Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek 1 (432.211)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek 1 (Nationalbibliotheksverordnung, NBibV)

(Nationalbibliotheksverordnung, NBibV) vom 14. Januar 1998 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ AS 1998 204 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1 und 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1992² über die Schweizerische Nationalbibliothek (NBibG),
verordnet:
² SR 432.21

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 ³
¹ Diese Verordnung regelt den Sammel- und Dienstleistungsauftrag sowie den Betrieb der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek).
² Die Nationalbibliothek umfasst die Bibliothek, das Schweizerische Literaturarchiv, die Grafische Sammlung, das Centre Dürrenmatt Neuchâtel und die Schweizerische Nationalphonothek. Alle Sammlungen und Einrichtungen, die nicht dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Gra­fi­schen Sammlung, dem Centre Dürrenmatt Neuchâtel und der Schweizerischen Nationalphonothek zugeordnet sind, bilden zusammen die Bibliothek (Allge­meine Sammlung).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).

2. Abschnitt: Sammelauftrag

Art. 2 Helvetica
1 Die Nationalbibliothek sammelt Informationsträger, die die Eigenschaften als Hel­vetica nach Artikel 3 Absatz 1 NBibG erfüllen. Sie sammelt umfassend insbesondere folgende Informationsträger:
a. Druckerzeugnisse wie Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, Partitu­ren;
b. graphische oder photographische Dokumente wie Karten, Pläne, Atlanten, Sti­che, Photographien, Diapositive;
c. Ton- und Bildaufzeichnungen wie Magnetbänder, Filme, Compact Discs;
d. auf digitalisiertem Träger festgehaltene Texte, Bilder und Tondokumente, die über Multimedia-Verfahren wahrnehmbar gemacht werden können.
2 Punktuell gesammelt werden können:
a. Informationsträger, die sich nur teilweise auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beziehen;
b. Informationsträger, deren Inhalt für die Kenntnis der Schweiz von geringer Be­deutung ist oder bereits in anderer Form zum Bestand der Nationalbibliothek ge­hört;
c. unveränderte Neuauflagen;
d. Sonderausgaben in aufwendiger Ausstattung, wenn eine einfache Ausgabe er­hältlich ist;
e. Übersetzungen von Werken, die ausländische Staatsangehörige in der Schweiz geschaffen haben, in andere als die Landessprachen;
f. Amtsdruckschriften der Gemeinden;
g. Publikationen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften;
h. Publikationen von Unternehmen und Gesellschaften;
i. Software-Produkte wie EDV-Programme, Lernspiele, Expertensysteme und elektronische Spiele;
k. Fahrpläne, Telephonbücher und ähnliche Personen- oder Adressverzeichnisse;
l. Flugschriften, Veranstaltungsprogramme.
3 Mit Ausnahme magnetischer oder digitalisierter Informationsträger werden, sofern die Konservierungskosten es zulassen, grundsätzlich die Originalträger aufbewahrt.
4 Nicht gesammelt werden:
a. vervielfältigtes Lehrmaterial von Bildungs- und Unterrichtsanstalten;
b. Lizentiats- und Seminararbeiten;
c. Patentschriften;
d. Wertpapiere und Zahlungsmittel;
e. Informationsträger, deren Benutzung besondere Geräte erfordert;
f. Informationsträger, die in der Schweiz hergestellt wurden, aber für den auslän­dischen Markt bestimmt sind, sofern sie für die Schweiz nicht besonderes In­teresse aufweisen;
g. Drucksachen von Unternehmen und der Verwaltung wie Formulare, Preislisten, Prospekte und andere Werbeschriften; Akzidenzdrucksachen;
h. Informationsträger ohne ausreichend einheitliche physische Erscheinungsform.
5 Unterlagen des Bundes, welche unter die Archivierungspflicht fallen, werden ge­mäss den gesetzlichen Grundlagen für die Archivierung durch das Bundesarchiv ar­chiviert.
Art. 3 Sonderbestände
1 Die Nationalbibliothek sammelt als Sonderbestände die Veröffentlichungen interna­tionaler Organisationen, wenn:
a. sie ihren Sitz in der Schweiz haben;
b. die Nationalbibliothek ihre vertragliche Depositarin für die Schweiz ist.
2 Über Aufbau, Betreuung und Erschliessung weiterer Sonderbestände entscheidet die Nationalbibliothek entsprechend ihren Aufgaben und nach Absprache mit anderen Institutionen des Bundes, insbesondere dem Schweizerischen Bundesarchiv. Vorbe­halten bleibt Artikel 13 NBibG.
Art. 4 ⁴ Sammlung durch andere Institutionen
¹ Die Nationalbibliothek kann auf das Sammeln von Helvetica in bestimmten Berei­chen verzichten, wenn sie von einer anderen Institution umfassend gesammelt, auf­bewahrt, dokumentiert und zugänglich gemacht werden.
² Sie stimmt ihre Sammeltätigkeit mit solchen Institutionen ab, insbesondere mit der Schweizerischen Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte, der Cinémathèque suisse und dem Schweizeri­schen Bundesarchiv.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).
Art. 5 Erwerb
1 Die Nationalbibliothek schliesst mit Verbänden und Einzelunternehmen, die im Be­reich der Herstellung und Verbreitung von Helvetica tätig sind, nach Möglichkeit Vereinbarungen über die unentgeltliche Abgabe unmittelbar nach deren Erscheinen.
2 Sie verpflichtet sich, unentgeltlich überlassene Helvetica aufzubewahren, zu er­halten, über ihre Kataloge und gegebenenfalls über die Nationalbibliographie zu er­schliessen.

