Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (172.1)
CH - ZH

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1 Gesetz über die Organisatio n des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) (vom 6. Juni 2005)
1 ,
3 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierung srates vom 14. Januar
2004
2 und in den Antrag der Spezialkommission vom 5. November 2004, beschliesst: Erster Teil: Die Regierung A. Der Regierungsrat I. Zusammensetzung
Kollegium

§ 1.

1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber unterstützt.
2 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt.
3 Jedes Mitglied steht einer Direktion vor. II. Aufgaben
Planung,
Zielsetzung
und Führung

§ 2.

1 Dem Regierungsrat obliegt di e politische Planung und Füh rung auf Ebene des Kantons.
2 Er bestimmt die Ziele, Mittel und Massnahmen seiner Politik.
3 Er trifft alle Vorkehren, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicher zustellen.
4 Die Mitglieder des Regierungsrates räumen den Regierungsauf gaben Vorrang gegenüber der Fü hrung der Verwaltung ein.
Richtlinien der
Regierungs
-
politik

§ 3.

1 Zu Beginn einer Amts dauer erstellt der Regierungsrat die Richtlinien der Regierungspolitik und bringt sie dem Kantonsrat zur Kenntnis. Die Richtlinien geben Au skunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele.
2 Die rollende Planung gemäss dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung wird auf die Rich tlinien der Regierungspolitik aus gerichtet.
2
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
3 Am Ende der Amtsdauer prüft de r Regierungsrat, ob die Ziele erreicht werden konnten, und erst attet dem Kantonsrat Bericht. Finanzwirksame Beschlüsse

§ 4.

Der Regierungsrat prüft sein e finanzwirksamen Beschlüsse auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunktur
- politische Tragbarkeit. Rechtsetzung

§ 5.

1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs- und Gesetzgebung. Das Vorschlagsrecht von Volk und Kantonsrat bleibt vorbehalten.
2 Er legt dem Kantonsra t Entwürfe zu Verfassungsänderungen und Gesetzen vor und erlässt die Vero rdnungen im Rahmen und auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
3 Der Regierungsrat überprüft seine Rechtsetzungsarbeiten auf ihre Übereinstimmung mit de n in den Richtlinien der Regierungspolitik und in der rollenden Planung vo rgegebenen Gesetzgebungszielen. Vollzug und Rechtspflege

§ 6.

1 Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug des übergeordne
- ten, des interkantonalen und des kantonalen Rechts.
2 Er übt die Verwaltungsr echtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist. Durc h Verordnung kann er eine Rekurs
- kommission einsetzen, die an seiner Stelle entscheidet. Interkantonale und internatio nale Zusammen arbeit

§ 7.

13
1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegen aussen.
2 Er handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus.
3 Der Regierungsrat schliess t im eigenen Namen ab: a. Abkommen über den Vollzug von Erlassen, b. Verträge, zu deren Abschluss er durch ein Gesetz oder den Kan
- tonsrat ermächtigt ist, c. Verträge über Gegenstände, zu de ren Regelung er im innerkanto
- nalen Bereich allein zuständig wäre, d.
17 Verträge, welche die Zusammen arbeit von Gemeinden mit Ge
- meinden anderer Kantone gemäss §
82 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
4 betreffen.
4 Die Information und die Konsulta tion des Kantonsrates richten sich nach dem Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981
5 . b. Verhand lungsmandate

§ 7

a.
12 Der Regierungsrat erteilt der zuständigen Direktion ein Verhandlungsmandat für: a. die Aufnahme von Verhandlungen zu interkantonalen oder inter
- nationalen Verträgen von besonderer Tragweite, a. Allgemeines
3 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1 b. die Mitwirkung in interkant onalen Konferenzen oder Gremien, soweit diese einen Entscheid von besonderer Tragweite zu treffen haben.
Aufsicht

§ 8.

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Verwaltung. Er wird dabei durch die Staatskanzlei und die Finanzkontrolle unterstützt.
2 Nach Massgabe der besonderen Gesetzesbestim mungen beauf sichtigt er: a. Organisationen des kantona len öffentlichen Rechts, b. privatrechtlich organisierte Träger von Verwaltungsaufgaben, soweit es um Tätigkeiten im Zusamme nhang mit der übertragenen Auf gabe geht.
Information und
Kommunikation

§ 9.

