Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (853.31)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 3. November 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) vom 19. Juni 1959 1 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Kantonale IV-Stelle a. Errichtung 1 Unter der Bezeichnung „Invalidenversicherungs-Stelle Obwalden" wird eine kantonale IV-Stelle als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen errichtet.

Art. 2

b. Aufgaben 1 Die IV-Stelle vollzieht alle Aufgaben, die ihr die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung 3 ) ) überträgt. 2 Der Regierungsrat kann: a. durch Verwaltungsvereinbarung einzelne Aufgaben an die IV Stelle eines andern Kantons übertragen oder b. der kantonalen IV-Stelle weitere sachverwandte Aufgaben zuwei sen. 3 Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben gehen zu Lasten des Kantons. 1) SR 831.20 2) GDB 101.0 3)

Art. 57 IVG und Art. 41 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi

cherung IVV, SR 831.201 OGS 2011, 61
4 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 4 ) gelten sinngemäss, soweit diese Verordnung nicht besondere Vorschriften enthält.

Art. 3

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat stellt die Leiterin oder den Leiter der IV-Stelle mit ei nem öffentlich-rechtlichen Vertrag an.

Art. 4

Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement übt in personeller und organisatorischer Hinsicht die Aufsicht aus, soweit sie nicht den Bundesorganen übertragen ist.

Art. 5

Leitung 1 Die Leitung der IV-Stelle und der kantonalen Ausgleichskasse wird in Personalunion wahrgenommen. 2 Sie ist als geschäftsführendes Organ verantwortlich für die Organisation und die Führung der IV-Stelle, soweit diese Aufgaben nicht einem andern Organ übertragen sind. Ihr obliegt insbesondere: a. die Anstellung des Personals; b. der Verkehr mit den Bundes-, Durchführungs- und Spezialstellen so wie mit den Versicherten. 3 Die Leitung und das Personal sind beim Vollzug der Bundesgesetzge bung über die Invalidenversicherung 5 ) unabhängig von der kantonalen Verwaltung.

Art. 6

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Verwaltungsgericht Be schwerde erhoben werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren 6 ) . Vorbehalten bleiben die Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi 7 ) 4) GDB 853.1 5) SR 831.2 6) GDB 134.14 7) SR 830.1 2
3 Zur Beurteilung von Streitigkeiten im Sinne von Art. 27bis IVG ist das Schiedsgericht gemäss Art. 67a des Gesetzes über die Gerichtsorganisa tion 8 ) zuständig.

Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. November 1993 9 ) wird aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten nach der Genehmigung 10 ) durch den Bund 11 ) . 8) GDB 134.1 9) OGS 1993, 138, OGS 1997, 54, OGS 2002, 2 und 25 10) Von Eidgenössischen Departement des Innern EDI am 29. November 2011 geneh migt 11) Vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt (OGS 2011, 75) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2011, 61 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.11.2011 01.01.2012 Erstfassung OGS 2011, 61 5
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