Reglement für das Historische Museum Luzern (597)
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Reglement für das Historische Museum Luzern

Nr. 597 Reglement für das Historische Museum Luzern * vom 5. Mai 1987 (Stand 1. Juli 2003) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 13. September 1994
1 sowie § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
2
, auf Antrag des Erziehungsdepartementes, * beschliesst:

§ 1

Historisches Museum
1 Das Historische Museum ist eine Sammlungs-, Bildungs- und Forschungsstätte.
2 Es sammelt, inventarisiert, konserviert fachgerecht und bearbeitet nach wissenschaftli
- chen Grundsätzen bewegliche Kulturgüter, vornehmlich aus dem Kanton Luzern.
3 Geeignete Teile der Sammlungen werden nach wissenschaftlichen und didaktischen Gesichtspunkten für die Öffentlichkeit ständig oder vorübergehend ausgestellt.

§ 2

* Sammlungen
1 Das Historische Museum sammelt insbesondere: a. Textilien, Trachten und Kostüme (inkl. Innerschweiz und Schweiz), b. Kunsthandwerk (Gold- und Silberschmiedearbeiten, Glasmalerei), c. Zeugnisse der religiösen Volkskultur (v.a. persönliche und lokalisierte Objekte), d. Zeugnisse des Tourismus (u.a. Souvenirs und Andenken), e. industrielle Produkte (v.a. Frühindustrie), f. Objekte aus Schule und Unterricht (Schulmöbel und Instrumente, persönliche Schulutensilien), g. Militaria der kantonalen Truppen (v.a. persönliche Ausrüstung).
1 SRL Nr.
402
2 SRL Nr.
680 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1987 141
2 Nr. 597

§ 3

Handbibliothek
1 Das Historische Museum unterhält eine Handbibliothek, die der Erschliessung und wissenschaftlichen Bearbeitung der Sammlungen sowie der Lehr- und Forschungstätig
- keit dient.

§ 4

Übernahme von Leihgaben
1 Das Museum kann Leihgaben übernehmen, die in die kulturgeschichtlichen Sammlun
- gen des Kantons passen.
2 In die Übernahmeverträge sind die vom Bildungs- und Kulturdepartement
3 festgeleg
- ten Vertragsbedingungen aufzunehmen.

§ 5

* ...

§ 6

* Ausstellungen
1 Die Ausstellungen sind öffentlich. Die Öffnungszeiten werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt.

§ 7

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
1 Das Historische Museum arbeitet mit den Schulen des Kantons Luzern, dem kantona
- len Zeughaus, den historischen Vereinen und Gesellschaften sowie mit dem Gönnerver
- ein des Historischen Museums zusammen.

§ 8

* ...

§ 9

Direktor
1 Der Direktor leitet das Museum. Er a. überwacht die Sammel- und Forschungstätigkeit am Museum, b. plant und organisiert Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen (Kurse, Vorträ
- ge, Führungen) im Museum, c. erstellt zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes den jährlichen Voran
- schlag und den Jahresbericht, d. entscheidet über Anschaffungen im Rahmen des bewilligten Voranschlages, über Ausleihe, Anleihe und Tausch von Sammelgut, e. * holt die Stellungnahme des Bildungs- und Kulturdepartementes zu grundsätzli
- chen Fragen der Museumskonzeption und zu weiteren wichtigen Sach- und Perso
- nalfragen ein. f . * ...
3 Departementsbezeichnung in den §§ 4, 6, 9 und 10 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Nr. 597
3

§ 10

* Eintrittspreise
1 Die Eintrittspreise werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt.
2 Sie dürfen das ortsübliche Mittel nicht übersteigen und betragen maximal fünfzehn Franken.
3 Für Gruppen und spezielle Besucherkategorien kann die Direktion eine Reduktion auf die Einzel-Eintrittspreise gewähren.
4 Für Mitglieder des Vereins Freunde des Historischen Museums, geführte Schulklassen aus dem Kanton Luzern und Kinder unter sechs Jahren ist der Eintritt gratis.

§ 10a

* Weitere Gebühren
1 Für Ausleihen, Beratungen, die Kursraumbenützung und weitere Dienstleistungen kön
- nen Gebühren bis zu fünftausend Franken erhoben werden. Diese werden von der Direk
- tion des Historischen Museums festgesetzt.

§ 11

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Juni 1987 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 597 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.05.1987
01.06.1987 Erstfassung G 1987 141 Erlasstitel
07.12.1993
01.01.1994 geändert G 1993 444 Ingress
09.11.1999
01.01.2000 geändert G 1999 307

§ 2

09.11.1999
01.01.2000 geändert G 1999 307

§ 5

09.11.1999
01.01.2000 aufgehoben G 1999 307

§ 6

09.11.1999
01.01.2000 geändert G 1999 307

§ 8

21.02.1992
01.03.1992 aufgehoben G 1992 95

§ 9 Abs. 1, e.

21.02.1992
01.03.1992 geändert G 1992 95

§ 9 Abs. 1, f .

21.02.1992
01.03.1992 aufgehoben G 1992 95

§ 10

09.11.1999
01.01.2000 geändert G 1999 307

§ 10a

09.11.1999
01.01.2000 eingefügt G 1999 307
Nr. 597
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.05.1987
01.06.1987 Erlass Erstfassung G 1987 141
21.02.1992
01.03.1992

§ 8

aufgehoben G 1992 95
21.02.1992
01.03.1992

§ 9 Abs. 1, e.

geändert G 1992 95
21.02.1992
01.03.1992

§ 9 Abs. 1, f .

aufgehoben G 1992 95
07.12.1993
01.01.1994 Erlasstitel geändert G 1993 444
09.11.1999
01.01.2000 Ingress geändert G 1999 307
09.11.1999
01.01.2000

§ 2

geändert G 1999 307
09.11.1999
01.01.2000

§ 5

aufgehoben G 1999 307
09.11.1999
01.01.2000

§ 6

geändert G 1999 307
09.11.1999
01.01.2000

§ 10

geändert G 1999 307
09.11.1999
01.01.2000

§ 10a

eingefügt G 1999 307
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