Kulturgesetz
Kulturgesetz (KuG) vom 10. März 2016 (Stand 1. Juli 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 30, 31 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Erlasse keine andern Vorschriften enthalten: a. die Zusammenarbeit mit Trägern des kulturellen Lebens; b. die Kulturförderung; c. die Denkmalpflege und Archäologie; d. den Kulturgüterschutz; e. die Führung von Kulturinstitutionen und deren Unterstützung.
Art. 2
Zweck 1 Dieses Gesetz hat zum Zweck: a. Rahmenbedingungen für die Kultur zu schaffen; b. das Kulturschaffen zu fördern; c. die Kulturvermittlung zu fördern; d. die kulturelle Vielfalt zu stärken; e. den kulturellen Austausch zu fördern; f. Kulturgüter zu sammeln, zu bewahren, zu erschliessen, zu doku mentieren und zu pflegen; g. der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu erleichtern. 1) GDB 101.0 OGS 2016, 17
Art. 3
Zusammenarbeit mit Trägern des kulturellen Lebens 1 Der Kanton arbeitet zur Erfüllung des Zwecks mit öffentlichen und priva ten Trägern des kulturellen Lebens zusammen.
Art. 4
Organisation, Zuständigkeiten a. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. übt die Aufsicht über den Kulturbereich aus; b. erlässt das Kulturleitbild; c. wählt die kantonale Kulturkommission sowie die kantonale Denkmal pflegekommission; d. verleiht auf Antrag der kantonalen Kulturkommission den Obwaldner Kulturpreis; e. entscheidet auf Antrag der kantonalen Kulturkommission über Wett bewerbsprojekte im Bereich Kunst am Bau; f. entscheidet innerhalb des Budgetkredits über Leistungsvereinbarun gen mit Kulturinstitutionen im Kanton mit jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 50 000.–; g. beantragt dem Kantonsrat die Ausrichtung von jährlich wiederkeh renden Ausgaben an Kantone mit Kultureinrichtungen von überre gionaler Bedeutung, soweit die Ausgabenbefugnis des Regierungs rats überschritten wird; h. beantragt dem Kantonsrat den Beitritt zu interkantonalen Vereinba rungen, soweit die Ausgabenbefugnis des Regierungsrats über schritten wird; i. beschliesst innerhalb des Budgetkredits jährlich wiederkehrende Ausgaben an interkantonale oder kantonale Projekte bis Fr. 50 000.– ; k. beschliesst innerhalb des Budgetkredits einmalige Beiträge an inter kantonale oder kantonale Projekte und Kulturinstitutionen bis Fr. 200 000.–. 2 Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere: a. die Einzelheiten im Bereich der Kulturförderung; b. die Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten im Bereich des Kultur güterschutzes; c. die Aufgaben, die Organisation, die Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten der Kantonsbibliothek; 2
d. die Aufgaben des Historischen Museums; e. die Bezeichnung der weiteren, für den Kanton bedeutenden Kulturin stitutionen.
Art. 5
b. Bildungs- und Kulturdepartement 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement: a. leitet den Kulturbereich des Kantons; b. erarbeitet zuhanden des Regierungsrats das Kulturleitbild; c. verabschiedet eine Kulturstrategie; d. beschliesst innerhalb des Budgetkredits einmalige Beiträge an inter kantonale oder kantonale Projekte und Kulturinstitutionen bis Fr. 50 000.– ; e. arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit mit andern Kantonen und Gremien zusammen.
Art. 6
c. Kantonale Kommissionen 1. Kantonale Kulturkommission 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine kantonale Kulturkommission, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern. Diese kommen aus verschiedenen Einwohnergemeinden und decken mit ihrem Fachwissen verschiedene Kultursparten ab. Das Amt für Kultur und Sport nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Die kantonale Kulturkommission: a. berät den Regierungsrat und das Bildung- und Kulturdepartement in allgemeinen kulturellen Fragen; b. begutachtet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Kultur förderung des Kantons; c. stellt dem Regierungsrat Antrag hinsichtlich der Verleihung des Ob waldner Kulturpreises und Wettbewerbsprojekten im Bereich Kunst am Bau; d. nimmt weitere Aufgaben im Rahmen der Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung wahr. 3 Im Rahmen des Budgetkredits entscheidet sie insbesondere über: a. den Ankauf von Kunst und Kulturgut; b. die Gewährung von Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds an Gesuche für Kulturprojekte gemäss den geltenden Bestimmungen; c. die Initiierung und Umsetzung von Kulturprojekten; 3
d. Aufträge für kulturwissenschaftliche Arbeiten, welche für die Erfor schung der Geschichte des Kantons oder die Erhaltung des überlie ferten Kulturgutes notwendig oder wertvoll sind.
