Verordnung über die Grundbuchgebühren
Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) vom 28. Oktober 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 1 ) , gestützt auf Artikel 17 und 168k Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Gebührenpflicht 1 Für die Amtshandlungen des Grundbuchamts sind im Rahmen des all gemeinen Gebührengesetzes und dieser Verordnung Gebühren zu ent richten.
Art. 2
Gebührenpflichtige Person 1 Gebührenpflichtig sind bei Handänderungen die veräussernde und die erwerbende Person zu gleichen Teilen, bei Grundpfanderrichtungen die Pfandbestellerin oder der Pfandbesteller, bei Dienstbarkeitsbegründungen die berechtigte Person, und in den übrigen Fällen die Person, welche die Amtshandlung veranlasst. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinba rungen. 2 Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch. Für die gemäss Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung von den Gebühren befreite Partei entfällt die Solidarhaftung. 1) SR 210 2) GDB 210.1 OGS 2021, 38
Art. 3
Umfang 1 In den Gebühren ist die Entschädigung für die mit den betreffenden Ge schäften ordentlicherweise verbundene amtliche Tätigkeit, einschliesslich übliche Vorbereitungsarbeiten, Papier, Formulare, Bescheinigungen und Stempelung, inbegriffen. 2 Direkte Auslagen, wie Porti, Telefongebühren, Kopien, Publikationen usw. sind besonders zu vergüten. 3 Für amtliche Tätigkeiten, die im vorliegenden Tarif nicht aufgeführt sind, z.B. Vorprüfungen, Abweisungen, Nachforschungen, ist eine Gebühr zum Stundenansatz von Fr. 80.– bis Fr. 200.– zu berechnen.
Art. 4
Rechnung 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Rechnungsführung und die Rechnungsstellung.
Art. 5
Vertragssumme 1 Für die Gebührenberechnung nach dem Wert gilt als Vertragssumme der Gesamtbetrag aller der veräussernden oder belasteten Person zu fliessenden oder von der erwerbenden oder berechtigten Person zu er bringenden Leistungen (ohne den Wert der Fahrnis). Enthält der Rechts grundausweis darüber keine Angaben oder liegt der Wert unterhalb des Nettosteuerwerts bei nichtlandwirtschaftlichen oder des Ertragswerts bei landwirtschaftlichen Grundstücken, so gilt der Nettosteuerwert bzw. Er tragswert als Vertragssumme. 2 Bei periodischen Vertragsleistungen gilt als Grundlage der Gebührenbe rechnung der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.
Art. 6
Eigentum 1 Für die Übertragung des Eigentums beträgt die Gebühr 1,5 ‰ bis Fr. 1 000 000.–, plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1 000 000.– der Ver tragssumme, pro Handänderung aber mindestens Fr. 100.– und höchs tens Fr. 15 000.–. 2 Für Tauschverträge und Baulandumlegungen ist die Gebühr für jedes beteiligte Grundstück gesondert zu erheben. 2
3 Für Namensänderungen natürlicher Personen, Namensänderungen und/oder Sitzverlegungen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und juristischen Personen beträgt die Gebühr Fr. 60.–. Erfolgt die Na mensänderung einer natürlichen Person gleichzeitig mit einem anderen Rechtsgeschäft, ist sie gebührenfrei. 4 Bei der Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung von Kapitalgesellschaften beträgt die Gebühr pro Grundstück Fr. 150.–. 5 Für die Änderung im Personenstand von Gesamthandverhältnissen ist die Gebühr gemäss Absatz 1 anteilsmässig zu erheben, mindestens aber Fr. 100.–. 6 Für die Umwandlung von Gesamteigentum in ein anderes Gesamthand verhältnis oder in Miteigentum und umgekehrt, ohne Veränderung im Per sonenstand, beträgt die Gebühr Fr. 100.–.
Art. 7
Stockwerkeigentum 1 Für die Begründung von Stockwerkeigentum beträgt die Gebühr 0,5 ‰ des Nettosteuerwerts der Liegenschaft oder des Baurechtsgrundstücks, mindestens aber Fr. 200.– und höchstens Fr. 15 000.–. 2 Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, errechnet sich der massgebende Wert aus dem Nettosteuerwert der Liegenschaft oder des Baurechtsgrundstücks und 80 % des Gebäudewerts gemäss Baukosten voranschlag. 3 Für die Änderung eines Stockwerkeigentumsverhältnisses beträgt die Gebühr Fr. 200.–. 4 Für die Löschung eines Stockwerkeigentumsverhältnisses beträgt die Gebühr Fr. 100.–.
Art. 8
Miteigentum (selbstständiges und unselbstständiges) 1 Für die Begründung von Miteigentum und die Änderung eines Miteigen tumsverhältnisses beträgt die Gebühr Fr. 200.–. 2 Für die Löschung eines Miteigentumsverhältnisses beträgt die Gebühr Fr. 100.–.
