Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden
Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) vom 9. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Obwalden vereinbaren:
Art. 1
Gegenstand 1 Die vorliegende Vereinbarung regelt die Bewältigung von Störfällen mit chemischen und biologischen Stoffen (C- und B-Ereignisse) im Kanton Obwalden durch den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern.
Art. 2
Leistungen des Kantons Luzern 1 Der Kanton Luzern betreibt und unterhält einen Chemiewehrstützpunkt, welcher bei C- und B-Ereignissen auch im Kanton Obwalden zum Einsatz kommt. 2 Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern übernimmt bei der Be wältigung von C- und B-Ereignissen im Kanton Obwalden das Schaden platzkommando und die übergeordnete Einsatzleitung. Diese sind berech tigt, diejenigen Anordnungen zu treffen, die für die Bewältigung des Ereig nisses notwendig sind. 3 Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern sorgt für die Aus- und Weiterbildung seines Personals. 4 Er führt in der Regel einmal jährlich im Kanton Obwalden eine Übung durch.
Art. 3
Leistungen des Kantons Obwalden 1 Der Kanton Obwalden bezeichnet eine verantwortliche Person als An sprechstelle für den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern für alle Belange der Chemiewehr im Kanton Obwalden. OGS 2020, 59
2 Bei einem C- oder B-Ereignis im Kanton Obwalden erbringt der Kanton Obwalden durch die zuständigen Ortsfeuerwehren oder die Stützpunkt feuerwehr die notwendigen Erstmassnahmen. 3 Der Kanton Obwalden stellt dem Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern die Einsatzpläne und weitere relevante Unterlagen für Objekte zur Verfügung, die mögliche Gefahren durch chemische oder biologische Stoffe aufweisen.
Art. 4
Alarmierung und Reaktionszeit 1 Die Alarmierung des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern bei ei nem C- oder B-Ereignis im Kanton Obwalden erfolgt durch die Alarmstelle des Kantons Obwalden (Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Obwal den). 2 Für die Einsätze gilt die Richtzeit der Feuerwehr Koordination Schweiz.
Art. 5
Kostenregelung 1 Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Luzern: a. für einsatzunabhängige Leistungen mit einer Pauschale von Fr. 32 000.– jährlich, einschliesslich der Aus- und Weiterbildung der Chemiefachberater; b. für Ernstfalleinsätze nach den jeweils gültigen Tarifen und Gebühren des Kantons Luzern. 2 Die Pauschalentschädigung gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird alle vier Jahre anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2025. 3 Die Rechnungsstellung für Chemiewehreinsätze im Kanton Obwalden erfolgt vom Kanton Luzern direkt an den Kanton Obwalden.
Art. 6
Versicherung und Haftung 1 Die Versicherung von Angehörigen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern ist Sache des Kantons Luzern. 2
2 Der Kanton Obwalden haftet für Schäden bei Übungen und Einsätzen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern auf seinem Gebiet nach den einschlägigen Bestimmungen des Kantons Obwalden und des Bun des. Dem Kanton Obwalden steht gegenüber dem Kanton Luzern ein Re gressrecht zu, soweit der Schaden durch vorsätzliches oder grobfahrlässi ges Verhalten oder Unterlassen des Chemiewehrstützpunktes des Kantons Luzern bzw. seiner Angehörigen verursacht wurde. Über den An spruch entscheiden die zuständigen Gerichte des Kantons Luzern.
Art. 7
Amtsgeheimnis und Datenschutz 1 Die Angehörigen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern un terliegen dem Amtsgeheimnis. 2 Für alle Belange, die den Kanton Obwalden betreffen, gilt das Daten schutzgesetz des Kantons Obwalden.
Art. 8
Inkrafttreten und Kündigung 1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2 Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2025. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 59 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 59 5
Feedback