Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (813.165)
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Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur

1 TO KSW
813.165 Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (TO KSW) (vom 7. Juli 2023)
1 ,
2 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Taxordnung regelt: a. die Aufnahme von ambulanten u nd stationären Patientinnen und Patienten in das Kantonsspital Winterthur (KSW) sowie b. die Erhebung von Gebühren für die vom KSW erbrachten Leistun gen.
2 Sie gilt nicht für die Leistung sverrechnung im Rahmen von: a. Regelungen im Bereich der obli gatorischen Sozialversicherungs gesetzgebung des Bundes, b. Vereinbarungen zwischen dem KS W und Versicherern, Amtsstellen oder anderen Taxgar antinnen und Taxgaranten (Garantinnen und Garanten), c. Vereinbarungen gemäss §
8 Ziff. 8 lit. c KSWG.
Ergänzende
Vorschriften

§ 2.

Die Gebührenordnung für di e Verwaltungsbehörden vom
30. Juni 1966
4 kommt ergänzend zur Anwendung.
Patientinnen
und Patienten

§ 3.

1 Als Patientinnen und Patienten gelten alle Personen, die im KSW behandelt werden. Ihnen gleich gestellt sind Personen, die auf grund einer fürsorgerischen Unterb ringung im KSW oder im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss dem Schweizerischen Strafgesetz buch vom 21. Dezember 1937
9 behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medi zinischen, pflegerischen und be treuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.
2
813.165 TO KSW Behandlungs arten

§ 4.

1 Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt am
- bulant oder stationär.
2 Behandlungen gelten als stationä r, wenn die Voraussetzungen von Art. 3 der Verordnung vom 3. Juli
2002 über die Kost enermittlung und die Leistungserfas sung durch Spitäler, Gebur tshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
12 erfüllt sind, insbesondere Behandlungen im KSW: a. von mindestens 24 Stunden zur Un tersuchung, Therap ie und Pflege, b. von weniger als 24 Stunden, be i denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, c. bei Überweisung in ein ande res Spital und bei Todesfällen.
3 Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen. Wohnsitz

§ 5.

1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn
- sitz wie folgt unterschieden: a. Zürcherische Patientinnen und Pa tienten (Kategorie A) sind Perso
- nen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben oder die wirtschaftliche Hilf e gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni
1981
7 beanspruchen können. b. Schweizerische Patientinnen und Patienten (Kategorie B) sind Per
- sonen mit zivilrechtlichem Wohns itz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95
a des Bundesgesetzes vom 18. März 19
94 über die Kra nkenversicherung (KVG)
11 . Die Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Be
- stimmung vorgesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im An
- wendungsbereich dieser Taxordnung liegen. c. Ausländische Patientinnen und Patienten (Kategorie C) sind Per- sonen mit zivilrechtlich em Wohnsitz im Ausland, die nicht gleich- zeitig unter lit. a oder b fallen.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten oder sta
- tionären Behandlung im Spital. B. Aufnahme von Patientinnen und Patienten Grundsatz

§ 6.

1 Das KSW nimmt Patientinnen und Patienten im Rahmen seiner personellen und infrastruktu rellen Kapazitäten nach Massgabe der medizinischen Dringlichkeit auf.
2 Bei gleicher medizinischer Drin glichkeit haben Patientinnen und Patienten der Kategorie A sowie sozi alversicherte schweizerische Patien
- tinnen und Patienten der Kategorie B aus Kantonen, die dem Spital einen Leistungsauftrag erteilt haben, Vorrang.
3 TO KSW
813.165
3 Das KSW behandelt ausländische Patientinnen und Patienten der Kategorie C in der Regel in der halbprivaten oder privaten Abtei lung.
Aufnahme
-
formalitäten

§ 7.

1 Die Patientin oder der Patient legt spätestens bei der Auf nahme das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular und die Doku mente gemäss der Eintrittscheckliste vor.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert drei Arbeitstagen nachgereicht, kann das KSW einen Kostenvorschuss verlangen.
3 Die Kosten für die Abklärungen des KSW gehen zulasten der Patientinnen und Patienten. Die Höhe der Kosten bestimmt sich gemäss

§ 14.