Art. 9
Konzessionen 1 Für die Eintragung einer Wasserrechtskonzession oder eines Bergwerks beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 1 500.–. 3
2 Für die Übertragung eines in Absatz 1 genannten Rechts wird die Ge bühr gemäss Art. 6 dieser Verordnung erhoben. 3 Für die Löschung einer Wasserrechtskonzession oder eines Bergwerks beträgt die Gebühr Fr. 100.–.
Art. 10
Dienstbarkeiten und Grundlasten 1 Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit beträgt die Gebühr Fr. 80.– pro Recht. 2 Für die Eintragung einer Personaldienstbarkeit beträgt die Gebühr Fr. 80.– pro Grundstück. 3 Für die Eintragung einer Grundlast beträgt die Gebühr 2 ‰ des Gesamt werts, mindestens aber Fr. 80.–. 4 Für die Änderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast beträgt die Gebühr Fr. 40.–. 5 Die Löschung einer Dienstbarkeit oder einer Grundlast ist gebührenfrei.
Art. 11
Selbstständige und dauernde Rechte 1 Für die Eintragung eines selbstständigen und dauernden Rechts wird die Gebühr gemäss Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung erhoben, mindestens aber Fr. 100.–. 2 Für die Verlängerung oder Änderung eines selbstständigen und dauern den Rechts beträgt die Gebühr Fr. 200.–. 3 Für die Löschung eines selbstständigen und dauernden Rechts beträgt die Gebühr Fr. 100.–.
Art. 12
Grundpfandrechte 1 Für die Eintragung eines Grundpfandrechts beträgt die Gebühr 2 ‰ von der Pfandsumme bis Fr. 500 000.– plus 1,5 ‰ vom Mehrbetrag bis Fr. 1 000 000.– plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1 000 000.–, mindes tens aber Fr. 80.– und höchstens Fr. 10 000.–. 2 Für die Eintragung der Erhöhung der Pfandsumme wird die Gebühr ge mäss Absatz 1 erhoben, mindestens aber Fr. 80.–. 3 Bei der Löschung von Grundpfandrechten wird der Betrag der bisheri gen Pfandsumme bei gleichzeitiger Neuerrichtung eines Grundpfand rechts entsprechend angerechnet. Die Gebühr beträgt einen Viertel des Ansatzes gemäss Absatz 1, mindestens aber Fr. 80.–. 4
4 Für die Umwandlung von Grundpfandrechten, bei einer Pfandrechtser neuerung und bei der Auswechslung der Pfandforderung beträgt die Ge bühr einen Viertel des Ansatzes gemäss Absatz 1, mindestens aber Fr. 80.–. 5 Für die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefes in einen Register- Schuldbrief und umgekehrt beträgt die Gebühr Fr. 50.–. 6 Für die Eintragung einer leeren Pfandstelle beträgt die Gebühr Fr. 50.–. Entsteht eine leere Pfandstelle von Gesetzes wegen infolge Löschung oder Verminderung des Vorgangs, ist die Eintragung gebührenfrei. 7 Für die Zusammenlegung und Aufteilung von Grundpfandrechten be trägt die Gebühr Fr. 30.– pro Grundpfandrecht, höchstens aber Fr. 200.–. Grundlage für die Berechnung bilden bei der Zusammenlegung die bishe rigen und bei der Aufteilung die neuen Eintragungen. 8 Für die Herabsetzung der Pfandsumme, die Änderung des Zinsfusses, für Rang- und Vorgangsänderungen sowie Rangänderungen von Grund pfandrechten gegenüber Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Vormerkun gen beträgt die Gebühr für jede Änderung Fr. 30.–. 9 Für die Verteilung einer Pfandhaft, Pfandvermehrung, Pfandentlassung und bei Pfandaustausch beträgt die Gebühr für jedes Grundpfandrecht Fr. 30.–. 10 Für die Angabe eines neuen Gläubigers, eines Fahrnispfandgläubigers, Schuldners oder Nutzniessers im Grundbuch und die Angabe des Bevoll mächtigten bei Schuldbrief, Gült und Anleihensobligation beträgt die Ge bühr je Fr. 40.–. Die Löschung ist gebührenfrei. 11 In den Gebühren für die Eintragungen im Hauptbuch sind die entspre chenden Änderungen im Pfandtitel oder die Entkräftung des Titels inbe griffen. 12 Für die Ausfertigung eines Pfandtitels und den Auszug aus dem Grund buch über die Eintragung einer Grundpfandverschreibung oder die Eintra gung eines Registerschuldbriefs beträgt die Gebühr Fr. 50.–. 13 Die Löschung eines Grundpfandrechts ist gebührenfrei.
