Geldspielverordnung
                            Geldspielverordnung (EVBGS)  vom 14.12.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Geldspielgesetz vom 17. September 2020 (EGBGS);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geschicklichkeitsgrossspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Betriebsabgabe
                            1  Die Personen die Geschicklichkeitsgrossspiele durchführen, übermitteln  dem Amt für Gewerbepolizei (das Amt) jedes Jahr eine Liste der durchge  -  führten Spiele sowie die Bewilligung der interkantonalen Behörde und den  Betriebszeitraum jedes Apparates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen über die Betriebsabgabe für Geschicklichkeitsgrosss  -  piele kann innert dreissig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuchverfahren für ein neues Spiellokal
                            1  Das Patentgesuch für ein neues Spiellokal ist schriftlich an das Amt zu rich  -  ten; folgende Unterlagen und Auskünfte müssen beigelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Kopie der Baubewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der beschei  -  nigt, dass die gesuchstellende Person Eigentümerin oder Eigentümer ist,  oder die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentü  -  mers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Name des Spiellokals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Auszug aus dem Strafregister der gesuchstellenden Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für gesuchstellende Personen aus Ländern, die weder der Europäischen  Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation angehören: eine  Aufenthaltsbewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine Bestätigung des Friedensgerichts, wonach die gesuchstellende Per  -  son handlungsfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  eine Wohnsitzbestätigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  eine Bestätigung der Betreibungs- und Konkursämter der Wohngemein  -  den der letzten fünf Jahre, wonach gegen die gesuchstellende Person  keine Verlustscheine bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ein Lebenslauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische gesuchstellende Personen reichen anstelle der in Absatz 1  Bst.  d, f und h aufgelisteten Unterlagen die von der zuständigen Behörde ih  -  res Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente  oder erforderlichen Bescheinigungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Patent gemäss Artikel 12 EGBGS im Auftrag einer juristischen  Person einer verantwortlichen Betriebsleiterin oder einem verantwortlichen  Betriebsleiter erteilt, so müssen dem Patentgesuch folgende Unterlagen bei  -  gelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Handelsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes am Sitz der juristi  -  schen Person für die letzten fünf Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  anstelle der Nachweise gemäss Absatz 1 Bst. b ein Auszug aus dem  Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der bescheinigt, dass die juristi  -  sche Person Eigentümerin ist, oder die schriftliche Zustimmung der  Eigentümerin oder des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. d, f, g und h sowie jene nach Absatz 3  Bst. b dürfen bei ihrer Einreichung nicht mehr als drei Monate alt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuchverfahren für ein laufendes Spiellokal
                            1  Bei Übernahme eines laufenden Spiellokals ist das Patentgesuch zusammen  mit den Unterlagen nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. b–i schriftlich an das Amt zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erstellung des Dossiers
                            1  Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und erstellt das für die  Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Entscheidbehörde kann es weitere Auskünfte einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fristen
                            1  Bevor ein Patentgesuch für ein neues Spiellokal gestellt werden kann, ist ein  Baugesuch einzureichen. Um die Koordination der Verfahren zu gewährleis  -  ten, wird die Einhaltung der Bedingungen, die von den für die Anwendung  des Raumplanungs- und Baugesetzes zuständigen Behörden aufgestellt wer  -  den, im Entscheid über die Patenterteilung ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein laufendes Spiellokal übernommen, so muss das Patentgesuch spä  -  testens sechzig Tage vor der Betriebsaufnahme gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stellungnahmeverfahren
                            1  Für jedes Patentgesuch für ein neues Spiellokal oder für die Übernahme ei  -  nes laufenden Spiellokals braucht es eine Stellungnahme der Gemeinde- und  Oberamtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aktivitäten in einem Spiellokal
                            1  Spiellokale dienen ausschliesslich der Durchführung von Geschicklichkeits  -  grossspielen und von Unterhaltungsspielen im Sinne des Gesetzes über die  Ausübung des Handels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere der Verkauf und das Servieren von Speisen und Getränken ist  in Spiellokalen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von diesem Verbot ausgenommen ist die Bereitstellung eines Automaten  für alkoholfreie Getränke und Esswaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Patentablauf und Patenterneuerung