1 Der Regierungsrat pflegt di e Beziehungen zur Öffentlich keit sowie zu den Behörden des B undes, der anderen Kantone und der Gemeinden.
2 Er sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Verwal tung. III. Organisation
Konstituierung
und Amtsantritt

§ 10.

1 Die Mitglieder des Regierungsrates versammeln sich un mittelbar nach Ablegung des Amts gelübdes zur konstituierenden Sit zung. Sie treten damit ihr Amt an.
2 Nach einer Erneuerung swahl konstituiert sich der Regierungsrat vorläufig, sobald vier Mitgli eder rechtskräftig gewählt sind.
11
3 Sind alle Mitglieder rechtskrä ftig gewählt, konstituiert sich der Regierungsrat definitiv.
11
Kollegium und
Direktionen

§ 11.

1 Der Regierung srat trifft seine Entsch eide als Kollegium. Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Entscheide des Kol legiums. Sie räumen de r Vertretung des Koll egiums gegenüber ihrer Stellung als Vorsteherin oder Vorst eher einer Direktion den Vorrang ein.
2 Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkon flikte zwischen den Direktionen.
Stellvertretung

§ 12.

1 Der Regierungsrat be zeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Sind beide verhindert, bezeichne t der Regierungsrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stellv ertreterin oder einen ausserordent lichen Stellvertreter.
4
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) IV. Verfahren Einberufung

§ 13.

1 Der Regierungsrat versammelt si ch, so oft es der Geschäfts
- gang erfordert.
2 Er wird im Auftrag der Regier ungspräsidentin oder des Regie
- rungspräsidenten durch die Staatssc hreiberin oder den Staatsschreiber einberufen.
3 Jedes Mitglied des Re gierungsrates kann je derzeit die Durchfüh
- rung einer Sitzung verlangen. Vorbereitung und Vorgaben

§ 14.

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei bereiten die Ge
- schäfte des Regierungsrates vor und stellen Antrag.
2 Bei Geschäften von wesentlicher Bedeutung kann der Regie
- rungsrat der vorbereite nden Stelle die inhaltlichen Ziele und den Rah
- men vorgeben. Vorsitz und Teilnahme

§ 15.

1 Die Regierungspräsidentin od er der Regier ungspräsident leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.
2 An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Staatsschreiberin ode r der Staatsschreiber teil.
3 Der Regierungsrat kann we itere Persone n beiziehen. Verhandlungen

§ 16.

1 Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemein
- samer Beratung seiner Mitglieder.
2 Er bestimmt die Geschäfte, bei de nen er in einem vereinfachten Verfahren entscheidet. Jedes Mitg lied kann die Bera tung verlangen.
3 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber hat beratende Stimme.
4 Die Sitzungsergebnisse werden pr otokolliert. Eine Minderheit der Behörde ist berechtigt, ihre Stimma bgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Pr otokoll vermerken zu lassen. Beschluss fähigkeit

§ 17.

1 Der Regierungsrat kann besch liessen, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.
2 Sind wegen Krankheit, Ausstandsgründen oder anderen unab
- wendbaren Verhinderungen nur drei Mitglieder anwesend, können sie beschliessen, sofern sie das betre ffende Geschäft einstimmig für dring
- lich erklären.
3 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sitzt er in ungerader Zahl, stimmt sein vorsitzendes Mitglied nur bei Stimmen
- gleichheit mit. Für die übrigen Mitg lieder herrscht Stimmzwang. Sitzt er in gerader Zahl, stim mt das vorsitzende Mitg lied mit. Bei Stimmen
- gleichheit zählt seine Stimme doppelt.
5 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1
Ausstands
-
pflicht

§ 18.

1 Mitglieder des Regierungsra tes sowie die Staatsschreibe rin oder der Staatsschreiber treten bei der Beratung und Beschluss fassung in den Ausstand, wenn An ordnungen der von ihnen geleiteten Direktionen, der Staatskanzlei oder von Gremien, in denen sie Einsitz haben, vor dem Regierungsrat angefochten werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmung en des Verwaltungsrechtspflege gesetzes
8 .
Ausschluss der
Öffentlichkeit

§ 19.

Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffent lich. V. Weitere Rechte und Pflichten de r Mitglieder de s Regierungsrates
15
Entschädigung

§ 20.

