Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (496.000)
CH - GR

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) Vom 19. Oktober 2010 (Stand 1. November 2023) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 3 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 11. Mai 2010 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die Erhaltung der Landschaft einschliesslich ihrer Eigenart und Vielfalt sowie ihre nachhaltige Entwicklung; b) die Erhaltung der Biodiversität; c) die Erhaltung und die Pflege des kulturgeschichtlichen Erbes, insbesondere wertvoller Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung und Umgebung sowie archäologischer Fundstellen und Funde; d) die Förderung von Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft, der Denkmalpflege und der Archäologie.
2 Dieses Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz (Bundesgesetzgebung)
4 ) und regelt deren Vollzug.
1) GRP 2010/2011, 267
2) BR 110.100
3) Seite 215
4) SR 451

Art. 2 Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung 2 ) sowie die kantonale Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, soweit dafür nicht das kantonale Recht die Gemeinden für zuständig erklärt.
2 Die Regierung bezeichnet das zuständige Departement sowie die Fachstellen für Natur und Landschaft, für Denkmalpflege und für Archäologie.
3 Die Fachstellen sind die zuständigen Vollzugsbehörden, sofern weder die Bundes - gesetzgebung noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.

Art. 3 Erfüllung von öffentlichen Aufgaben

1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass schutzwürdige Landschaften, die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen (Biotope), wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Umgebung sowie archäologische Fundstellen geschont und, wo das öffentliche In - teresse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich erhalten werden. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rech - nung zu tragen.
2 Sie erfüllen diese Aufgabe namentlich: a) beim Erlass und bei der Genehmigung von Richt- und Nutzungsplanungen; b) bei der Planung, Errichtung, Änderung und beim Unterhalt eigener Bauten und Anlagen; c) bei der Erteilung von Konzessionen und von Bewilligungen für Bauten und Anlagen; d) bei der Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anlagen.

Art. 4 Kantonale Inventare

1. Verfahren und Inhalt
1 Der Kanton erstellt und führt nach Anzeige an die betroffenen Körperschaften kantonale Inventare der schutzwürdigen Objekte (Schutzobjekte). Die Inventare werden periodisch nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst.
2 Die Aufnahme eines Objektes in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, Eigenart, ästhetische Werte, Lage, Grösse, ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung.
2bis Neben den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien bedarf die Aufnahme eines Objekts in das kantonale Bauinventar eines äusserst hohen wissenschaftlichen, kul - turellen oder heimatkundlichen Werts (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ er - füllt sein). *
3 Die Inventare enthalten eine Umschreibung der Objekte, der Schutzziele, der mass - geblichen Kriterien für ihre Einstufung sowie ihres Schutzstatus.
2) SR 451

Art. 5 2. öffentliche Auflage

1 Der Kanton legt neue Inventare sowie Nachführungen in den betroffenen Gemein - den und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amt - lichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden benachrichtigt.
2 Während der Auflage haben die Gemeinden und die betroffenen Grundeigentüme - rinnen und Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Die Ergebnisse des Auflageverfahrens sowie die Nachführungen werden den Gemeinden und den Mitwirkenden in geeigneter Form bekannt gegeben.

Art. 6 3. Rechtswirkungen

1 Die Inventare bilden Grundlagen im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung und entfalten ausschliesslich amtsinterne Wirkung.
2 Solange über die Aufnahme eines inventarisierten Objektes in der Grundordnung nicht rechtsverbindlich entschieden ist, entfalten die entsprechenden Inventare im Baubewilligungsverfahren keine Wirkung.
3 Der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte, die Abwägung mit entgegenstehenden Interessen und der individuelle Rechtsschutz der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen im Rahmen der planerischen Verfahren.

Art. 7 Vollzugsinstrumente

1 Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden treffen Massnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen sowie zur Erhaltung, Aufwertung und Pflege von schutzwürdigen Objekten durch: a) Instrumente des Raumplanungsrechts; b) Verfügungen über Einzelobjekte; c) Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Be - wirtschafterinnen und Bewirtschaftern; d) besondere Auflagen und Bedingungen bei der Ausrichtung von Beiträgen.

