Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns
Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns vom 10. März 2015 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Buchstabe b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 1 ) sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 2 ) beschliesst: Ziff. 1 1 Für den kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns, werden erlassen: a. ein Deponiezonenplan; b. ein Reglement zum kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns. Ziff. 2 1 Der Deponiezonenplan und das Reglement können beim kantonalen Amt für Raumentwicklung und Energie 3 ) sowie bei der Gemeindekanzlei Kerns eingesehen werden. 4 ) Ziff. 3 1 Der Regierungsrat bestimmt, nach der Genehmigung durch den Kantonsrat 5 ) , das Inkrafttreten 6 ) . 1) GDB 710.1 2) GDB 710.11 3) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25) 4) Der Deponiezonenplan und das Reglement können im Anhang eingesehen werden 5) Vom Kantonsrat genehmigt am 27. Mai 2015 6) Vom Regierungsrat auf den 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt (OGS 2015, 44) OGS 2015, 28
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.03.2015 01.10.2015 Erlass Erstfassung OGS 2015, 28 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.03.2015 01.10.2015 Erstfassung OGS 2015, 28 3
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26.15.01
zum kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue , Gemeinde Kerns vom 10. März 2015 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Art ikel 9 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 1 , Artikel 4 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 2 , Artikel 3 und 5 der Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht vom
17. Oktober 2006 3 sowie in Ausführung des kantonalen Richtplans vom 6. März
2007 4 und des Abbau- und Deponiekonzepts vom 26. April 2005 5 , beschliesst: I. Allgemeines
Art. 1
Zweck und Geltungsdauer des Nutzungsplans
1 Der kantonale Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns, bestehend aus dem Deponiezonenplan vom 13. Juli 2011 und dem vorliegenden Reglement, regelt die zeitlich befristete Nutzung des im Deponiezonenplan bezeichneten Areals als Deponie. Während des betreffenden Zeitraums überlagert der kantonale Nutzungsplan Deponie Hinterflue die Grundnutzung gemäss Ortsplanung der Einwohnergemeinde Kerns.
2 Die Deponie dient der Ablagerung von Aushubmaterial mit einem Inertstoffkompartiment sowie der teilweisen Aufbereitung von Inertstoffen.
3 Nach Beendigung des Deponiebetriebs ist das Areal vollständig zu rekultivieren.
4 Der Nutzungsplan gilt bis zum Abschluss der vollständigen Rekultivierung der Deponie Hinterflue, längstens aber bis zum Ablauf eines Zeitraums von 16 Jahren ab Inkrafttreten des Plans.
5 Nach Ablauf der Geltungsdauer des Nutzungsplans bestimmt sich die Nutzung des betroffenen Areals wieder allein nach der Ortsplanung der Einwohnergemeinde Kerns .
1 GDB 710.1
2 GDB 710. 11
3 GDB 710.111
4 GDB 740.41
5 www.ow.ch, Suche: Abbau- und Deponiekonzept
1 Der Deponiezonenplan vom 13. Juli 2011 legt die Lage und Abgrenzung der Deponie Hinterflue fest.
2 Der Plan kann beim Amt für Raumentwicklung und Verkehr sowie bei der Gemeinde Kerns einges ehen werden. II. Nutzungsbestimmungen
Art. 3
Grundsätze
1 Innerhalb der Deponiezone Hinterflue sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie für den Betrieb der Deponie und die teilweise Aufbereitung von Inertstoffen erforderlich sind. Insbesondere sind dies auch Erschliessungsanlagen und Materialdepots. Zulässig sind zudem Massnahmen der Rekultivierung und der ökologischen Aufwertung des Areals.
2 In der Deponiezone Hinterflue gilt gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung 6 die Lärmempfindlichkeitsst ufe IV.
3 Die Deponie muss allen Benützern zu glei chen Bedingungen zugänglich sei n.
4 Die Rekultivierung der aufgefüllten Flächen hat laufend zu erfolgen .
Art. 4
Nutzungsbeschränkungen Für den Deponiebetrieb gelten f olgende Beschränkungen: a. Das Abstellen und Betreiben von Maschinen und Fahrzeugen, die weder dem Deponiebetrieb noch der Materialaufbereitung dienen, ist nicht erlaubt. III. Vollzug und Ausnahmebewilligungen
Art. 5
Ausnahmen
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen für: a. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren; b. Anpassungen bezüglich Rekultiv ierung und Landschaftsgestaltung.
6 SR 814.41 (LSV)
bewilligen.
3 Der Regierungsrat kann projektbezogen bewilligen, dass das aus Grossprojekten im öffentlichen Interesse anfallende Ausbruchmaterial in der Deponie Hinterflue aufbereitet wird. IV. Schlussbestimmungen
Art. 6
Inkrafttreten Der kantonale Nutzungsplan De ponie Hint erflu e tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass er vom Kantonsrat genehmigt wird 7 und sämtliche für die Errichtung der Deponie erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens . 8
7 Vom Kantonsrat genehmigt am 27. Mai 2015 (OG S 2015, 28)
8 Vom Regierungsrat auf den 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt (OGS 2015, 44)
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