Die Entschädigung der Mitglied er des Regierungsrates wird durch den Kantonsrat festgesetzt.
Offenlegung
der Interessen
-
bindungen

§ 20

a.
15
1 Die Mitglieder des Regierungsrates unterrichten die Staatskanzlei beim Amtsantritt und zu Beginn jedes Amtsjahres schrift lich über: a. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindes tens 5% des Gesellsch aftskapitals oder des Stimmrechts umfassen, b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufs ichtsgremien sowie in beraten den Gremien von schweizerische n und ausländischen Körperschaf ten, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, c. Vertretungen des Kantons in schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, d. Mitwirkung in Kommissionen un d anderen Organe n des Bundes.
2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Angaben in einem Register. B. Das Regierungspräsidium
Wahl

§ 21.

1 Der Regierungsrat wählt die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vize präsidenten auf eine einjährige Am tsdauer. Diese e ndet am 30. April und im Jahr der Gesamterneuer ung mit der Amtsdauer der Gesamt behörde.
2 Sind die Präsidentin ode r der Präsident wie auch ihre oder seine Stellvertretung an der Amtsführun g verhindert, bestimmt der Regie rungsrat eine ausserorden tliche Stellvertretung.
6
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) Aufgaben

§ 22.

1 Die Präsidentin oder der Präsid ent leitet die Geschäfte des Regierungsrates.
2 Die Präsidentin oder der Präsident a. sorgt dafür, dass der Regierungs rat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst, b. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen, c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrat es über die kan
- tonale Verwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Präsidentin oder der Prä
- sident Abklärungen und Ma ssnahmen beantragen. Präsidial entscheide

§ 23.

1 Ist die rechtzeitige Behand lung dringender Angelegenhei
- ten im Regierungsrat nicht möglich, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident an dessen Stelle.
2 Diese Entscheide werden dem Regierungsrat zur Kenntnis ge
- bracht.
3 Der Regierungsrat kann die Präs identin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ermächtigen, An
- gelegenheiten von geringer Bede utung selbst zu entscheiden. C. Die Staatskanzlei Funktion und Stellung

§ 24.

1 Die Staatskanzlei ist die allg emeine Stabsstelle des Regie
- rungsrates und seines Präsidiums und dessen Verb indungsstelle zum Kantonsrat.
2 Organisation und Führung der Staa tskanzlei richten sich unter Vorbehalt besonderer Anordnunge n des Regierungsrates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes üb er die kantonale Verwaltung mit Ausnahme der Bestimmung üb er die Generalsekretariate. Staatsschreibe rin oder Staats schreiber

§ 25.

1 Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber und deren oder dessen Stellvertretung an.
2 Die Staatsschreiberin oder der St aatsschreiber ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
3 Die Staatsschreiberin oder der St aatsschreiber leitet die Staats
- kanzlei. Sie oder er ha t gegenüber der Staatskanz lei die Stellung einer Direktionsvorsteherin oder ei nes Direktionsvorstehers. Aufgaben

§ 26.

1 Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat und das Präsidium bei der Wahr nehmung der Regi erungsaufgaben.
7 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1
2 Sie ist insbesondere in fo lgenden Bereichen tätig: a. gesamtheitliche Führung und Steuerung der Verwaltung, b. Koordination der Ve rwaltungstätigkeit, c. Abklärung rechtlicher Fragen, d. Information der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den Direk tionen, e. Information zwischen dem R egierungsrat und den Direktionen, f. Vertretung gegen aussen.
3 Der Regierungsrat kann für die In formationsaufgaben der Staats kanzlei eine Regierungssprecherin oder einen Regierungssprecher bezeichnen. D. Ausschüsse und Kommissionen
Ausschüsse des
Regierungsrates

§ 27.

1 Für bestimmte Geschäfte kann der Regierungsrat aus sei ner Mitte Ausschüsse bestellen. Di ese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.
2 Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des mit andern Behörden oder mit Privaten.
3 Die Ausschüsse werden durch die Staatskanzlei unterstützt.
a. Beratende
Kommissionen

§ 28.

Der Regierungsrat kann Komm issionen einsetzen, die a. ihn beraten, b. seine Geschäfte vorbereiten oder begutachten, c. selbstständige Verwaltungseinhe iten sowie Organisationen und Per sonen gemäss §
8 Abs. 2 beaufsichtigen.
b. Kommis
-
sionen mit
Entscheidungs
-
befugnissen

§ 29.