Art. 8 Natur- und Heimatschutzkommission

1 Die Regierung wählt eine Natur- und Heimatschutzkommission.
2 Die Kommission kann von den Departementen oder von betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme beigezogen werden: a) zu wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes; b) im Rahmen von Vernehmlassungen zu Gesetzen, welche die Bereiche des Na - tur- und Heimatschutzes betreffen; c) beim Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Natur- und Heimatschutzge - setzgebung; d) bei der Vernehmlassung zu Sachplänen des Bundes mit umweltrelevanten Festlegungen;
e) bei der Unterschutzstellung schutzwürdiger Objekte durch den Kanton; f) beim Entscheid über Beiträge, welche in Anwendung dieses Gesetzes an Grossprojekte ausgerichtet werden.

Art. 9 Zusammenarbeit und Information

1 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen.
2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes sowie den Inhalt der Inventare unterrichtet wird und zu diesen freien Zugang hat.
3 Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden und Private.
2. Landschafts- und Naturschutz
2.1. LANDSCHAFTSSCHUTZ

Art. 10 Schutzobjekte

1 Objekte des Landschaftsschutzes (Schutzobjekte) sind wertvolle Natur- und Kul - turlandschaften, welche sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Reichhaltigkeit und Vielfalt an landschaftsprägenden Strukturen und Elementen, durch topografische oder geologische Besonderheiten oder durch Landschaftselemente von historischer oder erdgeschichtlicher Bedeutung auszeichnen.

Art. 11 Kantonales Inventar

1 Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Objekte von regio - naler Bedeutung.
2 Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden, die Inventare der Gemeinden sowie weitere Grundlagen.

Art. 12 Besondere Schutzmassnahmen

1 Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, kann der Grosse Rat Ob - jekte des Landschaftsschutzes durch besondere Erlasse unter Schutz stellen.

Art. 13 Ersatzleistung

1. Realersatz
1 Lässt sich eine Beeinträchtigung einer geschützten Landschaft durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, ist Realersatz zu leisten. Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen zur Gefahrenabwehr sowie Infrastrukturen, welche für die Pflege des Gebiets notwendig sind.
2 Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Besonderheit der betroffenen Landschaft sowie der Intensität des Eingriffs.
3 Die Regierung kann auf Gesuch hin die Verursachenden eines Eingriffs in kantonal geschützte Landschaften von der Ersatzpflicht befreien oder diese reduzieren. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die ökologischen Leistungen des Kantons und der Gemeinden und die bereits getroffenen Schutzmassnahmen.

Art. 14 2. Ersatzabgabe

1 Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realer - satz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflichtet, eine Ersatzab - gabe zu leisten.
2 Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fach - stelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für Realersatz.
3 Die aus den Ersatzabgaben fliessenden Erträge sind vollumfänglich für Aufwer - tungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren.
2.2. NATURSCHUTZ
2.2.1. Biotopschutz

Art. 15 Schutzobjekte

1 Objekte des Biotopschutzes (Schutzobjekte) sind die schutzwürdigen Lebensräume im Sinne der Bundesgesetzgebung 1 ) .

Art. 16 Kantonales Inventar

1 Der Kanton erstellt und führt in Anwendung der Bundesgesetzgebung 2 ) ein Inven - tar der schutzwürdigen Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
2 Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie Daten aus Projekten.

Art. 17 Vernetzung und ökologischer Ausgleich

1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Vernetzung isolierter Lebensräu - me und ihrer Lebensgemeinschaften.
1) SR 451
2) SR 451
2 In intensiv genutzten Gebieten sorgen sie für ökologischen Ausgleich mit der Anla - ge und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, mit der Aufwertung von Fliessgewäs - sern und von Uferbestockungen, mit Ackerrandstreifen oder anderer naturnaher und standorttypischer Vegetation. Die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen so - wie touristischen Nutzungen sind dabei zu berücksichtigen.

Art. 17a * Hecken und Feldgehölze

1 Die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen bedarf einer Bewilligung.
2 Bauten und Anlagen haben gegenüber Hecken und Feldgehölzen einen Mindestab - stand von fünf Metern (Pufferzone) einzuhalten. Die für die Bewilligung der Baute oder Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Fachstelle kleinere Ab - stände bewilligen.

