Verordnung über die Strassenbeiträge (720.31)
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Verordnung über die Strassenbeiträge

Verordnung über die Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) vom 29. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 des Kantonsstrassengesetzes vom 11. Mai 1958 1 ) sowie Artikel 7 des Verkehrsabgabegesetzes vom 24. Septem ber 1972 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung der Kantonsbeiträge nach dem Verkehrsabgabegesetz 3 ) und die Verteilung des Mineralölsteueranteils in nerhalb des Kantons nach dem Kantonsstrassengesetz 4 ) .

Art. 2

Beitragsberechtigte Körperschaften 1 Beitragsberechtigt sind nach Massgabe dieser Verordnung die Einwohnergemeinden und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaf ten für ihre dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr dauernd geöffneten Strassen; saisonale Sperrungen sind ohne Einschränkung der Beitrags berechtigung gestattet.

Art. 3

Strassenverzeichnis 1 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden über das neue Strassenverzeichnis sowie über die Klassierung und Gewichtung der Strassen. 1) GDB 720.3 2) GDB 771.1 3) GDB 771.1 4) GDB 720.3 OGS 2007, 38
2 Das Tiefbauamt 5 ) führt das Verzeichnis der Gemeindestrassen. Das Amt für Wald und Landschaft führt das Verzeichnis der beitragsberechtigten Strassen der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. 3 Die Einwohnergemeinden melden dem Tiefbauamt, die übrigen öffent lich-rechtlichen Körperschaften dem Amt für Wald und Landschaft, bis zum 31. Januar: a. neue Strassen mit Klassierungsvorschlag; b. Änderungen der Eigentums- und Unterhaltsverhältnisse; c. Strassen, die mit Fahrverboten belegt oder von Fahrverboten befreit werden; d. Begehren um Änderung der Klassierung. 4 Die Aufnahme neuer Strassen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die Einstufung in die Klassen G I und D I bedürfen der Zustimmung des Regierungsrats. 5 Für die Bemessung der Beiträge und Anteile im laufenden Jahr sind die am 1. Januar bestehenden Eigentums-, Unterhalts- und Signalisationsver hältnisse massgebend. 6 Das Tiefbauamt verteilt aufgrund beider Verzeichnisse die zur Verfü gung stehenden Mittel und bedient die Gemeinden mit den nachgeführten Verzeichnissen.

Art. 4

Strassenklassierung und Gewichtung 1 Die Strassen werden wie folgt klassiert und gewichtet: a. Kategorie G: Gemeindestrassen: 1. Klasse G I: Besonders wichtige Strassen Gewichtung 1,3 2. Klasse G II: Übrige Strassen Gewichtung 1,0 3. Klasse G III: Kein Eigentum, nur Unterhalt Gewichtung 0,4 b. Kategorie D: Strassen der übrigen öffentlich-rechtlichen Körper schaften: 1. Klasse D I: Besonders wichtige Strassen Gewichtung 1,1 2. Klasse D II: Übrige Strassen Gewichtung 0,9 2 Strassen der Klasse D I mit Funktion einer Ortsverbindung werden wie Strassen der Klasse G I gewichtet. 5) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 2
3 Die Gewichtung ist so anzupassen, dass der Anteil der Einwohnerge meinden an Strassen der Kategorie G mindestens 50 Prozent des ge samten beitragsberechtigten und gewichteten Strassennetzes (Katego rie G und D) beträgt.

Art. 5

Zweckentfremdungsverbot 1 Die gemäss dieser Verordnung ausgerichteten Kantonsbeiträge sind für den Neubau, Ausbau und Unterhalt der Strassen zu verwenden und dür fen nicht zweckentfremdet werden. 2 Aufwendungen für zur Strasse gehörende Anlagen (z.B. Trottoirs, Si cherheitseinrichtungen, Beleuchtung usw.) sind keine Zweckentfremdung. 3 Werden Kantonsbeiträge zweckentfremdet, so sind sie dem Kanton samt Zins zurückzuzahlen. 2. Mineralölsteueranteile

Art. 6

Anteilsberechtigung 1 Die Einwohnergemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Kör perschaften haben Anspruch auf den Kantonsanteil an der Mineralölsteu er für ihre beitragsberechtigten Strassen.

Art. 7

Mittel 1 Verteilt werden die Mittel aus den Mineralölsteuererträgen gemäss Art. 3 der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralöl steueranteile 6 ) . 2 Mittel, die der Bund mit den Mineralölsteueranteilen ausschüttet, die aber nicht aus den Mineralölsteuererträgen stammen oder die er als Kom pensationszahlungen für andere entfallende Bundesleistungen bezeich net, werden vor der Verteilung an die Gemeinden in Abzug gebracht. 3 Der Kantonsanteil am Reinertrag der Autobahnvignette wird für Aufga ben der Kantonspolizei verwendet. 6) Neu: Art. 26 bis 30 Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mine ralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV; SR 725.116.21 ) 3

Art. 8

Aufteilung zwischen den Gemeinden und Auszahlung 1 Die Gemeindeanteile werden im Verhältnis der gewichteten Strassenlän gen berechnet. 2 Die anteilsmässige Auszahlung an die Gemeinden erfolgt innert 30 Ta gen nach Eingang des Bundesbeitrags oder von Teilzahlungen. 3 Sobald das sich beim Bund in Bearbeitung befindliche neue Verzeichnis des Strassennetzes für die Mineralölsteuer-Verteilung massgebend wird, gilt dieses auch für die Verteilung an die Gemeinden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten unter sinngemässer Anwendung dieser Verord nung.

Art. 9

Aufteilung innerhalb der Gemeinde 1 Die Gemeinden haben den Anteil der öffentlich-rechtlichen Körperschaf ten im Verhältnis der gewichteten Strassenlängen gemäss Strassenver zeichnis weiterzuleiten. 2 Hat eine Gemeinde triftige Gründe für eine andere interne Verteilung, so kann sie von Absatz 1 abweichen und hat die Einzelheiten in einem Re glement zu regeln. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10

Befristung der Geltungsdauer 1 Sollten an der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebunde nen Mineralölsteueranteile 7 ) Änderungen vorgenommen werden, die eine sinngemässe Verteilung der Mittel gemäss der vorliegenden Verordnung über die Strassenbeiträge verunmöglichen, so tritt diese ausser Kraft. 2 Der Regierungsrat bestimmt nach Anhören der Gemeinden den Zeit punkt des Ausserkrafttretens.

Art. 10a

* ... 7) Neu: Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV;SR 725.116.21 ) 4

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) vom 29. März 1996 8 ) wird aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 9 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 38, 50 und 83 geändert durch:Nachtrag vom 28. Juni 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS 2013, 33), Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 6. Mai 2013, Sitzung des Kantonsrats vom 28. Juni 2013 (23.13.02),Nachtrag vom 2. Dezember 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 65), Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 13. Oktober 2015, Sitzung des Kantonsrats vom 2. Dezember 2015 (23.15.06) 8) OGS 1997, 10, OGS 2002, 56 9) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2007, 83) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 38 28.06.2013 01.01.2014

Art. 10a

eingefügt OGS 2013, 33 02.12.2015 01.01.2016

Art. 10a

aufgehoben OGS 2015, 65 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.06.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 38

Art. 10a

28.06.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 33

Art. 10a

02.12.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 65 7
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