Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk (THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)
THWMitwV
Ausfertigungsdatum: 10.10.2023
Vollzitat:
"THW-Mitwirkungsverordnung vom 10. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 275)"
Ersetzt V 215-10-3 v. 11.1.2004 I 75 (THW-MitwV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2023 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.10.2023 I Nr. 275 vom Bundesministerium des Innern und für Heimat beschlossen. Sie ist gem. Art. 2 Satz 1 dieser V am 1.11.2023 in Kraft getreten.
§ 1 Mindestalter für Helferinnen und Helfer
Helferin oder Helfer kann werden, wer mindestens sechs Jahre alt ist. Helferinnen und Helfer, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind Junghelferinnen und Junghelfer.
§ 2 Zustandekommen des Amtsverhältnisses
(1) Eine Aufnahme in das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk kann nur auf Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
(2) Mit der Annahme des Antrags in schriftlicher oder elektronischer Form kommt das Amtsverhältnis zustande. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Amtsverhältnisses führen würden, so ist der Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form abzulehnen. In allen anderen Fällen entscheidet das Technische Hilfswerk nach pflichtgemäßem Ermessen über die Annahme des Antrags.
§ 3 Probezeit
Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. Die Dauer der Probezeit und die Möglichkeit ihrer Verlängerung oder Verkürzung ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 4 Inhalt des Amtsverhältnisses
(1) Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei, wirken bei der Erfüllung von dessen Aufgaben mit und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Erkundungen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil, soweit sie die jeweils erforderliche individuelle Einsatzbefähigung erlangt haben. Sie können in Funktionen berufen werden, die in den Stärke- und Ausstattungsnachweisungen (StAN) der Einheiten, Teileinheiten und Ortsverbände festgelegt sind.
(2) Junghelferinnen und Junghelfer werden nicht zur unmittelbaren Unterstützungsleistung bei Einsätzen herangezogen. Sie erhalten eine altersgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf eine spätere Verwendung im Technischen Hilfswerk vorbereiten sollen.
§ 5 Folgen bei Verstoß gegen Dienstpflichten
(1) Verstößt eine Helferin oder ein Helfer schuldhaft gegen eine Dienstpflicht, so kann sie oder er abhängig von der Schwere des Verstoßes
1. ermahnt werden,
2. vorübergehend oder dauerhaft von der Teilnahme an bestimmten dienstlichen Veranstaltungen ausgeschlossen werden,
3. vorübergehend oder dauerhaft von Funktionen abberufen werden oder
4. Berechtigungen vorübergehend oder dauerhaft entzogen bekommen.
(2) Eine Helferin oder ein Helfer kann auch ohne Verschulden von Funktionen abberufen werden, wenn das mit der Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder ihr oder ihm die notwendige Eignung fehlt.
(3) § 6 bleibt unberührt.
§ 6 Beendigung des Amtsverhältnisses
(1) Das Technische Hilfswerk beendet das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers durch Entlassung, wenn die Helferin oder der Helfer
1. schuldhaft einen Dienstpflichtverstoß begangen hat, der allein oder im Zusammenhang mit anderen Dienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des Amtsverhältnisses unzumutbar ist,
2. körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht oder nicht mehr geeignet ist,
3. sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt oder diesem Bekenntnis innerhalb oder außerhalb des Dienstes zuwiderhandelt,
4. nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
5. im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
6. in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird, und sie oder er nicht bereit ist, in einem anderen Ortsverband mitzuwirken.
(2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Amtsverhältnis einer Helferin oder eines Helfers jederzeit durch Entlassung beenden.
(3) Die Entlassung erfolgt durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Erklärung mit einer Begründung zu versehen.
(4) Jede Helferin und jeder Helfer kann jederzeit das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form beenden.
§ 7 Ausschüsse
(1) Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung und Weiterentwicklung des Technischen Hilfswerks auch dadurch bei, dass ihre Interessen durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher in den zur Mitwirkung im Technischen Hilfswerk eingerichteten Ausschüssen wahrgenommen werden.
(2) Jeder auf Ortsverbandsebene eingerichtete Ortsausschuss hat die Aufgabe, die jeweilige Ortsbeauftragte oder den jeweiligen Ortsbeauftragten zu beraten. Der Ortsausschuss besteht aus
1. der oder dem Ortsbeauftragten als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. den Mitgliedern des Stabes des Ortsverbandes,
3. den Fachberaterinnen und Fachberatern des Ortsverbandes,
4. der auf Ortsverbandsebene gewählten Sprecherin oder dem auf Ortsverbandsebene gewählten Sprecher der Helferinnen und Helfer und ihrer oder seiner Vertretungsperson,
5. den Zugführerinnen und Zugführern sowie
6. den Gruppenführerinnen und Gruppenführern.
(3) Jeder Landesausschuss hat die Aufgabe, die jeweilige Landesbeauftragte oder den jeweiligen Landesbeauftragten zu beraten. Der Landesausschuss besteht aus
1. der oder dem Landesbeauftragten als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. den auf Landesverbandsebene gewählten Landessprecherinnen und Landessprechern und ihren Vertretungspersonen,
3. den Landesjugendbeauftragten,
4. den Referatsleiterinnen und Referatsleitern des Landesverbandes,
5. bis zu drei Leiterinnen und Leitern der Regionalstellen, die von den Leiterinnen und Leitern der Regionalstellen des Landesverbandes aus ihrer Mitte gewählt werden,
6. je einer oder einem Ortsbeauftragten pro Zuständigkeitsbereich der Regionalstellen des Landesverbandes, die oder der von den Ortsbeauftragten der jeweiligen Regionalstelle des Landesverbandes aus ihrer Mitte gewählt wird.
(4) Der Bundesausschuss hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten des Technischen Hilfswerks zu beraten. Der Bundesausschuss besteht aus
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
3. der Bundessprecherin oder dem Bundessprecher,
4. der oder dem Bundesjugendbeauftragten,
5. den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern des Technischen Hilfswerks,
6. der Leiterin oder dem Leiter des Leitungsstabs des Technischen Hilfswerks,
7. den auf Landesverbandsebene gewählten Landessprecherinnen und Landessprechern,
8. den Landesbeauftragten und
9. der Leiterin oder dem Leiter des Aus- und Fortbildungszentrums.
(5) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Gastrecht in allen Ausschüssen. Will es sein Gastrecht wahrnehmen, so teilt es dem Technischen Hilfswerk rechtzeitig vor der Sitzung den Ausschuss und den Namen der für das Bundesministerium des Innern und für Heimat teilnehmenden Person mit. Zu den Sitzungen des Bundesausschusses ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat stets als Gast einzuladen.
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Zu näheren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung dieser Verordnung erlässt das Technische Hilfswerk Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bedürfen.
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