Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz
Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) vom 10. September 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 28, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 122, Artikel 125 bis 129 und Artikel 144 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) 1 ) , beschliesst: 1. Grossspiele und Verwendung des Reingewinns
Art. 1
Zulässigkeit 1 Die Durchführung von Grossspielen ist zugelassen.
Art. 2
Verwendung des Reingewinns 1 Der Kanton führt einen Swisslos-Fonds, der durch die dem Kanton ab gelieferten Reingewinne der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) und deren Zinsen gespiesen wird. 2 Die Fondsmittel werden für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Projekte in folgenden Bereichen eingesetzt: a. Kultur und Denkmalpflege; b. Sport; c. Umwelt und Entwicklungshilfe; d. Bildung und Forschung; e. Soziales und Gesundheit. 3 Für Präventionsmassnahmen zur Suchtbekämpfung werden die dafür von Swisslos überwiesenen Beiträge und für die Deckung des Verwal tungsaufwands zwei Prozent des Reingewinns eingesetzt. 1) SR 935.51 OGS 2020, 39
Art. 3
Beitragsberechtigte 1 Beiträge können ausgerichtet werden an: a. gemeinnützige, kulturelle, sportliche und soziale Institutionen, Verei nigungen und Stiftungen; b. Vereine; c. Einzelpersonen. 2 Keine Beiträge werden gewährt an: a. Projekte zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen; b. Projekte, die durch Kantonsbeiträge zu wesentlichen Teilen finan ziert werden können; c. Projekte mit politischem, konfessionellem oder ideologischem Inhalt; d. die Äufnung von Reserven; e. interne, nicht öffentliche Anlässe von privaten oder kommunalen In stitutionen sowie Seminare; f. Veranstaltungen mit ausschliesslichem Festcharakter und Kongres se; g. Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen; h. Nach- und Restfinanzierungen, Darlehen sowie Übernahme von De fiziten. 3 Beiträge werden in der Regel nur an konkrete und kontrollierbare Projekte ausgerichtet. 4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.
Art. 4
Grundsätze der Beitragsgewährung 1 Beiträge werden - vorbehältlich des Bereichs Entwicklungshilfe - in der Regel gewährt für: a. Vorhaben im Kanton Obwalden oder mit einem Bezug zum Kanton Obwalden; b. Vorhaben, die für den Kanton Obwalden, die Region Zentralschweiz oder gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind; c. Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Obwalden haben oder sinn gemäss die Kriterien gemäss Buchstaben a. oder b. erfüllen. 2 Bei der Vergabe von Beiträgen sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen und zu gewichten: a. Eigenleistungen und Finanzierung durch Dritte; b. nachhaltige Wirkung; 2
c. gesellschaftlicher und kultureller Wert. Der Regierungsrat kann die einzelnen Kriterien in Ausführungsbestim mungen näher regeln.
Art. 5
Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil des Reingewinns für die ein zelnen Förderungsbereiche fest und entscheidet über die Verteilung der verfügbaren Fondsmittel an die für die Förderungsbereiche verantwortli chen Behörden und Amtsstellen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement: a. budgetiert zusammen mit den involvierten Departementen die ent sprechende Swisslos-Kostenstelle; b. koordiniert die Zuteilung der Finanzgesuche an die Verantwortlichen der Förderbereiche gemäss Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes; c. sorgt zusammen mit den involvierten Departementen für eine mittel- und langfristige Planung der notwendigen grösseren Swisslos-Bei träge an entsprechende Projekte. 3 Das Finanzdepartement verwaltet den Swisslos-Fonds. Dazu gehören insbesondere: a. Auszahlung der zugesicherten Beiträge; b. Festlegung der Verzinsung der Fondsmittel; c. auf Antrag der zuständigen Amtsstelle das Inkasso der Rückforde rungen; d. zusammen mit den zuständigen Amtsstellen die Erstellung des Re chenschaftsberichts. 4 Im Rahmen der ihnen zugeteilten Fondsmittel entscheiden die jeweils zuständigen Behörden und Amtsstellen über die Beiträge aus dem Swiss los-Fonds und üben die Aufsicht aus.
