Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen
über den Beitritt zur Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen vom 28. September 1993 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen vom 8. Oktober 1993 bei.
2. Der Landammann wird ermächtigt, die Vereinbarungsurkunde zu unterzeichnen.
3. Als Vertreter des Kantons in der Konferenz wird der jeweilige Landammann bezeichnet.
1 LB XXII, 326
2 LB XIII, 1
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