Art. 7
2. Kantonale Denkmalpflegekommission 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine kantonale Denkmalpflegekommission, bestehend aus fünf bis sieben Mit gliedern. Diese decken verschiedene Fachgebiete ab. Das Amt für Kultur und Sport nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Die kantonale Denkmalpflegekommission: a. berät den Regierungsrat und das Bildungs- und Kulturdepartement in allen Fragen der Denkmalpflege und Archäologie sowie des Kul turgüterschutzes; b. beurteilt auf Antrag der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege und Archäologie Quartierplan- und Baubewilligungsgesuche von grundsätzlicher Bedeutung, sofern sie Ortbildschutzgebiete, Schutz objekte, Umgebungsschutzgebiete und archäologische Schutzgebie te betreffen, und beurteilt Grundsatzfragen; c. hat das Recht bei der Erarbeitung von Inventaren und von kantona len Schutzplänen gemäss der Denkmalschutzverordnung 2 ) Antrag zu stellen; d. hat das Recht, sich im Rahmen der Erarbeitung von Zonenplänen der Einwohnergemeinden vernehmen zu lassen.
Art. 8
d. Amt für Kultur und Sport 1 Das Amt für Kultur und Sport vollzieht die eidgenössische und kantonale Kulturgesetzgebung, soweit der Vollzug nicht einer andern Instanz zuge wiesen ist, und nimmt insbesondere folgende Aufgaben war: Es a. führt das Sekretariat der kantonalen Kulturkommission und der kantonalen Denkmalpflegekommission; b. bearbeitet die eingehenden Gesuche und stellt der kantonalen Kul turkommission Antrag zu jenen Gesuchen, die ihr insbesondere nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b dieses Gesetzes zugewiesen werden; c. entscheidet im Rahmen des Budgets über einmalige Beiträge an in terkantonale und kantonale Projekte bis Fr. 10 000.–; d. verwaltet die kantonale Kunstsammlung. 2) GDB 451.21 4
2. Bereiche der Kultur 2.1. Kulturförderung
Art. 9
Aufgaben der Kulturförderung 1 Die Kulturförderung umfasst insbesondere folgende Aufgaben: a. die Förderung aller Kultursparten; b. das Sammeln, Bewahren, Erschliessen, Dokumentieren, Präsentie ren und die Pflege von Kulturgut; c. die Verbreitung und die Vermittlung kultureller Werte, insbesondere durch deren Berücksichtigung im Schulunterricht auf allen Stufen und im Rahmen der Weiterbildung; d. die Förderung der kulturwissenschaftlichen Forschung; e. die Ermöglichung des kulturellen Austauschs; f. die Unterstützung der Tätigkeit der für den Kanton bedeutenden Kul turinstitutionen; g. die Pflege der lebendigen Traditionen. 2 Zur Kulturförderung im weiteren Sinn zählen auch kulturelle Institutionen wie das Staatsarchiv und weitere Archive sowie die Musikschulen nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.
Art. 10
Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton fördert künstlerische, kulturelle und andere Bestrebungen der Einwohnergemeinden, kultureller Institutionen und Einzelner. Auf öf fentliche Mittel besteht kein Rechtsanspruch. 2 Er unterstützt in der Regel nur kulturelle Institutionen und Veranstaltun gen, die öffentlich zugänglich sind. 3 Er achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf die Unabhängigkeit und die Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens. 4 Er kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen, sofern die Erfüllung dieser Aufgaben im kantonalen Interesse liegt. 5 Der Kanton kann im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit Bei träge an Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung anderer Kantone sowie Beiträge an interkantonale Projekte ausrichten. 5
Art. 11
Aufgaben der Einwohnergemeinde 1 Die Einwohnergemeinde fördert künstlerische, kulturelle und andere Be strebungen mit kommunaler oder regionaler Bedeutung von kulturellen In stitutionen und Einzelner. Auf öffentliche Mittel besteht kein Rechtsan spruch. 2 Sie unterstützt in der Regel nur kulturelle Institutionen und Veranstaltun gen, die öffentlich zugänglich sind. 3 Sie achtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Unabhängigkeit und die Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens. 4 Sie kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen, sofern die Erfüllung dieser Aufgaben im kommunalen Interesse liegt.
