Ausführungsreglement zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbe... (900.64)
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Ausführungsreglement zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung)

Ausführungsreglement vom 18. August 2009 zum kantonalen Plan zur Stüt zung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 18. Juni 2009 über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (das Dekret); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Anspruchsberechtigte Unternehmen

1 Die Unternehmen, für die das Dekret gilt, müssen ihren Hauptsitz oder eine Zweigniederlassung im Kanton haben.
2 Zuschüsse werden nur für Stellen gewährt, die im Kanton neu geschaffen wurden.
3 Das Unternehmen darf keine Entlassungen vorgenommen haben mit der Absicht, ein oder mehrere Gesuche um Zuschüsse im Sinne des vorliegenden Reglements einzureichen.

Art. 2 Neu eingestellte Person

Die Person, für die das gesuchstellende Unternehmen einen neuen Arbeitsplatz schafft, muss folgende Bedingungen kumulativ erfüllen: a) Der Berufsbildungs- oder Studienabschluss liegt weniger als zwölf Monate zurück. b) Bei der Einreichung des Gesuchs ist die Person höchstens 30 Jahre alt.

Art. 3 Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und der neu eingestellten Person muss dem Gesamtarbeitsvertrag, dem Normalarbeitsvertrag oder den üblichen Regeln der betreffenden Branche entsprechen.

Art. 4 Berechnung der Zuschüsse

Die Zuschüsse betragen 1000 Franken pro Monat und Vertrag. Bei Teilzeitanstellungen wird dieser Betrag proportional zum Beschäftigungsgrad gekürzt.

Art. 5 Verfahren

1 Das Gesuch muss vom gesuchstellenden Unternehmen beim Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) eingereicht werden.
2 Diesem Gesuch müssen alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein Exemplar des Arbeitsvertrags, beigelegt werden.
3 Das Amt entscheidet über das Gesuch.
4 Eine Kopie des Entscheids über die Gewährung von Zuschüssen geht an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (die Öffentliche Arbeitslosenkasse), damit sie die Auszahlung vornehmen kann.

Art. 6 Auskunftspflicht

Die gesuchstellenden Unternehmen und die Dienststellen der Kantonsverwaltung sind verpflichtet, den Vollzugsbehörden im Rahmen der Anwendung dieses Reglements au f Verlangen alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu liefern.

Art. 7 Auszahlung

50 % der Zuschüsse werden zu Beginn der Massnahme und 50 % nach Ablauf der im Dekret vorgesehenen sechs Monate und nach Prüfung der Lohnabrechnungen ausgezahlt.

Art. 8 Berichterstattung

Das Amt erstattet der Volkswirtschaftsdirektion (die Direktion) Bericht über die gezahlten Zuschüsse und über die Eignung der Massnahme, sobald alle kantonalen Eingliederungszuschüsse ausbezahlt wurden.

Art. 9 Finanzierung der Massnahme und Rückerstattung der

Verwaltungskosten
1 Der kantonale Beschäftigungsfonds finanziert die Zuschüsse und deckt die Kosten für die Einführung und den Vollzug der Massnahme bis zum Gesamtbetrag von höchstens 1 800 000 Franken.
2 Die Verwaltungs- und Personalkos ten des Amts und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse werden bis zu einem Betrag von höchstens 12 % des im Dekret festgelegten Gesamtbetrags zurückerstattet.

Art. 10 Kontrolle der Verpflichtungen

1 Das Amt und die Öffentliche Arbeitslosenkasse stellen die ständige Kontrolle der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen sicher.
2 Sie erstatten der Direktion und der Finanzverwaltung regelmässig Bericht über die Verpflichtungen und die ausgezahlten Beträge.

Art. 11 Einstellung des Anspruchs und Rückerstattung

1 Der Anspruch eines Unternehmens auf Zuschüsse wird eingestellt, wenn das Unternehmen nachweislich: a) die Weisungen des Amts nicht beachtet hat oder b) falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder auf eine andere Weise die Auskunftspflicht verletzt hat oder c) den Arbeitsvertrag vor Ablauf der Mindestdauer von einem Jahr gekündigt hat oder d) widerrechtlich oder missbräuchlich Zuschüsse erhalten oder zu erhalten versucht hat.
2 Das Amt verlangt in solchen Fällen die Rückerstattung der gezahlten Zuschüsse.

Art. 12 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide, die das Amt in Anwendung dieses Reglements erlässt, kann bei der Volkswirtschaftsdirektion innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden.
2 Die Entscheide der Direktion können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzt und erlischt, sobald der nach dem Dekret vorgesehene Betrag aufgebraucht ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2013.
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