Die Übertragung von Aufgaben des Regierungsrates auf Kommissionen mit Entscheidungsbefug nissen bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
c. Einsetzung

§ 30.

1 Der Regierungsrat setzt Kommissionen durch Beschluss ein.
2 Er regelt durch Verordnung ode r einzelfallweise die Grundzüge ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation.
3 Kommissionen werden administrativ einer Direktion oder der Staatskanzlei zugeordnet.
8
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) Wahlen und Abstimmungen

§ 31.

1 Die Wahlen und Abstimmungen in den Ausschüssen und Kommissionen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.
2 Abweichendes Gesetzes- und Vero rdnungsrecht bleibt vorbehal
- ten. Zweiter Teil: Die Verwaltung A. Grundlagen Unterstellung und Steuerung der Verwaltung

§ 32.

1 Der Regierungsrat leitet und steuert die Verwaltungstätig
- keit.
2 Er beachtet dabei die Grundsä tze zeitgemässer Verwaltungsfüh
- rung und insbesondere den Grundsatz der Über einstimmung von Auf
- gaben, Kompetenzen und Verantwortung.
3 Er fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwal
- tung.
4 Er koordiniert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an. Handlungs grundsätze

§ 33.

1 Die Verwaltung handelt nach Verfassung und Gesetz. Sie beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit.
2 Sie richtet ihr Handeln nach Zi elen und Prioritäten des Regie
- rungsrates.
3 Sie verfolgt wichtige Entwickl ungen, prüft frühzeitig den Hand
- lungsbedarf, schlägt dem Regierun gsrat entsprechende Ziele, Mittel und Massnahmen vor und erarbeit et Umsetzungsmöglichkeiten. B. Führungsinstrumente Führung und Steuerung

§ 34.

1 Mit der Aufgabenplanung und der Finanzplanung stellen Regierungsrat und Verwaltung die Verbindung von Leistungserbrin
- gung und Finanzierung sicher.
2 Aufgabenplanung und Finanzplanung weisen eine mittelfristige Perspektive auf und dienen: a. der politischen Zielfestlegung und Führung auf Regierungs- und Direktionsstufe, b. der Umsetzung der Zielfestlegung und der Steuerung auf Stufe der Direktionen und nachgeordnete n Verwaltungseinheiten. a. im Allgemeinen
16
9 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1
3 Die Planungen für die in Absatz
2 genannten hierarchischen Stu fen sind aufeinander abzustimmen.
b. Immobilien
-
planung

§ 34

a.
16 Der Regierungsrat erstellt jährlich eine langfristige, stra tegische Planung für di e Immobilien des Kantons und seiner öffent lich-rechtlichen Anstalten und leitet sie dem Kantonsrat zur Genehmi gung weiter. Ausgenomme n sind die Immobilien: a. der Zürcher Kantonalbank, b. der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, c. der Sozialversicherungsans talt des Kantons Zürich, d. der Gebäudeversicherung.
Leistungs
-
festlegung

§ 35.

Die Vorsteherin oder der Vors teher einer Direktion erar beitet zusammen mit den nachgeor dneten Verwaltungse inheiten deren Ziele und Leistungen und legt diese fest.
Wirkungs
-
prüfung

§ 36.

Der Regierungsrat prüft die Wirkung der Ve rwaltungsleis tungen.
Bericht
-
erstattung

§ 37.

Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Geschäftsführung. C. Organisation
Aufgaben und
Organisation
der Direktionen

§ 38.

1 Der Regierungsrat weist den Direktionen Zuständigkeits bereiche und Aufgaben zu.
2 Er regelt die Grundzüge der Or ganisation in einer Verordnung
6 .
3 Er beachtet dabei insbes ondere folgende Kriterien: a. Zusammenhang der Aufgaben, b. Zweckmässigkeit der Führung sowie Belastung der Direktions vorsteherin oder des Di rektionsvorstehers, c. sachliche und politische Ausgewog enheit unter den Direktionen.
4 Der Regierungsrat legt fest, ob die nachgeordneten Verwaltungs einheiten im eigenen Namen oder im Namen de r Direktion entschei den.
Direktions
-
zuteilung

§ 39.