Art. 12
Ergänzende Bestimmungen 1 Der Regierungsrat kann weitere Einzelheiten im Bereich Kulturförde rung, insbesondere zur Gestaltung von Wettbewerben im Bereich Kunst, zu den Beiträgen an bedeutende Kulturinstitutionen und zu Beurteilungs kriterien, in Ausführungsbestimmungen regeln. 2.2. Denkmalpflege und Archäologie
Art. 13
Aufgaben der Denkmalpflege und Archäologie 1 Die Denkmalpflege und Archäologie haben die Aufgabe, wertvolle Orts bilder und Kulturobjekte, namentlich Bau- und Kulturdenkmäler und ge schichtliche Stätten, einschliesslich deren Umgebung, zu erhalten sowie archäologische Fundstellen zu sichern.
Art. 14
Allgemeine Verpflichtung 1 Private sowie Behörden von Kanton und Einwohnergemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Erhaltung wertvoller Ortsbilder, Kulturobjekte und geschichtlicher Stätten sowie auf die Siche rung archäologischer Funde. 2 Zu diesem Zwecke ergreifen der Kanton und die Einwohnergemeinden Schutzmassnahmen. Sie können an Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Beitragsgewährungen entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen, insbesondere betreffend Unterhalt, Pflege und Ge staltung der Umgebung des Objekts. 6
Art. 15
Ergänzende Bestimmungen 1 Der Kantonsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere Schutzkatego rien, Grundlagen, Schutzmassnahmen und -wirkungen, Schutzumfang und Beiträge sowie Zuständigkeiten durch Verordnung. 2.3. Kulturgüterschutz
Art. 16
Aufgabe des Kulturgüterschutzes 1 Der Kulturgüterschutz hat die Aufgabe, den Schutz und die Sicherung von Kulturgütern im Kanton einerseits vor und bei grossen Schadenser eignissen, Katastrophen und Notlagen sowie anderseits bei bewaffneten Konflikten sicherzustellen.
Art. 17
Anwendungsbereich 1 Zu schützende und soweit möglich zu sichernde Kulturgüter sind na mentlich: a. ortsfeste Kulturobjekte, die nach der Denkmalschutzverordnung ge schützt sind, sowie die schutzwürdigen Bestandteile dieser; b. bedeutende bewegliche Kulturgüter des Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen so wie ausnahmsweise von privaten Organisationen und Personen.
Art. 18
Ergänzende Bestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere Zuständig keiten, Einsatz, Pflichten Dritter und Kostentragung, Zusammenarbeit und Information in Ausführungsbestimmungen. 2.4. Kulturinstitutionen und deren Unterstützung
Art. 19
Kantonsbibliothek 1 Der Kanton führt eine Kantonsbibliothek. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere Aufgaben, Or ganisation, Zuständigkeiten, Benützung und Gebühren in Ausführungsbe stimmungen. 7
Art. 20
Schulbibliotheken 1 Die Einwohnergemeinde führt eine Schulbibliothek. 2 Die Einwohnergemeinde Sarnen ist von der Führung einer eigenen Schulbibliothek befreit, beteiligt sich jedoch an den Betriebskosten der Kantonsbibliothek. Die finanzielle Beteiligung bewegt sich in jener Grös senordnung, die die Gemeinde Sarnen erfahrungsgemäss für eine eigene Schulbibliothek aufwenden müsste. Die Beteiligung wird zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Sarnen vertraglich geregelt.