Art. 13
Vormerkungen 1 Für die Vormerkung eines Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechts be trägt die Gebühr Fr. 150.–. 2 Für die Eintragung der übrigen Vormerkungen beträgt die Gebühr Fr. 80.–. 5
3 Muss eine Vormerkung auf mehr als einem Grundstück gemacht wer den, so beträgt der Zuschlag für jedes weitere Grundstück Fr. 10.–. 4 Sind mehrere Personen als Berechtigte vorzumerken, beträgt der Zu schlag für die zweite und jede weitere Person Fr. 10.–. 5 Für die Änderung einer Vormerkung beträgt die Gebühr Fr. 40.–. 6 Die Löschung einer Vormerkung ist gebührenfrei.
Art. 14
Anmerkungen 1 Für die Eintragung einer Anmerkung beträgt die Gebühr Fr. 80.–. 2 Muss eine Anmerkung auf mehr als einem Grundstück gemacht werden, so beträgt der Zuschlag für jedes weitere Grundstück Fr. 10.–. 3 Für die Änderung einer Anmerkung beträgt die Gebühr Fr. 40.–. 4 Die Löschung einer Anmerkung ist gebührenfrei.
Art. 15
Verschiedene Eintragungen und Verrichtungen 1 Für die Eröffnung und die Schliessung eines Hauptbuchblatts beträgt die Gebühr Fr. 50.–. 2 Für die Bereinigung von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen beträgt die Gebühr für jeden Eintrag auf jedem Grund stück, welches Fläche abgibt, Fr. 10.–.
Art. 16
Auskunft und Auszüge 1 Die mündliche Auskunftserteilung ist in der Regel unentgeltlich. Dauert sie länger als eine halbe Stunde, so ist entsprechend der erforderlichen Sachkenntnis eine Gebühr zum Stundenansatz von Fr. 80.– bis Fr. 200.– zu berechnen. 2 Für vollständige Grundbuchauszüge beträgt die Gebühr pro Auszug Fr. 50.–. Wird der Auszug für mehr als ein Grundstück ausgefertigt, be trägt der Zuschlag für jedes weitere Grundstück Fr. 10.–. 3 Für Teilauszüge beträgt die Gebühr Fr. 30.–. Wird der Teilauszug für mehr als ein Grundstück ausgefertigt, beträgt der Zuschlag für jedes wei tere Grundstück Fr. 10.–. 4 Für Eigentümerverzeichnisse beträgt die Gebühr Fr. 20.–. 6
5 Auskünfte und Grundbuchauszüge, welche die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden für die Erledigung ihrer Aufgaben benötigen, sind ge bührenfrei. 6 Für den Versand von Auszügen und Eigentümerverzeichnissen sind kei ne Auslagen gemäss Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung zu vergüten. 7 Für interne Beglaubigungen beträgt die Gebühr Fr. 20.–. 8 Für die Erhebung von Gebühren für den Zugang zu den Daten des in formatisierten Grundbuchs erlässt der Regierungsrat Ausführungsbestim mungen.
Art. 17
Aufbewahrung von Grundpfandtiteln 1 Für den Einzug oder die Aufbewahrung von Grundpfandtiteln und Inha berobligationen beträgt die Gebühr Fr. 40.–. Bei Titellöschung entfällt die Gebühr.
Art. 18
Gebührenfreiheit 1 Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei: a. Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaus tausch zur Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusam menhängen und für Eintragungen von Grundpfandrechten zur Si cherung von Investitionskrediten sowie Betriebshilfedarlehen; b. Eintragungen, die infolge einer Kantons- oder Gemeindegrenzenre gulierung notwendig werden. 2 Vom Kanton und von den Gemeinden werden keine Gebühren erhoben. Die andere Partei, die die Gebührenfreiheit nicht beanspruchen kann, schuldet ihren Gebührenanteil in der Regel auch bei anderslautender Ab rede. 3 Für die Enteignung nach eidgenössischem Recht dürfen für den Eigentumsübergang gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über die Ent eignung (EntG) 3 ) nur Kanzleigebühren erhoben werden. Der Begriff der Kanzleigebühr richtet sich nach Art. 3 des Allgemeinen Gebührengeset zes 4 ) . 3) SR 711 4) GDB 643.1 7
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2021, 38 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2022 Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 1. Juli 2021, Kantonsrats sitzungen vom 9. September und 28. Oktober 2021 (23.21.03), in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 38) Aufgehobener Erlass: Verordnung über die Grundbuchgebühren vom 15. März 2012 (OGS 2012, 19, OGS 2016, 79) 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.10.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung OGS 2021, 38 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.10.2021 01.01.2022 Erstfassung OGS 2021, 38 10
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