3. Abschnitt: Graphische Sammlung

Art. 6
1 Im Rahmen des Sammelauftrags der Nationalbibliothek sammelt die Graphische Sammlung graphische Informationsträger, die das kulturelle, soziale, politische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leben der Schweiz dokumentieren, insbeson­dere Druckgraphik, Zeichnungen und Skizzen, Photographien, Ansichtskarten und Plakate.
2 Schwerpunkt der Sammeltätigkeit bilden die Druckgraphik in der Form von Edi­tionen und Mappenwerken sowie bibliophile Ausgaben.
3 Zum Ausbau der Sammlungen werden insbesondere Werke angeschafft, die nach 1900 erschienen sind.

4. Abschnitt: Schweizerisches Literaturarchiv

Art. 7 Auftrag
1 Das Schweizerische Literaturarchiv (Literaturarchiv) sammelt Dokumente, die sich auf das literarische Schaffen in der Schweiz vor allem in den vier Landessprachen beziehen; dazu gehören namentlich:
a. Manuskripte von Werken und Dokumente zur Werkentstehung wie Notizen, Skizzen, Entwürfe;
b. Druckfassungen von Werken;
c. persönliche Dokumente wie Briefe und Tagebücher;
d. weitere Dokumente oder Gegenstände, die für das literarische Schaffen einer Autorin oder eines Autors von Bedeutung sind.
2 Schwerpunkt der Sammeltätigkeit bilden Autorinnen und Autoren, deren Werk von Bedeutung oder für die Schweiz von besonderem kulturellem Interesse ist.
Art. 8 Externe Erschliessung
Das Literaturarchiv kann Dritte mit der Erschliessung von Teilbeständen beauftra­gen.
Art. 9 Verwertung von Urheberrechten
1 Das Literaturarchiv kann Urheber- und Nutzungsrechte annehmen oder erwerben.
2 Es kann solche Rechte selber verwerten oder die Verwertung Dritten übertragen.

4 a . Abschnitt: ⁵ Centre Dürrenmatt Neuchâtel

⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).
Art. 9 a
¹ Das Centre Dürrenmatt Neuchâtel sammelt, erschliesst, erhält und vermittelt das Bild­werk des Schriftstellers und Malers Friedrich Dürrenmatt (1921−1990).
² Neben den Ausstellungen und Veranstaltungen ist das Centre Dürrenmatt Neu­châtel auch Forschungsort und fördert so die Auseinandersetzung mit dem literarischen und bildnerischen Werk von Friedrich Dürrenmatt.