Art. 18 Ersatzleistung

1. Realersatz
1 Für ersatzpflichtige Eingriffe in Schutzobjekte ist grundsätzlich Realersatz zu leis - ten.
2 Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Seltenheit des betroffenen Biotops sowie der Intensität des Eingriffs.

Art. 19 2. Ersatzabgabe

1 Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realer - satz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflichtet, eine Ersatzab - gabe zu leisten.
2 Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fach - stelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für Realersatz.
3 Die aus den Ersatzabgaben fliessenden Erträge sind vollumfänglich für Aufwer - tungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren.
2.2.2. Artenschutz

Art. 20 Kantonal geschützte Pflanzen

1 Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung weitere Pflanzen unter Schutz stellen.
2 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Ver - kaufen, Kaufen, Beschädigen oder Vernichten dieser Pflanzen ist untersagt.
3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewil - ligungsverfahren Ausnahmen gestatten.
4 Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Lehr- und Heilzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

Art. 21 Pflanzenschutzgebiete

1 Die Regierung kann im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pflanzen - schutzgebiete bezeichnen, in welchen das Pflücken, Ausgraben und Ausreissen der wild wachsenden Pflanzen aller oder bestimmter Arten verboten ist.
2 Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

Art. 22 Pilze

1 Die Regierung regelt den angemessenen Schutz von Pilzen.
2 Sie kann insbesondere das Sammeln von Pilzen mengenmässig und zeitlich einschränken sowie im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pilzschutzge - biete bezeichnen, in welchen das Sammeln von Pilzen verboten ist.

Art. 23 Kantonal geschützte Tiere

1 Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung sowie unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung weitere bedrohte oder sonst schutzwürdige Tierarten unter Schutz stellen.
2 Es ist untersagt, solche Tiere unberechtigt: a) zu töten, zu verletzen oder zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen; b) lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzu - führen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu er - werben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewil - ligungsverfahren Ausnahmen gestatten.
4 Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
3. Heimatschutz
3.1. ALLGEMEINES

Art. 24 Schutzobjekte

1 Objekte des Heimatschutzes (Schutzobjekte) sind: a) wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung und Umgebung, die als wichtige Zeugen der Geschichte und der Baukultur er - haltungswürdig sind, oder die eine Landschaft wesentlich mitprägen; b) bewegliche Kulturgüter von besonderer historischer oder wissenschaftlicher Bedeutung; c) vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten sowie Gebiete von archäologi - scher Bedeutung.
3.2. DENKMALPFLEGE

Art. 25 Kantonales Bauinventar *

1 Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Bauten und Anla - gen.
2 Ins Inventar aufgenommen werden Schutzobjekte gemäss Artikel 24 Litera a. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

Art. 26 Kantonale Unterschutzstellung

1 Die Regierung kann schutzwürdige Objekte nach Anhören der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Standortgemeinde unter kantonalen Denkmalschutz stel - len und die hierzu erforderlichen Anordnungen treffen.
2 Unterschutzstellungen durch den Kanton sind im Grundbuch als öffentlichrechtli - che Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

Art. 27 Vorsorgliche Massnahmen

1 Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder drohenden Schaden von einem Schutzobjekt abzuwenden, können das zuständige Departement oder die Gemeinden dieses Objekt vorsorglich unter Schutz stellen und die nötigen Massnahmen zu sei - ner Erhaltung anordnen.
2 In diesen Fällen ist umgehend das Verfahren auf Erlass einer definitiven Schutz - massnahme einzuleiten.

Art. 28 Wirkungen der Unterschutzstellung

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer eines unter Schutz gestellten Objektes sind soweit zumutbar verpflichtet, dieses vor Beschädigung oder Verlust sowie vor Zer - störung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zu seiner Instandhaltung zu ergreifen.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben die Besichtigung und notwendige Un - tersuchungen des Objektes durch die zuständige Fachstelle oder von dieser beauf - tragten Fachleuten zu dulden.

