Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (880.1)
CH - OW

Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) vom 27. September 1992 (Stand 1. Januar 2002) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnver hältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970 1 ) , des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 2 ) sowie gestützt auf Artikel 33 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Das Gesetz bezweckt die Förderung günstigen Wohnraums, insbeson dere für Bevölkerungskreise in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum. 2 Zu diesem Zweck kann der Kanton je nach Wohnungsmarkt und Wirtschaftslage: a. den Bau preisgünstiger Wohnungen fördern; b. die Erneuerung bestehender Wohnungen unterstützen; c. die Wohnverhältnisse in Berggebieten verbessern; d. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum fördern. 3 Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können nicht für Zweit- und Feri enwohnungen beansprucht werden. 1) SR 844 2) SR 843 3) GDB 101.0 OGS 1993, 56

Art. 2

Beitragsempfänger 1 Empfänger von Beiträgen im Rahmen der Wohnbau- und Eigentumsför derung können, je nach Massnahme, natürliche Personen, Personenge sellschaften sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein, welche mindestens seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton ihren gesetzlichen Wohnsitz, bzw. seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton ihren Sitz haben. 2 Kantonsbürger sowie Nichtkantonsbürger, welche früher während min destens zwei Jahren ihren Wohnsitz im Kanton hatten und von auswärts zuziehen, werden mit der Wohnsitznahme beitragsberechtigt. 3 Soweit Leistungen Bauträgern von Mietwohnungen gewährt werden, sind sie den Mietern weiterzugeben. 2. Massnahmen und Beiträge

Art. 3

Massnahmen 1 Als Förderungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht: a. die Vermittlung von Bürgschaften; b. die Vermittlung von rückzahlbaren und verzinslichen Vorschüssen; c. nicht rückzahlbare Beiträge. 2 Die einzelnen Massnahmen werden als Ergänzungen zu jenen des Bun des durchgeführt.

Art. 4

Kantonsbeiträge 1 Kantonsbeiträge werden im Rahmen der vom Kantonsrat im Staatsvor anschlag bereitgestellten Kredite und unter der Voraussetzung gewährt, dass auch der Bund an die betreffende Massnahme einen entsprechen den Beitrag leistet. 2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, inbesondere: a. den Kreis der Beitragsempfänger; b. die Art und den Umfang der einzelnen Leistungen; c. die Voraussetzungen für Leistungen; d. die Auflagen und Bedingungen; e. die Zuständigkeiten und das Verfahren.

Art. 5

* ... 2
3. Auflagen und Bedingungen

Art. 6

Zweckerhaltung und Sicherstellung 1 Für Objekte, die mit Leistungen nach diesem Gesetz gefördert werden, besteht während höchstens 25 Jahren ein Zweckentfremdungsverbot. Für die Handänderung eines solchen Objektes bedarf es der schriftlichen Zu stimmung des zuständigen Departementes. * 2 Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht dem Kanton wäh rend höchstens 25 Jahren ein gesetzliches Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals, zu. Kaufs- und Vorkaufsrecht können Trägern des gemeinnützigen Woh nungsbaus abgetreten werden. * 3 Werden Leistungen aus diesem Gesetz nicht zweckmässig verwendet oder werden Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so sind die Leistungen ganz oder teilweise zu sperren. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzuzahlen.

Art. 7

Auskunftspflicht 1 Wer Leistungen aus diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten Organen, soweit es die Prüfung erfordert, Einsicht in alle sachbezogenen Unterlagen zu gewähren und wahrheitsgetreu alle er forderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige An gaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine sol che Irreführung versucht, so kann die Zusicherung oder die Auszahlung von Leistungen verweigert werden. Bereits erfolgte Leistungen können samt Zins zurückgefordert werden.

Art. 8

Rückforderung 1 Leistungen sind samt Zins wie folgt zurückzuzahlen: a. ganz, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden; b. teilweise, wenn die Wohnung zweckentfremdet wurde. 2 Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforde verbilligungen, bzw. 20 Jahre nach Auszahlung der Beiträge. 3

Art. 9

Anmerkung im Grundbuch 1 Kaufs- und Vorkaufsrecht, Zweckentfremdungsverbot und Zustimmungs pflicht bei Handänderungen sowie weitere Auflagen und Bedingungen sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken. 2 Anmerkungen nach diesem Gesetz sind gebührenfrei. 4. Schlussbestimmungen

Art. 10

Vollzugsverordnung und ergänzendes Recht 1 Der Kantonsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Geset zes erforderlichen Vorschriften. 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Bundesgesetz gebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 4 ) sowie über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 5 ) sachgemäss ange wendet.

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere: a. das Gesetz über Massnahmen zur Förderung des sozialen Woh nungsbaus vom 24. Mai 1959 6 ) ; b. das Gesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Bergge bieten vom 6. Juni 1971 7 ) .

Art. 12

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 8 ) 2

Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung des Bundesra

tes. 9 ) 4) SR 843 und 843.1 5) SR 844 und 844.1 6) OGS 1962, 10 7) OGS 1971, 120, OGS 1983, 18, OGS 1991, 63 8) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt 9) Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 3. November 1992 4
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1993, 56 geändert durchdas Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung OGS 1993, 56 20.09.2001 01.01.2002

Art. 5

aufgehoben OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002

Art. 6 Abs. 1

geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002

Art. 6 Abs. 2

geändert OGS 2001, 83 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.09.1992 01.01.1993 Erstfassung OGS 1993, 56

Art. 5

20.09.2001 01.01.2002 aufgehoben OGS 2001, 83

Art. 6 Abs. 1

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83

Art. 6 Abs. 2

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83 7
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