4 b . Abschnitt: ⁶ Schweizerische Nationalphonothek

⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).
Art. 9 b
Die Schweizerische Nationalphonothek sammelt, erschliesst, erhält und vermittelt musikalische und gesprochene Tonträger, deren Inhalte einen Bezug zur Geschichte und Kultur der Schweiz haben; dazu gehören namentlich:
a. kommerzielle Tondokumente, die in der Schweiz hergestellt wurden;
b. kommerzielle Tondokumente, die im Ausland hergestellt wurden und deren Inhalt für das kulturelle Leben der Schweiz bedeutend ist;
c. nicht kommerzielle Tondokumente, die sich aus der wissenschaftlichen Forschung ergeben;
d. nicht kommerzielle Tondokumente, insbesondere die Helvetica -Aufzeich­nungen von Rundfunkanstalten.

5. Abschnitt: Dienstleistungen

Art. 10 Grundsätze
1 Die Nationalbibliothek macht der Öffentlichkeit ihre Sammlungen so umfassend zu­gänglich, wie es die Erhaltung der Werke erlaubt.
2 Sie sorgt für die Erhaltung der Werke.
3 Sie fördert das kulturelle Verständnis in der Öffentlichkeit für die Helvetica.
4 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) erlässt Reglemente über:
a. die Benutzung der Bestände und Einrichtungen der Nationalbibliothek;
b.⁷
die Benutzung der Bestände und Einrichtungen der Sondersammlungen, insbe­sondere des Literaturarchivs, der Graphischen Sammlung, des Centre Dürrenmatt Neuchâtel und der Schweizerischen Nationalphonothek;
c. die Nutzung der Informationen und Informationsmittel.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).
Art. 10 a ⁸ Zuständigkeiten der Direktion
Die Direktion der Nationalbibliothek erlässt Weisungen zur Benutzung ihrer Sammlungen und Einrichtungen und gibt sie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 268 ).
Art. 11 Erschliessung
1 Die Nationalbibliothek führt einen informatisierten Katalog ihrer Bestände. Sie richtet die erforderlichen Spezialkataloge ein.
2 Sie macht ihre Kataloge in den eigenen Räumen und über Telekommunikations­mittel zugänglich.
3 Sie stellt weitere Hilfsmittel zur Verfügung, insbesondere Grundlagen- und Nach­schlagewerke sowie Bibliographien.
Art. 12 Nutzung und Erhaltung
1 Die Bestände der Nationalbibliothek können in deren Räumen eingesehen und nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen werden.
2 Sie stellt die erforderliche Infrastruktur zur Nutzung der Bestände zur Verfügung oder vermittelt ihren Benutzerinnen und Benutzern den Zugang zu entsprechenden Einrichtungen externer Institutionen und Unternehmen.
3 Die Nutzung kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies er­fordert.
4 Zur Schonung und Erhaltung der Originale überträgt die Nationalbibliothek Teile ihrer Sammlung auf andere Träger und Medien.
Art. 13 ⁹ Auskünfte, Recherchen, Forschung und Vermittlung
¹ Im Bereich der Helvetica erfüllt die Nationalbibliothek folgende Aufgaben:
a. Sie informiert über ihre eigenen Bestände.
b. Sie unterstützt ihre Benutzerinnen und Benutzer bei weiterführenden Recherchen.
c. Sie führt Recherchen zugunsten des Bundes durch.
d. Sie betreibt und unterstützt die Erforschung und Vermittlung ihrer Sammlungen.
² Sie nimmt diese Aufgaben, soweit sie sich nicht auf ihre eigenen Sammlungen beschränken, in Zusammenarbeit mit anderen an der Informations- und Dokumen­tationsversorgung beteiligten Institutionen wahr.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).
Art. 14 Herausgabe von Bibliographien und Statistiken
1 Die Nationalbibliothek veröffentlicht bibliographische Informationen über Helve­tica. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie gibt die Nationalbibliographie heraus.
b.¹⁰
...
c. Sie veröffentlicht Fachbibliographien von gesamtschweizerischer Bedeutung.
d. Sie erstellt jährlich eine Statistik über die literarische Produktion der Schweiz.
2 Das Departement regelt die Bedingungen für die Verwertung von Informationen, die die Nationalbibliothek veröffentlicht.
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).
Art. 14 a ¹¹ Haftung und Bussen
¹ Wer den Sammlungen oder Einrichtungen der Nationalbibliothek Schaden zufügt, ist in vollem Umfang ersatzpflichtig; bei Verlust gilt die Haftung auch für die Kos­ten und Aufwändungen einer Ersatzanschaffung.
² Personen, die den Weisungen zuwiderhandeln, können von der Direktion der Nationalbibliothek mit einer Busse von 50.– bis 500.– Franken belegt und bis zu höch­stens drei Jahren von den Dienstleistungen der Nationalbibliothek ausgeschlossen werden.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 268 ).

