Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen
Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen vom 21. September 2010 (Stand 23. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Buchstabe b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 1 ) sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 2 ) , beschliesst: Ziff. 1 1 Für den kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sar nen, werden erlassen: a. ein kantonaler Nutzungsplan im Massstab 1 : 1 000; b. ein Reglement zum kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen. Ziff. 2 1 Der kantonale Nutzungsplan und das dazugehörende Reglement kön nen beim kantonalen Amt für Raumentwicklung und Energie 3 ) sowie bei der Gemeindekanzlei Sarnen eingesehen werden. 4 ) Ziff. 3 1 Der Regierungsrat bestimmt, nach der Genehmigung durch den Kantonsrat, das Inkrafttreten. 5 ) 1) GDB 710.1 2) GDB 710.11 3) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25) 4) Der Nutzungsplan und das Reglement können im Anhang eingesehen werden 5) Vom Kantonsrat am 28. Oktober 2010 genehmigt und vom Regierungsrat auf den 23. Dezember 2010 in Kraft gesetzt OGS 2010, 93
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 93 Ursprüngliches Inkrafttreten: 23. Dezember 2010 Ursprüngliche Laufzeit: 10 Jahre ab Inkrafttreten Die Laufzeit wurde mit Nachtrag vom 24. August 2020, genehmigt vom Kantonsrat am 22. Oktober 2020, auf 15 Jahre verlängert (Anpassung von Art. 1 Abs. 2 des Reglements zum kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen; OGS 2020, 42 und OGS 2021, 4). 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2010 23.12.2010 Erlass Erstfassung OGS 2010, 93 24.08.2020 23.12.2020 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2020, 42 24.08.2020 23.12.2020 Anhang 2 Inhalt geändert OGS 2020, 42 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.09.2010 23.12.2010 Erstfassung OGS 2010, 93 Anhang 1 24.08.2020 23.12.2020 Inhalt geändert OGS 2020, 42 Anhang 2 24.08.2020 23.12.2020 Inhalt geändert OGS 2020, 42 4
Reglement zum kantonalen Nutzungsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen vom 21. September 2010 (Stand 23. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 1 , Artikel 3 und 5 der Ausführungsbestimmungen über die Verf ahrenskoordination im Baurecht vom 17. Oktober 2006 2 sowie in Ausführung der kantonalen Richtplanung vom 6. März 2007 3 und des Abbau und Deponiekonzepts vom 26. April 2005 4 , beschliesst: I. Allgemeines
Art. 1
Zweck und Nutzungsziele 1 Der kantonale Nutzun gsplan Deponie Stuechferich, Gemeinde Sarnen, umfasst das Gebiet für den Betrieb einer Deponie für Inertstoffe und sauberen Aushub. 2 Der kantonale Nutzungsplan gilt zeitlich befristet. Die kantonale Deponiezone überlagert die Grundnutzungszone gemäss Zone nplan der Einwohnergemeinde Sarnen längstens während eines Zeitraumes von 1 5 5 Jahren ab Inkrafttreten der Deponiezone. Danach untersteht das betreffende Areal wieder allein den Bestimmungen der Grundnutzungszone. Bei einem früheren Abschluss der Rekultivier ung untersteht das Areal bereits dann wieder diesen Bestimmungen.
Art. 2
Nutzungsplan 1 Der kantonale Nutzungsplan „Deponie Stuechferich“ vom 22. Dezember 2009 ist Bestandteil dieses Reglements und kann beim Amt für 1 GDB 710.1 2 GDB 710.111 3 GDB 740.41 4 www.ow.ch, Suche: Abbau und Deponiekonzept 5 Geändert durch Na chtrag vom 24. August 2020 (OGS 2020, 42 und OGS 2021, 4)
Raumentwicklung und Verkehr und bei der Gemeinde Sarnen einges e hen werden. Er ist verbindlich für Lage und Abgrenzung der Deponiezone. II. Nutzungsbestimmungen
Art. 3
Grundsätze 1 Innerhalb der Deponiezone Stuechferich sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie für den Betrieb der Deponie erfo rderlich sind. Insbesondere sind dies Zufahrt mit Barriere bzw. Tor, Eingangskontrolle und Überwachungskamera, Radwaschanlage, Parkplätze, Sickerleitungen, Absetz und Retentionsbecken, Sichtschutzdamm, Zaun sowie Depots für Unter und Oberboden. 2 Im Sin ne einer Vorbereitungsarbeit für die nachfolgende Deponierung können maximal 35 000 m 3 Fels abgebaut werden. 3 Im Gebiet des kantonalen Nutzungsplans Deponie Stuechferich gilt gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung 6 die Lärmempfindlichkeitsst u fe IV. 4 Die Deponie muss allen Benutzern zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
Art. 4
Nutzungsbeschränkungen 1 Innerhalb der Deponiezone sind folgende Nutzungsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten: a. Der am Rande verlaufende historische Verkehrsweg (IVS OW407) dar f durch den Betrieb der Deponie in keiner Weise tangiert werden. b. Das Aufbereiten von Abbau und Deponiematerial mittels Brecher und dergleichen ist nicht gestattet. c. Das Abstellen von Maschinen und Fahrzeugen, die nicht dem Betrieb der Deponie dienen, ist n icht erlaubt. d. Materiallieferungen über die bestehende Zufahrt Kernmatt dürfen nur mit Fahrzeugen bis max. 3,5 t Gesamtgewicht erfolgen. 6 SR 814.41 (LSV)
III. Vollzug und Ausnahmebewilligungen
Art. 5
Ausnahmen 1 Das Bau und Raumentwicklungsdepartement kann Ausnahmen von d en Bestimmungen dieses Reglements bewilligen für: a. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren; b. Anpassungen bezüglich der Rekultivierung und Landschaftsgestaltung. 2 In begründeten Fällen kann das Volkswirtschaftsdepartement ein Abweichen von den Bestimmungen d er Errichtungs oder Betriebsbewilligung bewilligen. IV. Schlussbestimmungen
Art. 6
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass es vom Kantonsrat genehmigt wird und sämtliche für die Realisierung des Projekts erforderlichen Bewi lligungen vorliegen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 7 7 Vom Kantonsrat am 28. Oktober 2010 genehmigt und vom Regieru ngsrat auf den 23. Dezember 2010 in Kraft gesetzt
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