Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume
Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume vom 18. August 2020 (Stand 2. September 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG) 1 ) und den Artikeln 41a ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) 2 ) , gestützt auf Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 25 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 3 ) sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Wasserbaugeset zes vom 31. Mai 2001 4 ) , beschliesst: Ziff. 1. Zweck 1 Aus Hochwasserschutzgründen und zur Umsetzung von Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV sind die Gewässerräume, Überlastkorrido re und Freihaltezonen für Wasserbauprojekte freizuhalten. 2 Mit dem Sichern der Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihalte zonen für Wasserbauprojekte werden den Gewässern die notwendigen Räume zur Verfügung gestellt, welche diese benötigen, um Hochwasser möglichst schadlos abzuführen und ihre ökologischen Funktionen zu er füllen. 3 Bis sämtliche nötigen Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihalte zonen der Gewässer in der Nutzungsplanung rechtsverbindlich ausge schieden sind, wird als vorsorgliche Massnahme zum Schutz von Bevöl kerung und Sachwerten eine kantonale Planungszone (Planungszone 2020) erlassen. 1) SR 814.20 2) SR 814.201 3) GDB 710.1 4) GDB 740.1 OGS 2020, 36a
Ziff. 2 Räumlicher Geltungsbereich (Perimeter) 1 Gegenstand der Planungszone 2020 bilden diejenigen Teilbereiche aus der Planungszone vom 18. August 2015 (Amtsblatt Nr. 35 vom 27.08.2015, S. 1429), in welchen noch keine definitiven Gewässerräume ausgeschieden worden sind. Wo nötig, wurden zudem die Perimeter der Gewässerräume, der Überlastkorridore und der Freihaltezonen so ange passt bzw. ergänzt, dass diese den aktuellsten Erkenntnissen entspre chen. 2 Im Einzelnen richtet sich der räumliche Geltungsbereich (Perimeter) nach folgenden Erlassakten: a. Plan Planungszone 2020 Alpnach, M. 1:10 000 vom 11. August 2020 b. Plan Planungszone 2020 Engelberg, M. 1:10 000 vom 11. August 2020 c. Plan Planungszone 2020 Giswil, M. 1:10 000 vom 11. August 2020 d. Plan Planungszone 2020 Kerns, M. 1:10 000 vom 11. August 2020 e. Plan Planungszone 2020 Lungern, M. 1:10 000 vom 11. August 2020 f. Plan Planungszone 2020 Sachseln, M. 1:10 000 vom 11. August 2020 g. Plan Planungszone 2020 Sarnen, M. 1:10‘000 vom 11. August 2020 3 Die Erlassakten können beim Amt für Wald und Landschaft, Flüelistras se 3, 6060 Sarnen, eingesehen werden. Ziff. 3. Zeitlicher Geltungsbereich (Gültigkeitsdauer) 1 Die Planungszone ist bis zum Inkrafttreten entsprechender Bestimmun gen in den kommunalen Nutzungsplänen wirksam. Sie gilt vom 2. Sep tember 2020 bis längstens 1. September 2025. 2
Ziff. 4. Beurteilung baulicher Massnahmen und Nutzungsänderungen in der Planungszone Ziff. 4.1 Bewilligung nach Planungszone 2020 1 Das Amt für Wald und Landschaft bzw. das Bau- und Raumentwick lungsdepartement im Rahmen von Gesamtentscheiden entscheidet im Perimeter der Planungszone 2020: a. bei neuen Bauten oder Anlagen in der Planungszone Gewässer raum, ob diese mit dem erforderlichen Gewässerfreihalteraum ver einbar sind sowie b. bei Bauvorhaben an bestehenden Bauten in der Planungszone Gewässerraum, wenn diese eine Erweiterung des Grundrisses und/oder eine Erhöhung der Nutzung im Keller- und/oder im Erdge schoss zur Folge haben (insbesondere Erweiterung gefährdeter Per sonenkreis, Erhöhung Aufenthaltszeit von Personen im Gefähr dungsraum sowie Erhöhung Schadenpotenzial), ob diese mit dem erforderlichen Gewässerfreihalteraum vereinbar sind sowie c. bei neuen Bauten oder Anlagen in der Planungszone Überlastkorri dor, ob diese keine wesentlichen Einschränkungen der Abflusskapa zität des Überlastkorridors verursachen sowie d. bei Bauvorhaben an bestehenden Bauten in der Planungszone Überlastkorridor, wenn diese eine Erweiterung des Grundrisses zur Folge haben, ob diese keine wesentlichen Einschränkungen der Ab flusskapazität des Überlastkorridors verursachen sowie e. bei neuen Bauten oder Anlagen in der Planungszone Freihaltezone für Wasserbauprojekte, ob diese mit den bestehenden und geplan ten Wasserbauanlagen vereinbar sind. 2 Die Beurteilung erfolgt nach geltendem Recht. Ziff. 4.2 Verfahren 1 Die gesuchstellende Person gelangt mit ihrem Baugesuch an die Gemeinde, diese leitet das Baugesuch zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gewässerraum, Überlastkorridor und/oder Freihaltezone für Wasser bauprojekte an die kantonale Baukoordination weiter. Der kantonale Ent scheid wird der Gemeinde zugestellt. Die Gemeinde eröffnet diesen der gesuchstellenden Person zusammen mit ihrem Baubewilligungsentscheid und dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit innert 20 Tagen seit Zu stellung an den Regierungsrat. 3
Ziff. 5. Auflage 1 Dieser Beschluss liegt, einschliesslich der massgebenden Pläne, vom 27. August 2020 bis 28. September 2020 beim Bau- und Raumentwick lungsdepartement, Amt für Wald und Landschaft (Haus des Waldes, Flüe listrasse 3, Sarnen) öffentlich auf. Ziff. 6. Rechtsschutz 1 Gegen die Planungszone kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieses Beschlusses schriftlich und begründet beim Regierungsrat Ein sprache erhoben werden. Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 20 Verordnung zum Baugesetz). Ziff. 7. Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 2. September 2020 in Kraft. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.08.2020 02.09.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 36a 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.08.2020 02.09.2020 Erstfassung OGS 2020, 36a 6
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