Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Förderungskonzepts zum Programm «... (423.411.11)
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Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Förderungskonzepts zum Programm «Junge Talente Musik»

1 423.411.11 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Förderungskonzepts zum Programm «Junge Talente Musik» (JTMV) vom 20.09.2023 (Stand 01.11.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 bis 7 und 9 bis 13 der Verordnung des EDI vom 15. Juni
2022 über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» 1 ) , auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen nach der eidgenössi schen Gesetzgebung über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Ta lente Musik».

Art. 2

Anwendbare Bestimmungen
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Pro gramm «Junge Talente Musik».

Art. 3

Massnahmen
1 Der Kanton erlässt ein kantonales Begabtenförderungsprogramm und gewährt Beiträge an die Leistungserbringer der anerkannten Förderangebote sowie an die Talente.

Art. 4

Mittelvorbehalt
1 Die Beiträge werden im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Fi nanzmittel gewährt.
1) SR 442.133 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-054
423.411.11 2

Art. 5

Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beiträge.
2 Kantonales Begabtenförderungsprogramm

Art. 6

Inhalt
1 Das kantonale Begabtenförderungsprogramm erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 4 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Pro gramm «Junge Talente Musik».
2 Es enthält die anerkannten Förderangebote.

Art. 7

Anerkennung der Förderangebote
1 Die Förderangebote werden anerkannt, wenn sie a von einem Leistungserbringer nach Artikel 8 angeboten werden und b die Voraussetzungen nach Ziffer II, 5 des Rahmenkonzepts «Junge Ta lente Musik» des Bundesamts für Kultur vom Juni 2022 1 ) erfüllen.

Art. 8

Leistungserbringer
1 Die Förderangebote können von den folgenden Leistungserbringern angebo ten werden: a den kantonal anerkannten Musikschulen, b dem Verband Bernischer Musikschulen, c der Swiss Jazz School Bern und d der Berner Fachhochschule, Hochschule der Künste Bern.
2 Sie können von weiteren Leistungserbringern angeboten werden, die juristi sche Personen mit Sitz im Kanton sind und eine genügende Qualität der För derangebote sowie eine genügende Vernetzung mit anderen Leistungserbrin gern gewährleisten.
3 Natürliche Personen können ausnahmsweise und in begründeten Fällen als Leistungserbringer eingesetzt werden.
4 Sie müssen die gleiche Qualität und Vernetzung wie die übrigen Leistungser bringer gewährleisten.
1) Rahmenkonzept
3 423.411.11
3 Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten

Art. 9

1 Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten werden an die Kosten der anerkannten Förderangebote oder deren Entwicklung, Koordinati on, Vernetzung oder Betreuung gewährt, soweit die Kosten nicht durch andere Erträge gedeckt sind.
2 Sie werden pro Schuljahr gewährt.
3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln.
4 Beiträge an die Talente

Art. 10

Zweck
1 Beiträge an die Talente werden für den Besuch eines anerkannten Förderan gebots gewährt.
2 Sie werden für ein Schuljahr gewährt.

Art. 11

Berechtigung
1 Beiträge an die Talente werden nur Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.

Art. 12

Verfahren
1 Die Gesuche um Beiträge an die Talente sind zwischen dem 15. Januar und dem 30. April für das folgende Schuljahr einzureichen.
2 Auf Gesuche, die nicht innerhalb des zulässigen Zeitraums eingereicht wer den, wird nicht eingetreten.

Art. 13

Zuweisung zur Förderstufe
1 Die Fachkommission im musischen Bereich nach Artikel 31h bis 31r der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV) 1 ) beurteilt das Talent der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie deren Zuweisung zu einer Förder stufe.
2 Sie erstellt die Beurteilung zuhanden der zuständigen Stelle des Amts für Kin dergarten, Volksschule und Beratung.
1) BSG 432.211.1
423.411.11 4

Art. 14

Priorisierung
1 Übersteigen die erforderlichen Beiträge an die Talente die verfügbaren Mittel, so werden die Gesuche nach einer Prioritätenordnung bewilligt.
2 Die Prioritätenordnung berücksichtigt a die Höhe der standardisierten Mehrkosten, die durch den Besuch des För derangebots anstelle des von Kanton und Gemeinden unterstützten Grundangebots für die Talente anfallen, b die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern oder anderer Unterhalts pflichtiger, c das Ziel, möglichst vielen Talenten den Besuch der Förderangebote zu er leichtern.
3 Genügen diese Prioritäten nicht, werden die Gesuche nach dem Datum des Gesuchseingangs berücksichtigt.

Art. 15

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
1 Wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern oder anderer Unterhalts pflichtiger im Gesuch nicht nachgewiesen, gilt sie als maximal.
5 Vollzug und zuständige Stellen

Art. 16

Vollzug
1 Dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung obliegt der Vollzug.

Art. 17

Zuständige Stellen
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung a anerkennt die Förderangebote, b erlässt das kantonale Begabtenförderungsprogramm, c schliesst die Leistungsvereinbarung über die eidgenössischen Finanzhil fen mit dem Bund ab, d gewährt die Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten, e legt die Prioritätenordnung für die Beiträge an die Talente fest.
2 Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Abteilung Regelschule deutsch des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung gewährt die Bei träge an die Talente.
5 423.411.11
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18

Beiträge an die Talente für das Schuljahr 2023/2024
1 Die Gesuche um Beiträge an die Talente für das Schuljahr 2023/2024 sind bis am 15. November 2023 einzureichen.
2 Die Priorisierung erfolgt aufgrund der Höhe der standardisierten Mehrkosten, die durch den Besuch des Förderangebots anstelle des von Kanton und Gemeinden unterstützten Grundangebots für die Talente anfallen. Genügt die se Prioritätensetzung nicht, werden die Gesuche nach dem Datum des Ge suchseingangs berücksichtigt.

Art. 19

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft. Bern, 20. September 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer
423.411.11 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.09.2023 01.11.2023 Erlass Erstfassung 23-054
7 423.411.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.09.2023 01.11.2023 Erstfassung 23-054
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