Art. 29 Eingriffe in kantonal geschützte Objekte

1 Eingriffe in vom Kanton unter Schutz gestellten Objekten bedürfen der Bewilli - gung des Kantons.
2 Eingriffe werden bewilligt, wenn sie entweder: a) im Einklang mit den angestrebten Schutzzielen stehen; b) einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen; c) im Interesse der Erhaltung des Schutzobjektes liegen oder d) geboten sind durch Verhältnisse, welche die Einhaltung des Schutzzieles als unzumutbar erscheinen lassen.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungs - gesetzgebung 1 ) über Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen.
3.3. BEWEGLICHE KULTURGÜTER

Art. 30 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer

1 Bewegliche Kulturgüter von besonderer historischer oder wissenschaftlicher Be - deutung, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, sind vor Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu bewahren.

Art. 31 Erwerbsrecht des Kantons

1 Der Kanton ist befugt, beim Eintritt folgender Ereignisse Gegenstände im Sinne von Artikel 30 zum Verkehrswert zu erwerben: a) wenn Gefahr droht, dass der Gegenstand verloren geht, beschädigt oder zer - stört wird; b) wenn der Gegenstand veräussert wird (Verkauf, Tausch, Schenkung, Verstei - gerung); c) wenn der Gegenstand aus dem Kantonsgebiet ausgeführt wird.
2 Die Veräusserung und die Ausfuhr der Gegenstände sind dem zuständigen Depar - tement rechtzeitig anzuzeigen.
1) BR 801.100
3 Im Streitfall entscheidet über das öffentliche Erwerbsrecht und die Höhe des Er - werbspreises das Departement.

Art. 32 Pflichten des Kantons und der Gemeinden

1 Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweg - lichen Kulturgüter fachgerecht aufzubewahren, zu pflegen und soweit möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3.4. ARCHÄOLOGISCHE FUNDSTELLEN UND FUNDE

Art. 33 Archäologische Fundstellen

1 Archäologische Fundstellen sind im Gelände erkennbare, erforschte und uner - forschte Örtlichkeiten, Gebäudepartien, Ruinen, Landschaftsüberformungen usw., an denen sich historisch bedeutsame Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben.

Art. 34 Archäologische Ausgrabungen

1 Sämtliche archäologischen Ausgrabungen im Kanton stehen unter der Aufsicht des Kantons.
2 Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fundschichten stört, haftet dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftli - che Untersuchung der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstelle ver - ursachen.
3 Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu dokumen - tieren und nach Möglichkeit zu publizieren.

Art. 35 Duldungspflicht

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, in denen archäologische Fundstellen zum Vorschein kommen, sind gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu dulden.
2 Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Fundstellen entdeckt, kann die Fachstelle deren vorübergehende Einstellung oder Bedingungen und Auflagen für deren Fortsetzung anordnen.
3 Die Ausgrabungen sind mit der Bauherrschaft frühzeitig zu planen und zügig vor - anzutreiben.
1 Archäologische Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert stehen im Eigentum des Kantons.
2 Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fach - stelle zu melden. Finderinnen und Finder solcher Gegenstände haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
3 Die kantonale Fachstelle hat die Funde zu untersuchen, zu inventarisieren, soweit nötig instand zu stellen, zu konservieren sowie fachgemäss aufzubewahren.
4. Finanzielle Bestimmungen

Art. 37 Kantonsbeiträge

1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes
1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an: a) die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, ökologischen Aufwertung, Pflege und Wiederherstellung von schutzwürdigen Landschaften und Lebensräumen; b) die Kosten für ökologische Leistungen der Landwirtschaft, soweit dafür nicht Direktzahlungen gestützt auf die eidgenössische und kantonale Landwirt - schaftsgesetzgebung ausgerichtet werden; c) den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Sicherstellung von schutzwürdigen Lebensräumen; d) die Erarbeitung von ökologischen Projekten, Schutzplänen und Studien; e) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Anteil des Bundes, der Bedeutung des Objektes sowie der Wirksamkeit der Massnahme.

Art. 38 2. Pärke

1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an die Kosten der Projektierung, Errichtung und des Betriebs von Pärken von nationaler Bedeutung sowie an Gebiete, welche von der UNESCO in die Welterbeliste aufgenommen wurden.
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Gemeinden, deren Gebiet in den Park ein - bezogen ist, und allfällige Dritte sowie der Bund sich finanziell angemessen an den Kosten beteiligen.
3 Die Höhe der Beiträge für den einzelnen Park wird von der Regierung im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit der Parkträgerschaft festgelegt.