6. Abschnitt: Zusammenarbeit und Koordination

Art. 15 ¹² Grundsätze
¹ Bei der Erfüllung ihres Auftrags arbeitet die Nationalbibliothek mit anderen Institutionen der Schweiz zusammen und stimmt ihre Tätigkeit mit ihnen ab. Die Zusam­menarbeit erstreckt sich vor allem auf:
a. die Teilnahme am interbibliothekarischen Leihverkehr und dessen Koordina­tion;
b. die Mitarbeit bei der Entwicklung des schweizerischen Bibliothekswesens;
c. die Entwicklung und Anwendung von Methoden und Massnahmen der analogen und digitalen Be­standserhaltung.
² Die Nationalbibliothek kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).
Art. 16 und 17 ¹³
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).
Art. 18 ¹⁴ Schweizerisches Bibliotheksnetz
¹ Die Nationalbibliothek beteiligt sich am Netzwerk der Schweizer Bibliothe­ken.
² Sie bemüht sich insbesondere um die Harmonisierung von Normen und Standards.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).
Art. 19 ¹⁵ Interbibliothekarischer Leihverkehr
¹ Die Nationalbibliothek wirkt beim interbibliothekarischen Leihverkehr mit.
² Sie stellt anderen Bibliotheken ihre Sammlungen zur Verfügung und beschafft bei diesen für ihre Benutzerinnen und Benutzer Werke, die sie nicht in den eigenen Sammlungen hat.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).
Art. 20 Planung und Entwicklung
Die Nationalbibliothek regt Forschungsprogramme zur Prüfung und Anwendung neuer Technologien im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens an und beteiligt sich an entsprechenden Projekten.
Art. 21 Internationale Zusammenarbeit
1 Vereinbarungen nach Artikel 10 NBibG werden vom Bundesamt für Kultur (Bundesamt) geschlossen.
2 Die Nationalbibliothek fördert die Beziehungen zu ausländischen Institutionen mit vergleichbaren Aufgaben, insbesondere zu den europäischen Nationalbibliotheken.

7. Abschnitt: ...

Art. 22 – 24 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).