                            1  Die Geltungsdauer eines Patents für ein Spiellokal endet jeweils am 31. De  -  zember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor ein Patent erneuert wird, holt das Amt die Stellungnahme der Ober  -  amtsperson und der Gemeinde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Patententzug
                            1  Im Falle eines Patententzugs nach Artikel 15 EGBGS gibt die Behörde der  Betriebsführerin oder dem Betriebsführer in Übereinstimmung mit dem Ge  -  setz über die Verwaltungsrechtspflege Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor  sie entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen wird anstelle des fakultativen Patententzugs eine Verwar  -  nung ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es die Umstände rechtfertigen, holt die zuständige Behörde die Stel  -  lungnahme der Oberamtsperson und der Kantonspolizei ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gebühren
                            1  Für die Erteilung eines Patents für ein Spiellokal wird eine Gebühr von 500  bis 800 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Übernahme eines laufenden Spiellokals oder bei einer Patenterneuerung  beträgt die Gebühr 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verweigerung oder den Entzug eines Patents erhebt die zuständige  Behörde eine Gebühr von 100 bis 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kleine Pokerturniere
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gesuchverfahren
                            1  Das Gesuch für die Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist schriftlich  an das Amt zu richten; folgende Unterlagen und Auskünfte müssen beigelegt  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Name der gesuchstellenden juristischen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Handelsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Bestätigung des Betreibungsamtes am Sitz der gesuchstellenden  Person für die letzten fünf Jahre, wonach gegen die gesuchstellende  Person keine Verlustscheine bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Identität und die vollständigen Kontaktdaten der Turnierveranstalte  -  rinnen und Turnierveranstalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Strafregisterauszug für jede Veranstalterin und jeden Veranstalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine Bestätigung der Betreibungsämter der Wohngemeinden aller Ver  -  anstalterinnen und Veranstalter für die letzten fünf Jahre, wonach gegen  die Veranstalterinnen und Veranstalter keine Verlustscheine bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Name und Adresse aller Orte, an denen das Turnier stattfinden soll, und  die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Durchführungszeitraum sowie die Daten und Uhrzeiten des Tur  -  niers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der Spielablauf und die Spielregeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Informationen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessi  -  vem Geldspiel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische Veranstalterinnen und Veranstalter reichen anstelle der Un  -  terlagen nach Absatz 1 Bst. e und f die von der zuständigen Behörde ihres  Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente oder  erforderlichen Bescheinigungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. c, e und f dürfen bei ihrer Einreichung  nicht mehr als drei Monate alt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei regelmässigen Turnieren müssen dem Gesuch zudem folgende Unterla  -  gen beigelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Plan mit konkreten Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und  illegale Spiele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Konzept für die regelmässige Schulung des Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein System, mit dem den Veranstalterinnen und Veranstaltern und dem  Personal die Teilnahme am Turnier verboten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein System zur Rückverfolgung der Spielerinnen und Spieler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erstellung des Dossiers
                            1  Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und erstellt das für die  Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf kann es weitere Auskünfte einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Frist
                            1  Das Bewilligungsgesuch muss spätestens sechzig Tage vor Beginn der Tur  -  nierdurchführung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Stellungnahmeverfahren
                            1  Für jedes Gesuch für die Durchführung eines kleinen Pokerturniers braucht  es eine Stellungnahme der Gemeinde- und Oberamtsbehörden, der Kantons  -  polizei und der für die Prävention von exzessivem Geldspiel zuständigen Di  -  rektion, d.  h. der Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Erneuerung einer Bewilligung
                            1  Bevor eine Bewilligung erneuert wird, überprüft das Amt das Dossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verlangt von der Veranstalterin oder vom Veranstalter neue Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf holt es die Stellungnahmen der Behörden nach Artikel 15 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gebühren
