Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (870.12)
CH - OW

Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * vom 10. November 1983 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) sowie Artikel 29 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 1983 2 ) , als Verordnung:

Art. 1

Anspruch 1 Das unterhaltsberechtigte Kind hat Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Eltern teil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 3 vorliegt.

Art. 2

Gegenstand 1 Bevorschusst werden die seit Antragstellung auf Bevorschussung neu fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge. Sie sind der Sozialbehörde abzutre ten. 2 Vorschüsse werden nur aufgrund eines Rechtstitels gewährt, der den Unterhaltsbeitrag festlegt. 3 Rechtstitel im Sinne dieser Verordnung sind rechtskräftige Urteile und vorsorgliche Massnahmenentscheide schweizerischer Gerichte, die in An wesenheit der Pflichtigen ergangen sind. 1) SR 210 2) GDB 870.1 OGS 1983, 114
4 Rechtstitel anderer Art erfordern vorgängig einen Entscheid der zustän digen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Anerkennung, wobei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berechtigt ist, die Höhe der Bevorschussung im Rahmen von Art. 4 dieser Verordnung festzulegen. Es sind dies insbesondere: * a. schriftliche Vereinbarungen oder schriftliche Schuldanerkennungen über Unterhaltsbeiträge an unterhaltsberechtigte Kinder ohne rich terliche Genehmigung; b. Urteile, die in Abwesenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils ge fällt wurden; c. ausländische Urteile. 5 Die Bevorschussung ist keine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhil fegesetzgebung.

Art. 3

Ausschluss 1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn: a. das Kind wirtschaftlich selbständig ist; b. der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist; c. das Kind sich dauernd im Ausland aufhält; d. die Eltern zusammenwohnen; e. die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden; f. aus den Umständen zu entnehmen ist, dass durch ausdrückliche oder stillschweigende Übereinkunft zwischen den beiden Elternteilen eine Bevorschussung angestrebt wird, obwohl die entsprechenden eigenen finanziellen Mittel zum Unterhalt des Kindes vorhanden wä ren.

Art. 4

Umfang 1 Die Höhe eines Vorschusses richtet sich nach der im massgeblichen Rechtstitel festgesetzten Summe. Sie darf jedoch den Betrag der höchs ten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlasse nenversicherung nicht übersteigen. 2
2 Ein Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der Elternteil, der für das Kind sorgt, den Lebensbedarf mit seinem Einkommen nicht zu decken vermag. Bei der Berechnung des Lebensbedarfs sind das anrechenbare Einkom men und die anrechenbaren Ausgaben eines beistandspflichtigen Stiefel ternteils bzw. eines Partners oder einer Partnerin in einer faktischen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Massgebend sind anrechenbare Einkommen und Ausgaben nach den Bestimmungen über die Ergän zungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung. * 3 Bei einer notwendigen Fremdplatzierung des Kindes kann ein angemes sener Zuschlag gewährt werden.

Art. 5

Zuständigkeit 1 Die Pflicht zur Bevorschussung obliegt der Einwohnergemeinde am zivil rechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes. * 2 Höhe und Dauer des Vorschusses werden von der Sozialbehörde fest gelegt.

Art. 6

Rückforderung und Rückerstattung 1 Bevorschusste Unterhaltsbeiträge werden beim pflichtigen Elternteil zu rückgefordert. 2 Bezahlt der Schuldner bevorschusste Unterhaltsbeiträge an das Kind oder den berechtigten Elternteil, so sind die Vorschüsse zurückzuerstat ten. 3 Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung, wenn ein Vorschuss unrechtmässig bezogen wurde oder das Kind durch Beerben des pflichti gen Elternteils zu Vermögen kommt. 4 Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich, wenn der Vorschuss rechtmässig bezogen wurde.

Art. 6a

* Inkasso * 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder dem Ehegatten nicht, so ist der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen. 2 Bei der unentgeltlichen Inkassohilfe werden insbesondere Kostenvor schüsse für Betreibungskosten geleistet. 3
3 Die Pflicht zur Führung des Inkassos für das anspruchsberechtigte Kind und für anspruchsberechtigte Ehegatten obliegt der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Ehegatten oder Kindes. *

Art. 7

Ergänzende Erlasse 1 Im übrigen sind die Regelungen des Sozialhilfegesetzes und der Sozial hilfeverordnung sinngemäss anwendbar.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 3 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 114 geändert durchNachtrag vom 15. Oktober 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 106),Nachtrag vom 5. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 33),das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 65),den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Ja nuar 2013 (OGS 2012, 29 und 43) 3) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.11.1983 01.01.1985 Erlass Erstfassung OGS 1983, 114 15.10.1999 01.01.2000

Art. 6a

eingefügt OGS 1999, 106 05.05.2006 01.07.2006 Erlasstitel geändert OGS 2006, 33 05.05.2006 01.07.2006

Art. 4 Abs. 2

geändert OGS 2006, 33 05.05.2006 01.07.2006

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2006, 33 05.05.2006 01.07.2006

Art. 6a

Titel geändert OGS 2006, 33 05.05.2006 01.07.2006

Art. 6a Abs. 3

geändert OGS 2006, 33 25.10.2007 01.01.2008

Art. 4 Abs. 2

geändert OGS 2007, 65 03.05.2012 01.01.2013

Art. 2 Abs. 4

geändert OGS 2012, 29 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.11.1983 01.01.1985 Erstfassung OGS 1983, 114 Erlasstitel 05.05.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 33

Art. 2 Abs. 4

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 4 Abs. 2

05.05.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 33

Art. 4 Abs. 2

25.10.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 65

Art. 5 Abs. 1

05.05.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 33

Art. 6a

15.10.1999 01.01.2000 eingefügt OGS 1999, 106

Art. 6a

05.05.2006 01.07.2006 Titel geändert OGS 2006, 33

Art. 6a Abs. 3

05.05.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 33 6
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