4 Das KSW klärt den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten bei der Aufnahme oder bei Notfällen unmittelbar im Anschluss ab. Bei zürcherischen Patientinnen und Pa tienten kann es hierfür Daten der kantonalen Einwohnerdat enplattform beiziehen.
Ablehnung von
Patientinnen
und Patienten

§ 8.

1 Hat das KSW gegenüber einer Person ausstehende Forde rungen, wird die Person nur dann aufgenommen, wenn sie den mut masslichen Rechnungsbetrag für ih re Behandlung sicherstellt.
2 Ist die Behandlung in einem ande ren Spital möglich, insbesondere in einem des Wohnkantons, kann eine Person abgewiesen werden.
3 Die Aufnahme aufgrund von gesetzl ichen oder vertraglichen Pflich ten, insbesondere bei medizinische n Notfällen, bleibt vorbehalten. C. Leistungskategorien
Ambulante
Behandlung

§ 9.

1 Bei ambulanter Behandlung er bringt das KSW Leistungen der Grundversicherung nach den Standards der Soz ialversicherungen nach dem KVG, dem Bundesgesetz vom
20. März 1981 über die Unfall versicherung (UVG)
13 , dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
10 und dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
14 (ambulant Grundversicherung). Dabei gelten die Vorgaben über de n Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG.
2 Das KSW kann folgende Leistungen anbieten, die über diese Stan dards hinausgehen oder für di e keine Standards bestehen: a. Mehr- und Zusatzleistu ngen (ambulant VVG). b. Selbstzahlerleistungen (ambulant Selbstzahler).
4
813.165 TO KSW Stationäre Behandlung

§ 10.

1 Bei der allgemeinen stationäre n Behandlung erbringt das KSW Leistungen der Grundversicherung nach den Standards der Sozial
- versicherungen nach dem KVG, dem UVG, dem IVG und dem MVG (stationär Grundversicherung). Dabe i gelten die Vorgaben über den Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG.
2 Das KSW kann folgende Leistungen anbieten, die über diese Stan
- dards hinausgehen oder für di e keine Standards bestehen: a. Mehr- und Zusatzleist ungen (stationär VVG). b. Selbstzahlerleistungen (stationär Selbstzahler). D. Abgeltung der Leistungen Tarif- und Preis bemessung undfestsetzung

§ 11.

1 Die in der Zuständigkeit des KSW zu regelnden Tarife und Preise sind nach marktwirtschaftliche n Kriterien zu bemessen. Sie sollen nach Möglichkeit die Vollkosten decken.
2 Die Tarife können nach Abteilungen innerhalb des KSW, medizini
- schen Fachgebieten, Fallgruppen und Kategorien der Patientinnen und Patienten abgestuft werden.
3 Für Behandlungen von Patienti nnen und Patien ten der Katego
- rien B und C können auf den Tari fen Zuschläge nach marktwirtschaft
- lichen Grundsätzen oder, soweit nicht gemäss Gesetz oder Vertrag der Wohnkanton zahlungspflichtig ist, Zu schläge für gemeinwirtschaftliche Leistungen erhoben werden.
4 Das KSW kann Tarife und Preise für Leistungen angemessen er
- mässigen, wenn sie für eine Patienti n oder einen Patienten eine beson
- dere Härte bedeuten würden. Es berü cksichtigt ihre bzw. seine Einkom
- mens- und Vermögensverhältnisse so wie die Leistungen von Sozialver- sicherungen und der Sozialhilfe.
5 Die Geschäftsleitung kann mit Versicherern, Amtsstellen und an
- deren Garantinnen und Garanten Ve rträge abschliessen, in denen von dieser Taxordnung abgewichen wird.
6 Die Tarife und Preise werden durch die Geschäftsleitung in der Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur vom 7. Juli 2023 (VVO TO KSW) geregelt. Die Vollzugsverordnung unterliegt der Genehmig ung durch den Spitalrat. Tarife Grund versicherung

§ 12.