Art. 6
Verfahren 1 Beiträge werden nur auf begründetes Gesuch hin ausgerichtet. Für wie derkehrende Anlässe ist jeweils ein neues Gesuch einzureichen. Der Re gierungsrat regelt das Nähere zum Verfahren in Ausführungsbestimmun gen. 3
2 Wer bei einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin bzw. bei einem Veranstalter oder einer Veranstalterin eine Funktion innehat, wer persön lich und direkt vom Beitrag profitiert oder sonst wie befangen erscheint, hat bei der Beurteilung des Beitragsgesuchs in den Ausstand zu treten. 3 Zugesicherte Beiträge verfallen nach zwei Jahren, falls sie innert dieser Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht, gestartet oder planmässig fortgesetzt wird. Zugesicherte Bei träge verfallen ebenso, wenn die schriftlich verfügten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 4 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger erstatten auf Verlangen zuhanden der Bewilligungsinstanz Rechenschaft über die Verwendung der zugesprochenen Fondsmittel. 5 Werden Beiträge zu Unrecht beansprucht oder werden unterstützte Projekte zweckentfremdet oder zerstört, können Beitragsleistungen ver weigert, gekürzt oder zurückverlangt werden.
Art. 7
Veröffentlichung 1 Die für die Verteilung zuständigen Behörden und Amtsstellen veröffentli chen jährlich gemeinsam einen Bericht über die verteilten Beiträge und die Rechnung. 2. Kleinspiele
Art. 8
Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere 1 Die Durchführung von Kleinspielen ist zulässig. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen. Er kann Kleinspiele einschränken oder mit Auflagen versehen. 3 Zuständig für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinlotterien, kleinen Po kerturnieren und lokalen Sportwetten ist das Volkswirtschaftsdeparte ment. 4 Für das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht werden kostendeckende Gebühren nach dem Allgemeinen Gebührengesetz 2 ) erhoben. 2) GDB 643.1 4
Art. 9
Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen 1 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen ab einer Summe aller Einsätze von Fr. 10 000.– sind bewilligungspflichtig. 2 Der Regierungsrat legt die maximale Höhe der einzelnen Einsätze sowie die minimalen Gewinnchancen für sämtliche Kleinlotterien an Unterhal tungsanlässen fest und regelt das Bewilligungsverfahren in Ausführungs bestimmungen. 3 Die Durchführung von Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen ist nur Vereinen mit Sitz im Kanton Obwalden gestattet. Art. 33 BGS gilt sinnge mäss. Pro Kalenderjahr darf der gleiche Veranstalter nur eine Kleinlotterie durchführen. 4 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Einwohnergemeinde, in welcher der Anlass stattfindet. Für die Bewilligung und die Aufsicht kann eine kostendeckende Gebühr bis Fr. 500.– verlangt werden. 5 Gegen Veranstalterinnen oder Veranstalter, welche die Vorschriften be züglich Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass nicht einhalten, un wahre Angaben machen oder einverlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann von der Bewilligungsbehörde eine Sperre von bis zu fünf Jahren ver fügt werden. 3. Abgaben
Art. 10
Spielbanken 1 Der Kanton erhebt von den Konzessionärinnen von Spielbanken mit Konzession B eine Abgabe. Sie beträgt 40 Prozent vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe, die dem Bund auf dem Bruttospie lertrag zusteht. Die Festsetzung der Höhe der Abgabe erfolgt gemäss Veranlagung der Eidgenössischen Spielbankenkommission. 2 Die Veranlagung erfolgt durch die Steuerverwaltung, der Bezug durch die Finanzverwaltung.
Art. 11
Geschicklichkeitsspielautomaten 1 Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes ein zelne Gerät eine Abgabe zu entrichten. 5
2 Entsprechend dem mutmasslichen Umsatz sind pro Automat folgende Abgaben pro Kalenderjahr zu entrichten (Beträge in Fr.): a. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Sachgewinn 200.– bis 1 000.– b. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn 2 000.– bis 5 000.– 3 Der Regierungsrat legt die Abgabe fest und regelt das Veranlagungs- und Bezugsverfahren in Ausführungsbestimmungen. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2020, 39 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2021 (OGS 2020, 41) Aufgehobene Erlasse:Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz (OGS 2005,10) Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele (OGS 1978, 4, OGS 1978, 4 OGS 1983, 17 OGS 1989, 96 OGS 1997, 85 OGS 2005, 65 OGS 2007, 13 OGS 2016, 17) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 39 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.09.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 39 8
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