                            1  Für die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines gelegentli  -  chen kleinen Pokerturniers wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung einer halbjährlichen Bewilligung für die Durchführung ei  -  nes regelmässigen kleinen Pokerturniers wird eine Gebühr von 1000 Franken  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kleinlotterien und Lottos
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gesuchverfahren für Kleinlotterien
                            1  Das Gesuch für die Durchführung einer Kleinlotterie ist mit den folgenden  Auskünften schriftlich an das Amt zu richten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name der gesuchstellenden juristischen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  geplante Verwendung der erzielten Reingewinne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn die Lotterie Dritten anvertraut wird: Name der Veranstalterin oder  des Veranstalters und gemeinnützige Zwecke, die er oder sie verfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Konzept des Spiels, das dessen Transparenz und eine geringe Gefahr  von exzessivem Geldspiel sicherstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Betrag des Höchsteinsatzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Summe aller Einsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Konzept für die Rückverteilung an die Spielerinnen und Spieler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Anteil der Gewinnlose;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Dauer der Lotterie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gesuchverfahren für Lottos
                            1  Das Gesuch für die Durchführung eines Lottos ist mit den Auskünften nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Abs. 1 Bst. a–h schriftlich an die Oberamtsperson zu richten.
                            2  Ausserdem muss die Veranstalterin oder der Veranstalter das Datum und  den Ort des Unterhaltungsanlasses angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Frist
                            1  Das Bewilligungsgesuch muss spätestens dreissig Tage vor Beginn der Ver  -  anstaltung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gebühr
                            1  Für die Erteilung einer Bewilligung für eine Kleinlotterie oder ein Lotto  wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Tombolas
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vorankündigung
                            1  Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Tombolas, das heisst von Klein  -  lotterien und Lottos, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden,  bei denen die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt und de  -  ren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, teilen der Oberamts  -  person vor der Durchführung folgende Informationen mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ort und Datum der Veranstaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Summe aller Einsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Art der Preise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu rein kommerziellen Zwecken oder zur persönlichen Bereicherung darf  keine Tombola organisiert werden. Wird die Organisation der Tombola einer  Drittperson übertragen, so gewährt die Veranstalterin oder der Veranstalter  ihr einen Betrag von höchstens 1000 Franken als Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Höchstwert eines Preises, der einer Spielerin oder einem Spieler in  Form eines Gutscheins abgegeben wird, beträgt 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mindestens ein Viertel der Preise darf nicht in Form von Gutscheinen abge  -  geben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Innert eines Monats nach Ende des Spiels übermittelt die Veranstalterin  oder der Veranstalter, die oder der die Organisation der Tombola einer Dritt  -  person übertragen hat, dem Amt einen kurzen Bericht über die Abrechnung  des Spiels, den Aufwand und den Gewinn. Bis der Bericht eingereicht wurde,  darf die Veranstalterin oder der Veranstalter keine neue Tombola organisie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zahlungspflichtige Person
                            1  Die Gebühren, an die Bewilligungen für die Durchführung von Kleinspielen  geknüpft sind, werden von der Person geschuldet, der die Bewilligung erteilt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verzugszinsen
                            1  Verzugszinsen sind ab dem auf der Rechnung erwähnten Fälligkeitstag ge  -  schuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr Satz entspricht demjenigen, der jährlich von der für die direkten Steuern  zuständigen Direktion, d.  h. die Finanzdirektion, für den Bezug der Steuerfor  -  derungen festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2020  Erlass  Grunderlass  01.01.2021  2020_183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.02.2021  Art. 19 Abs. 1  geändert  01.01.2021  2021_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2023  Art. 22 Abs. 2  eingefügt  01.11.2023  2023_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2023  Art. 22 Abs. 3  eingefügt  01.11.2023  2023_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2023  Art. 22 Abs. 4  eingefügt  01.11.2023  2023_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2023  Art. 22 Abs. 5  eingefügt  01.11.2023  2023_079  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.12.2020  01.01.2021  2020_183