Ausführungsbestimmungen zum Maturitätsreglement (IV B/4/5/2)
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Ausführungsbestimmungen zum Maturitätsreglement

1. 7. 19 9 8 – 2 3 IV B/4/5/2 Ausführungsbestimmungen zum Maturitätsreglement (Vom 30. Juni 1998) Der Kantonsschulrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 2 und 21 des Reglementes vom 24. Januar 1996 für die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Glarus 1) , erlässt folgende Ausführungsbestimmungen: I. Erfahrungsnoten
Art. 1 Erfahrungsnote Die Erfahrungsnote entspricht den Leistungen im letzten Jahr, in dem das Fach erteilt wurde.
Art. 2 Erfahrungsnote in den Naturwissenschaften Die Erfahrungsnote im 5. Maturitätsfach «Naturwissenschaften» ist das arithmetische Mittel aus den Erfahrungsnoten der drei Grundlagenfächer Physik, Biologie und Chemie.
Art. 3 Erfahrungsnote in den Geistes- und Sozialwissenschaften Die Erfahrungsnote im 6. Maturitätsfach «Geistes- und Sozialwissenschaf- ten» ist das gewichtete arithmetische Mittel aus den Erfahrungsnoten der drei Grundlagenfächer Geschichte, Geographie und Einführung in Wirtschaft und Recht, wobei Geschichte und Geographie je doppelt, Einführung in Wirtschaft und Recht einfach gewichtet wird.

Art. 4 Erfahrungsnote Bildnerisches Gestalten und Musik Die Erfahrungsnote im 7. Maturitätsfach «Bildnerisches Gestalten und Bildnerisches Gestalten und Musik. 1

Kanton Glarus
1995 1) GS IV B/4/5
Maturität – Ausführungsbestimmungen IV B/4/5/2 II. Maturaarbeit
Art. 5 Themenstellung
1 Die Schülerinnen suchen sich eine Lehrkraft der Kantonsschule Glarus, der sie vor Ende des zweiten Semesters der 5. Klasse ein Thema vorschlagen oder von der sie sich ein Thema vorschlagen lassen.
2 Die begleitende Lehrkraft entscheidet über die Zulässigkeit des Themas.
3 Die Klassenlehrkraft ist verantwortlich für den organisatorischen Ablauf bei den Maturaarbeiten ihrer Klasse, speziell für die Information und die Termine.
4 Die Themenwahl hat sich an den Zielen der Maturaarbeit gemäss Lehrplan zu orientieren; das heisst insbesondere: es soll eine präzise, eigenständige Problem- oder Fragestellung umfassend und selbständig behandelt werden.
Art. 6 Anforderungen
1 Die Maturaarbeit umfasst in der Regel mindestens zehn mit dem Computer geschriebene A4-Seiten und enthält ein Titelblatt mit dem Titel der Arbeit, dem Namen der Verfasserin und der Schule.
2 Zu einer erfolgreichen Arbeit gehören: eigene Recherchen, deren Verarbei- tung zu schlüssigen Resultaten, eine selbständige Bewertung des Erreich- ten und die formale Richtigkeit.
3 Die Maturaarbeit soll über das Vorgehen und die angewandten Methoden Auskunft geben.
4 Sie ist der betreuenden Lehrkraft vor den Weihnachtsferien der 6. Klasse abzugeben.
5 Ein Originalexemplar der Arbeit geht an die Schule.
Art. 7 Betreuung
1 Jede Maturaarbeit wird durch eine betreuende Lehrkraft der Schule beglei- tet und zusammen mit einer von ihr bestimmten oder vorgeschlagenen Referentin bewertet.
2 Die betreuende Lehrkraft wird pro begleitete Schülerin mit 1 / 6 Jahres- stunde entlastet.
3 Sie entscheidet selbst, ob ihr die Betreuung von mehr als zwei Matura- arbeiten möglich ist.
4 Die Referentin wird mit 250 Franken pro Arbeit entschädigt.
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1. 7. 19 9 8 – 2 3 Maturität – Ausführungsbestimmungen IV B/4/5/2
Art. 8 Mündliche Präsentation
1 Die mündliche Präsentation der Maturaarbeit findet innerhalb der zwei Schulwochen nach deren Abgabe statt und dauert 15 bis 20 Minuten.
2 Die Präsentation erfolgt im Beisein von betreuender Lehrkraft und Referen- tin und beinhaltet das Vorstellen der Maturaarbeit und das Beantworten von Fragen in der Hoch- oder einer Fremdsprache.
3 Eine Auswahl von Arbeiten kann zusätzlich der gesamten Schule und einer breiteren Oeffentlichkeit präsentiert werden.
Art. 9 Bewertung
1 Die Maturaarbeit wird mit einer ganzen oder halben Note bewertet. Die Lernenden haben zudem Anspruch auf eine schriftliche Beurteilung durch die betreuende Lehrkraft.
2 Wird die Maturaarbeit von einer Gruppe ausgeführt, kann sie für das Team als Ganzes oder für die Mitglieder einzeln bewertet werden.
3 Für die Bewertung sind folgende Kriterien massgeblich: Arbeitsprozess (gemäss Arbeitstagebuch), Inhalt, schriftliche Präsentation und mündliche Präsentation.
4 Bei nicht termingerechter Abgabe wird die Maturaarbeit als ungenügend bewertet.
5 Eine ungenügende Maturaarbeit zieht eine direkte Nichtpromotion nach sich.
6 Das Thema beziehungsweise der Titel der Maturaarbeit und ihre Bewer- tung werden im Maturitätsausweis aufgeführt.
Art. 10 Wegleitungen Die Schulleitung erlässt die folgenden detaillierten Wegleitungen: – Wegleitung für Lernende; – Wegleitung für betreuende Lehrkräfte; – Wegleitung für Klassenlehrkräfte; – Wegleitung für Referentinnen; – Anleitung zum Verfassen einer schriftlichen Maturaarbeit. III. Schlussbestimmungen

Art. 11 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 1998 in Kraft. 3

Maturität – Ausführungsbestimmungen IV B/4/5/2
Art. 12 Funktionsbezeichnung Wo bei Personen die weibliche Form verwendet wird, gilt auch die männ- liche.
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