1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder eine Direk tion zu.
2 Die Mitglieder des Regierungsra tes sind verpflichtet, die ihnen zugeteilte Direktion zu übernehmen.
3 Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen.
10
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) Organisation der Verwal tungseinheiten und Selbstein tritt

§ 40.

1 Die Direktionsvorste herin oder der Direktionsvorsteher bestimmt den Aufbau der Verwaltung seinheiten und legt die Geschäfts
- abläufe fest. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für ein
- zelne Verwaltungseinheiten und durch die Gesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
2 Im Rahmen der Verordnung
6 nach §
38 verfügt die Direktions
- vorsteherin oder der Direktionsvo rsteher im Einz elfall über unein
- geschränkte Weisungs-, Überwachung s- und Selbsteintrittsrechte. Das entsprechende Recht hat die Chefin oder der Chef einer Verwaltungs
- einheit. b. bei der Immobilien planung

§ 40

a.
16
1 Die Baudirektion ist für di e Immobilien im Eigentum des Kantons zuständig. Sie bezeic hnet hierfür eine Verwaltungsein
- heit. Die Baudirektion setzt di e Immobilienpla nung gemäss §
34
a um und setzt die Investitionsmittel entsprechend der Immobilienplanung ein. Sie erfüllt folgende Aufgaben: a. angemessene Versorgung der kant onalen Verwaltung und der öffent
- lich-rechtlichen Anstalten mit Immobilien, b. Projektentwicklung, Projek tplanung und Projektausführung, c. optimale Ausschöpfung der Inve stitionsmittel für Immobilien, d. Vertretung der Eigentüm erinteressen des Kantons, e. Sicherung der Werterha ltung der Immobilien.
2 Der Regierungsrat kann das kauf männische, technische und infra
- strukturelle Gebäudemanagement ode r Teile davon an die Nutzer dele
- gieren.
3 Der Regierungsrat legt für die kantonalen Immobilien Standards fest, welche die Grundsätze der Wi rtschaftlichkeit und der Nachhaltig
- keit berücksichtigen.
4 Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten legen ihre Raumbedürfnisse fest und meld en diese im Rahmen der langfris
- tigen, strategischen Planung der Verwaltungseinheit . Diese überlässt ihnen Immobilien zur entgeltliche n Nutzung. Die Kosten für die Nut
- zung sind auszuweisen.
5 Abs. 1–4 sind nicht anwendbar auf: a. die Zürcher Kantonalbank, b. die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, c. die Sozialversicherungsans talt des Kantons Zürich, d. die Gebäudeversicherung, e. die Universität Zürich. a. im Allgemeinen
16
11 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1
6 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug dieser Bestimmungen. Die Verordnung be darf der Genehmigung des Kan tonsrates.
General
-
sekretariat

§ 41.

1 Das Generalsekretariat ist di e Stabsstelle der Direktion. Es wird durch die Generalsekretä rin oder den Generalsekretär gelei tet.
2 Das Generalsekretariat a. unterstützt die Direktionsvorste herin oder den Direktionsvorste her bei der Planung, Organisa tion und Koordination der Tätig keiten der Direktion sowie be i der Entscheidvorbereitung, b. nimmt Aufsichtsfunktionen na ch den Anordnungen der Direk tionsvorsteherin oder des Di rektionsvorstehers wahr, c. sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten der Direktion mit denjenigen des Regierungsra tes, der anderen Direktionen und der Staatskanzlei koordiniert werden, d. unterstützt die Direktionsvorste herin oder den Direktionsvorste her bei der Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates.
3 Der Generalsekretärin oder de m Generalsekretär können auch andere als Stabsaufgabe n übertragen werden.
Bevollmächti
-
gung

§ 42.

Die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher kann im eigenen Zuständigkeitsbe reich einzelne Personen ermächti gen, in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.
Konferenz der
Generalsekretä
-
rinnen und der
Generalsekre
-
täre

§ 43.

1 Die Konferenz der Genera lsekretärinnen und der Gene ralsekretäre bearbeitet Aufgaben, welche die allgemeine Verwaltung betreffen.
2 Sie sichert den Informationsflus s zwischen den Direktionen und unterstützt den Regier ungsrat bei der Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen.
3 Die Staatsschrei berin oder der Staatsschr eiber führt den Vorsitz.
Führung von
Informations-
und Dokumen
-
tationssystemen

§ 44.

