Gesetz über das Campieren (971.4)
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Gesetz über das Campieren

Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 2014 (Stand 1. März 2015) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März 1968 1 ) , beschliesst: 1. Bewilligung von Campingplätzen

Art. 1

Begriff 1 Als Campingplätze werden Plätze bezeichnet, die in der Regel zum Auf stellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder andern jederzeit orts veränderlichen, temporär benutzten Unterkünften zur Verfügung stehen oder als solche öffentlich angeboten werden. 2 Campingplätze müssen in einer entsprechenden Bauzone liegen und baurechtlich bewilligt sein. Ortsfeste Bauten und Anlagen sind nur zuläs sig, wenn sie der Infrastruktur und Erschliessung des Campingplatzes dienen. Eine Betriebswohnung ist gestattet. 3 Auf Campingplätzen darf kein Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB 2 ) be gründet werden. Vorbehalten sind betriebsbedingte Wohnsitznahmen.

Art. 2

Betriebsbewilligung 1 Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Bewilligung der Einwohnergemeinde. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Sicherheit, insbesondere die Brandverhütung und Feuerbekämp fung in geeigneter und ausreichender Art sichergestellt ist; 1) GDB 101.0 2) SR 210 OGS 2014, 56
b. der Betreiber oder die Betreiberin eine Haftpflichtversicherung für Schadenersatzforderungen im Bereich der Personen- und Sach schäden vorweist; c. der Betreiber oder die Betreiberin handlungsfähig ist und die Vor aussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllt; d. die kommunalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 3

Betriebsführung 1 Der Betreiber oder die Betreiberin ist für die Aufrechterhaltung der Si cherheit sowie von Ordnung und guter Sitte verantwortlich.

Art. 4

Aufsicht und Betriebseinstellung 1 Die Aufsicht obliegt dem Einwohnergemeinderat. 2 Die Polizei und die zuständigen Organe der Gemeinde haben das Recht, die Campingplätze zu kontrollieren. 3 Die Betriebsbewilligung kann vom Einwohnergemeinderat entzogen wer den, wenn insbesondere die Gesundheit oder Sicherheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährdet sind und vom Betreiber oder der Betreibe rin die notwendigen Massnahmen nicht unverzüglich getroffen werden.

Art. 5

Ergänzende kommunale Bestimmungen 1 Die Einwohnergemeinde kann in einem Reglement zusätzliche Bestim mungen über den Betrieb von Campingplätzen aufstellen. 2 Sie kann darin insbesondere vorsehen, dass höchstens drei Viertel der mietbaren Stellplätze für Residenzbauten genutzt werden dürfen. 3 Residenzbauten sind längerfristig aufgestellte Fahrnisbauten 3 ) , die ge mäss Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ortsveränderlich sind. Streifen- und Einzelfundamente sind zulässig. 3)

Art. 677 ZGB (SR

210 ) 2
2. Campieren ausserhalb von Campingplätzen

Art. 6

Campieren ausserhalb von Campingplätzen a. Grundsatz 1 Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campie ren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet.

Art. 7

b. Ausnahmen 1 Die Einwohnergemeinde kann Ausnahmen bewilligen: a. an Jugendorganisationen für das Errichten eines Zeltlagers; b. an Veranstalter von Grossanlässen, während längstens vier Veran staltungstagen, wenn sich der Platz eignet, verkehrstechnisch erschlossen ist sowie die sanitarische Versorgung wie auch die Ab fallentsorgung gewährleistet sind und keine andere öffentliche Infra struktur zur Verfügung steht; c. in andern begründeten Ausnahmefällen. 2 Durch die Ausnahmebewilligungen dürfen keine öffentlichen oder priva ten Interessen beeinträchtigt werden. Die Nutzung erfolgt auf eigene Ver antwortung. 3 Mit der Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin darf auf dem Grundstück eines Wohnhauses vorübergehend unentgeltlich cam piert werden.

Art. 8

c. Einmaliges Übernachten 1 Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufge stellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beein trächtigt werden. 2 Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko.

Art. 9

Fahrende 1 Der Kanton sorgt im Rahmen eines kantonalen Nutzungsplans 4 für einen Durchgangsplatz für Fahrende im Sarneraatal. 4)

Art. 9 BauG (GDB

710.1 ) 3
3. Gebühren, Strafen, Schlussbestimmungen

Art. 10

Gebührenrahmen 1 Durch die Einwohnergemeinde wird für Bewilligungen und Verfügungen je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 1 000.- erhoben. 2 In besonderen Fällen kann die Gebühr ermässigt oder erlassen werden, insbesondere wenn keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden. Die Bewilligung von Jugendlagern ist gebührenfrei.

Art. 11

Strafbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer: a. ohne Bewilligung campiert; b. Auflagen oder Bedingungen der Bewilligungsbehörde nicht einhält; c. wiederholt gegen das Campingverbot ausserhalb eines Camping platzes verstösst.

Art. 12

Übergangsrecht 1 Betriebsbewilligungen für Campingplätze nach bisherigem Recht bleiben während drei Jahren in Kraft. Sie sind innert dieser Frist durch neue zu er setzen. 2 Bestehende Campingplätze müssen unter Vorbehalt von Absatz 3 die ses Artikels innert zwölf Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes ent sprechen. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Einwohnergemeinde in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bau ten auf Campingplätzen haben Bestandesgarantie. Informationen zum Erlass Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 25. August 2014 Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.04) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 56 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. März 2015 (OGS 2015, 2) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2014 01.03.2015 Erlass Erstfassung OGS 2014, 56 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.12.2014 01.03.2015 Erstfassung OGS 2014, 56 6
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