1 Bei der Behandlung von Pati entinnen und Patienten der Kategorien A und B gemäss der Sozi alversicherungsg esetzgebung des Bundes verrechnet das KSW seine Le istungen nach mit den Sozialver
- sicherungen vertraglich vereinbart en Tarifen und Tarifstrukturen.
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2 Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegever sicherung gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG nicht in den vertraglich verein barten Tarifen und Tarifstrukturen enthalten sind, können getrennt in Rechnung gestellt werden.
Tarife VVG

§ 13.

1 Für Mehr- und Zusatzleistungen gemäss §§
9 Abs. 2 lit. a und 10 Abs. 2 lit. a erhebt da s KSW Zusatztarife und -preise.
2 Beim Upgrade einer Patientin oder eines Patienten auf die Behand lungsklasse «Halbprivat» oder «Privat» verrechnet das KSW die für die neue Leistungskategorie geltenden Preise vom Übertrittstag an. Die Preise der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt, soweit die Mehr- und Zusatzleistungen aus be trieblichen Gründen erst mit Ver spätung oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden.
Tarife Selbst
-
zahlerinnen und
Selbstzahler

§ 14.

1 Für Selbstzahlerleis tungen gemäss §§
9 Abs. 2 lit. b und 10 Abs. 2 lit. b erhebt das KSW Se lbstzahlerpreise gemäss der VVO TO KSW
6 .
2 Für ausländische Patientinnen un d Patienten der Kategorie C sowie für andere Patientinnen und Patienten, für die gemäss Gesetz oder Ver- einbarung kein Tarifsc hutz im Sinne der oblig atorischen Krankenver sicherung gilt (Selbstzah lerinnen und Selbstzahle r), sind die Selbstzahler preise anzuwenden.
Preise Selbst
-
zahlerinnen und
Selbstzahler
für weitere
Leistungen

§ 15.

1 Die Preise für weitere Leistungen gemäss §§
9 und 10, für die keine Tarifposition in einem Tarifregelwerk oder Leistungskatalog vorhanden sind, werden von der Gesc häftsleitung in der VVO TO KSW festgelegt oder direkt mit der Patientin oder de m Patienten nach markt wirtschaftlichen Grundsätzen gestützt auf eine individuelle Offerte ver einbart. Sie können nach Wohnsitz abgestuft werden.
2 Wird eine Leistung in Kombin ation mit einer Grundversicherungs leistung erbracht, kann das KSW die Preise angemessen ermässigen. Die Ermässigung ist so anzusetzen , dass mindestens die Vollkosten gedeckt sind.
3 Für diese Leistungen kann ein Ko stenvorschuss verlangt werden. E. Rechnungstellung
Solidarhaftung

§ 16.

1 Neben den Patientinnen un d Patienten haften dem KSW solidarisch: a. die in rechtlich ungetrenn ter Ehe lebenden Ehegatten, b. die in eingetragener Partners chaft lebenden Pa rtnerinnen und Part ner,
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813.165 TO KSW c. die Inhaberinnen und Inha ber der elterlichen Sorge, d. Garantinnen und Garanten un d Auftraggeberinnen und Auftrag
- geber für Leistungen, die in ih rem Auftrag erbracht worden sind. Fälligkeit, Verrechnung und Verjährung

§ 17.

1 Die Fälligkeit der Forderung und die Verzugszinsen richten sich nach Art. 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959
3 .
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner darf eine Forderung nicht mit der Forderung des KSW verrechnen.
3 Die Forderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Da- tum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.
4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts
8 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar.
1 OS 78, 399 ; Begründung siehe ABl 2023-09-01 .
2 Inkrafttreten: 1. November 2023.
3 LS 175.2 .
4 LS 682 .
5 LS 813.16 .
6 LS 813.165.1 .
7 LS 851.1 .
8 SR 220 .
9 SR 311.0 .
10 SR 831.20 .
11 SR 832.10 .
12 SR 832.104 .
13 SR 832.20 .
14 SR 833.1 .
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