Art. 39 3. Massnahmen des Heimatschutzes

1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an: a) die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von schutzwürdigen Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie deren Ausstattung und Umgebung sowie von archäologischen Fundstellen; b) den Erwerb von schutzwürdigen Bauten und archäologischen Fundstellen von nationaler Bedeutung durch Stiftungen oder öffentlich rechtliche Körperschaf - ten;
c) die Erforschung und Dokumentation schutzwürdiger Ortsbilder, Bauten, archäologischer Fundstellen sowie beweglicher Kulturgüter von besonderem historischem oder wissenschaftlichem Wert; d) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.
2 Die Höhe der Beiträge liegt zwischen 15 und 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 40 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an: a) Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes; b) die Öffentlichkeitsarbeit.
2 Die Höhe der Beträge beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3 Sofern es im kantonalen Interesse liegt, kann der Kanton solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten durchführen lassen.

Art. 41 Finanzierung

1 Der Grosse Rat setzt im Rahmen des Budgets die finanziellen Mittel für Massnah - men des Natur- und Heimatschutzes fest.
2 Übersteigen die Beiträge den zu Lasten des allgemeinen Staatshaushaltes bewillig - ten Budgetkredit, stehen für nicht wiederkehrende Massnahmen des Natur- und Hei - matschutzes Landeslotteriemittel zur Verfügung.
3 Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Mitteln der Landeslotterie besteht kein Rechtsanspruch. *
5. Rechtsschutz

Art. 42 Rechtsmittelverfahren

1 Verfügungen der Fachstellen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde.
2 Verfügungen der Fachstellen, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung ste - hen, können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
6. Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

Art. 43 Verletzung von kantonalem Recht

1. Übertretungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse oder Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2 Handeln die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag von 100 000 Franken nicht gebunden.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 44 2. Vertretungsverhältnisse

1 Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel 29 des Schweizerischen Straf - gesetzbuches.
2 Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Per - sonengesamtheit solidarisch.

Art. 45 Zuständige Behörde/Verfahren

1 Die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung genannten Verge - hen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.
2 Für die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung genannten Übertretungen sowie der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beru - hender Erlasse ist das Departement zuständig.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
4 Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes oder darauf beruhender Erlasse können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.

Art. 46 Beschlagnahmung

1 Widerrechtlich gesammelte, feilgebotene oder erworbene Pflanzen, Pilze und Tiere werden beschlagnahmt.

Art. 47 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

1 Wer ein aufgrund der Bundesgesetzgebung oder dieses Gesetzes geschütztes Ob - jekt beschädigt oder zerstört, kann von der zuständigen Fachstelle unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.
2 Wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzge - bung vorliegt, findet das Verfahren gemäss Artikel 94 des Raumplanungsgesetzes 1 ) für den Kanton Graubünden Anwendung.
1) BR 801.100
7. Schlussbestimmungen

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes vom 24. Oktober
1965 2 ) ; b) Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen vom 8. Juni 1975
3 )
.

Art. 49 Änderung bisherigen Rechts 4 )

Art. 50 * Aufhebung des Natur- und Heimatschutzfonds

1 Der Natur- und Heimatschutzfonds wird aufgehoben, und die vorhandenen Mittel werden der Spezialfinanzierung Landeslotterie zugeführt.

Art. 51 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
5 )
.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
6 )
.
2) AGS 1966, 92
3) AGS 1975, 813
4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5) Die Referendumsfrist ist am 26. Januar 2011 unbenutzt abgelaufen.
6) Mit RB vom 18. April 2011 auf den 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2010 01.05.2011 Erlass Erstfassung -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 41 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 50 totalrevidiert -
06.11.2012 01.01.2013 Art. 17a eingefügt -
17.10.2022 01.11.2023 Art. 4 Abs. 2 bis eingefügt 2023-032
17.10.2022 01.11.2023 Art. 25 Titel geändert 2023-032
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2010 01.05.2011 Erstfassung -

Art. 4 Abs. 2 bis 17.10.2022 01.11.2023 eingefügt 2023-032

Art. 17a 06.11.2012 01.01.2013 eingefügt -

Art. 25 17.10.2022 01.11.2023 Titel geändert 2023-032

Art. 41 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

Art. 50 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -

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