8. Abschnitt: Finanzielle Bestimmungen

Art. 25 Unterstützung bei wichtigen Anschaffungen
1 Für den Ankauf von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die Nationalbibliothek die finanzielle Unterstützung anderer Dienststellen des Bundes oder von Kantonen annehmen.
2 Sie kann in solchen Fällen auch an eine weitere Öffentlichkeit gelangen, nament­lich durch die Vermittlung von Fördervereinigungen (Art. 29).
Art. 26 Zuwendungen
1 Die Nationalbibliothek kann anstelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung bzw. des Bundesrates Zuwendungen annehmen, soweit ihre Annahme nicht nach Artikel 14 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990¹⁷ in die Kompetenz des Eidge­nössischen Finanzdepartements fällt.
2 Insbesondere entscheidet sie frei über die Annahme oder Ablehnung von Informa­tionsträgern oder anderen beweglichen Objekten sowie ganzer Sammlungen, die ihr angeboten werden.
¹⁷ [ AS 1990 996 , 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204 , 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537 , 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76]. Siehe heute: die V vom vom 5. April 2006 ( SR 611.01 ).
Art. 27 Bibliotheksfonds
¹ Der Bibliotheksfonds ist ein Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushalt­gesetzes vom 7. Oktober 2005¹⁸; er wird geäufnet:¹⁹
a. durch die Zuweisung eingesparter oder nicht verwendeter Beträge aus den jährlich zur Erwerbung und Erhaltung der Sammlungen der Nationalbibliothek eingestellten ordentlichen Krediten;
b. aus Zuwendungen Dritter, welche der Nationalbibliothek als Einlage in den Fonds oder zur freien Verwendung zugewiesen werden;
c. aus dem Erlös von verkauften Doubletten;
d. aus dem Ertrag von Benutzungsgebühren, Bussen, Mahngebühren und nicht zurückgeforderten Kautionen;
e. aus dem Verkauf von Dokumenten oder Gegenständen, die die Nationalbibliothek herstellt oder über die sie verfügen kann;
f. aus den Zinsen auf dem Guthaben des Bibliotheksfonds;
g. aus dem Erlös der Verwertung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und von Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechten (Verbreitungsgebühren), die mit den Beständen der Nationalbibliothek verbunden sind.
2 Wird mit Zuwendungen ein besonderer Verwendungszweck oder eine Auflage verknüpft, können sie einer speziellen Rubrik des Bibliotheksfonds zugewiesen werden.
¹⁸ SR 611.0
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4585 ).
Art. 28 Verwendung der Mittel
1 Der Bibliotheksfonds kann für die Finanzierung aller Erwerbungen, die dem Sam­melauftrag der Nationalbibliothek entsprechen, und für besondere Projekte in ihrem Aufgabenbereich verwendet werden. Er darf nicht zur Finanzierung der laufenden Tätigkeit eingesetzt werden.
2 Die Direktion der Nationalbibliothek kann über den Bibliotheksfonds bis zu einem Betrag von 100 000 Franken jährlich verfügen. Für höhere Ausgaben ist die Zu­stimmung des Bundesamtes erforderlich. Die Nationalbibliothek erstattet dem Bun­desamt über die Verwendung des Bibliotheksfonds jährlich Bericht.

9. Abschnitt: Unterstützung Dritter

Art. 29 Fördervereinigungen
Die Nationalbibliothek kann mit Vereinigungen zusammenarbeiten, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Insbesondere kann sie:
a. an der Gründung und Leitung solcher Vereinigungen und an ihrer Tätigkeit mitwirken;
b. ihnen Einrichtungen der Nationalbibliothek vorübergehend zur Verfügung stel­len;
c. den Mitgliedern von Fördervereinigungen bei der Benutzung ihrer Sammlun­gen oder Dienstleistungen Vergünstigungen einräumen.
Art. 30 Partnerschaft
1 Die Nationalbibliothek kann mit Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.
2 Den Mitgliedern und dem Publikum solcher Institutionen kann die Nationalbibliothek für die Benutzung der Sammlungen und die Inanspruchnahme ihrer Dienstlei­stungen Vergünstigungen einräumen.
3 Für einzelne Vorhaben wie die Durchführung von Veranstaltungen oder die Her­ausgabe von Publikationen kann die Nationalbibliothek mit Dritten zusammenarbei­ten, soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4 Solche Unterstützungen dürfen nicht angenommen werden von natürlichen und ju­ristischen Personen, die sich hauptsächlich mit der Herstellung oder dem Verkauf von Produkten oder mit Dienstleistungen befassen, für welche Werbung verboten oder eingeschränkt ist.
Art. 31 Finanzhilfe
Über Finanzhilfen nach Artikel 12 NBibG entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite die Nationalbibliothek anhand begründeter Gesuche.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 7. September 1912²⁰ betreffend Leitung und Verwaltung der Schweizerischen Nationalbibliothek;
b. der Bundesratsbeschluss vom 26. Oktober 1945²¹ betreffend die Errichtung ei­nes Bibliotheksfonds bei der Schweizerischen Nationalbibliothek.
²⁰ [BS 4 187]
²¹ [BS 4 191]
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
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