1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Über wachung seines Geschäftsverkeh rs und seiner Geschäfte sowie zu deren Kommunikation darf jedes Organ der kantona len Verwaltung nach Massgabe der ka ntonalen Gesetzgebung ein Informations- und Dokumentationssystem führen.
12
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
2 Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persön
- lichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus der Art des Geschäftes er geben. Das betre ffende Organ der kantonalen Verwaltung darf Pers onendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen, a. seine Geschäfte zu bearbeiten, b. die Arbeitsabläufe zu organisieren, c. festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Pe rson bearbeitet, d. den Zugang zur Dokumen tation zu erleichtern.
3 Zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwal
- tung Zugang, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen. D. Administrativuntersuchung
18

§ 44

a.
18
1 Die Direktionen und die St aatskanzlei können eine Ad
- ministrativuntersuchung einleiten, we nn in ihrem Zuständigkeitsbereich a. erhebliche Mängel vorliegen ode r schwerwiegende Pflichtverletzun
- gen begangen wurden, b. ein entsprechender Verdacht besteht.
2 Sie können die Einleitung der Admi nistrativuntersuchung an eine unterstellte Verwaltung seinheit delegieren.
3 Wer eine Administrativuntersu chung führt, ist berechtigt, a. die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen
- daten, zu bearbeiten und b. diese Daten an Behörden, die mit der Administ rativuntersuchung zusammenhängende straf- und verwal tungsrechtliche Verfahren füh
- ren, weiterzuleiten.
4 Der Regierungsrat regelt die Einz elheiten in einer Verordnung. E.
19 Bezirksverwaltung

§ 45.

1 Die Bezirksverwaltung steht unter der Leitung des Regie
- rungsrates.
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die Bezirks
- verwaltung, sofern das Gese tz über die Bezirksverwaltung
7 keine ab
- weichenden Bestimmungen enthält.
13 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1 Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen A. Übergangsbestimmungen
Abweichende
Organisations
-
bestimmungen

§ 46.

1 Der Regierungsrat kann von Organisation sbestimmungen zur Verwaltung in anderen Gesetz en abweichen. Ausgenommen sind Bestimmungen, die seine Organisa tionskompetenz ausdrücklich ein schränken.
2 Weicht der Regierungsrat von ei ner Gesetzesbestimmung ab, be antragt er dem Kantonsrat innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anpassung de s betreffenden Erlasses. B. Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 47.

Mit Inkrafttreten dieses Gese tzes wird das Gesetz betref fend die Organisation un d Geschäftsordnung de s Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 aufgehoben.
Änderung gel
-
tenden Rechts

§ 48.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981
5 : . . .
10 b. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975
9 : . . .
10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2015
14 ( OS 71, 153 ) Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Verordnung gemäss

§ 40

a Abs. 6 bis zum 1. Juli 2016 zur Genehmigung vor.
1 OS 60, 334 .
2 ABl 2004, 41 .
3 Inkrafttreten: 1. September 2007 ( OS 62, 272 ). §
48 lit. b in Kraft seit 1. Januar
2006 ( OS 60, 344 ).
4 LS 131.1 .
5 LS 171.1 .
6 LS 172.11 .
7 LS 173.1 . Heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG).
14
172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
8 LS 175.2 .
9 LS 700.1 .
10 Text siehe OS 60, 334 .
11 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (
OS
64, 693 ; ABl 2008, 2069 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
12 Eingefügt durch G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationale n Zusammenarbeit vom 10. September
2012 ( OS 68, 103 ; ABl 2011, 1270 ). In Kraft seit 1. April 2013.
13 Fassung gemäss G über den verstärkten Ei nbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationale n Zusammenarbeit vom 10. September
2012 ( OS 68, 103 ; ABl 2011, 1270 ). In Kraft seit 1. April 2013.
14 Eingefügt durch G vom 2. November 2015 ( OS 71, 153 ; ABl 2015-03-27
). In Kraft seit 1. Januar 2016.
15 Eingefügt durch G vom 24. Oktober 2016 ( OS 72, 148 ; ABl 2015-08-28
). In Kraft seit 1. Mai 2017.
16 Eingefügt durch G vom 2. November 2015 ( OS 71, 153 ; ABl 2015-03-27
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
17 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
18 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
19 Fassung gemäss G über die Administra tivuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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