Art. 21
Historisches Museum 1 Der Kanton sorgt für den Erhalt eines Historischen Museums. 2 Der Regierungsrat überträgt die Führung eines Historischen Museums im Rahmen einer Leistungsvereinbarung an Dritte. 3 Er kann ein Historisches Museum selber führen, sofern dessen Betrieb nicht durch Leistungsvereinbarung an Dritte sichergestellt werden kann. 4 Er regelt die Aufgaben des Historischen Museums in Ausführungsbe stimmungen, sofern dessen Betrieb nicht durch Leistungsvereinbarung an Dritte sichergestellt ist.
Art. 22
Unterstützung weiterer Kulturinstitutionen 1 Der Kanton kann einmalige oder jährlich wiederkehrende Beiträge an die Betriebs- und die Investitionskosten von weiteren, für den Kanton bedeu tenden Kulturinstitutionen im Kanton leisten. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die weiteren, für den Kanton bedeutenden Kulturinstitutionen in Ausführungsbestimmungen. 3. Finanzen
Art. 23
Kostentragung durch den Kanton 1 Der Kantonsrat bewilligt jährlich mit dem Budget die für die Kultur zur Verfügung stehenden Kredite. 2 Der Kanton fördert und unterstützt durch die Ausrichtung von Beiträgen aus allgemeinen Staatsmitteln und, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, aus dem kantonalen Swisslos-Fonds die verschiedenen Bereiche der Kultur. 8
3 Die Kantonsbeiträge für wiederkehrende Beiträge an Kulturinstitutionen im Kanton sind in der Regel aus ordentlichen Staatsmitteln zu finanzieren. 4 Die Kantonsbeiträge an überregional bedeutende Projekte im Kanton können aus ordentlichen Staatsmitteln finanziert werden. 5 Die Kantonsbeiträge werden in der Regel von angemessenen Leistun gen der Einwohnergemeinden, kultureller Institutionen und/oder privater Träger abhängig gemacht. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann weitere Einzelheiten, insbesondere die Beitragsvoraussetzungen, in Vollzugsrichtlinien regeln. 6 Der Kanton trägt abzüglich der Beiträge Dritter die Kosten: a. der Kulturförderung gemäss Art. 9 dieses Gesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Kantons fallen; b. der Denkmalpflege und Archäologie gemäss den Bestimmungen der Denkmalschutzverordnung; c. des Kulturgüterschutzes gemäss den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats; d. der Kantonsbibliothek gemäss Art. 19 dieses Gesetzes; e. des Betriebs und des Unterhalts des Historischen Museums im Sin ne von Art. 21 dieses Gesetzes.
Art. 24
Kostentragung durch die Einwohnergemeinde 1 Die Einwohnergemeinde trägt abzüglich der Beiträge Dritter die Kosten: a. der Kulturförderung gemäss Art. 9 und 11 dieses Gesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit der Einwohnergemeinde fallen; b. der Denkmalpflege und Archäologie gemäss den Bestimmungen der Denkmalschutzverordnung; c. der Schulbibliothek. 2 Unter der Voraussetzung, dass die Standortgemeinde einen angemes senen Beitrag leistet, entrichtet der Kanton wiederkehrende Beiträge an für ihn bedeutende Kulturinstitutionen. 3 Einmalige und wiederkehrende Kantonsbeiträge an überregional bedeu tende Projekte im Kanton setzen in der Regel einen angemessenen Bei trag insbesondere der Standortgemeinde voraus. 4 An die Kosten des Historischen Museums leisten die Einwohnergemein den des Sarneraatals einen angemessenen Beitrag. 9
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Übergangsrecht 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Präsidien und Mitglieder der Kulturförderungskommission und der Kulturpflegekommission zu Prä sidien und Mitgliedern der kantonalen Kulturkommission beziehungsweise der Denkmalpflegekommission. 2 Behörden und Amtsstellen, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren und Gesuche nach al tem Recht. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016 17 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2016 (OGS 2016, 23) Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 23. Juni 2015, Kantons ratssitzungen vom 28. Januar und 10. März 2016 (22.15.04) Aufgehobener Erlass:Verordnung über die Kulturförderung und Kulturpflege [Kulturverord nung] vom 25. April 1985 (OGS 1986, 59, OGS 1991, 5, OGS 1993, 88, OGS 1999, 4, OGS 2007, 13) 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.03.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 17 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.03.2016 01.07.2016 Erstfassung OGS 2016, 17 12
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