Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage
Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage vom 23. März 2007 (Stand 1. Juni 2007) Die Aufsichtskommission des Kantonsspitals Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Buchstabe a der Spitalverordnung vom 24. Oktober 1991 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Vermögen 1 Das Fondsvermögen beträgt zur Zeit Fr. 421 312.21 (Stand per 31. De zember 2006). Das Vermögen wird durch Zuwendungen Dritter und den Zinsertrag geäufnet.
Art. 2
Zweck 1 Aus dem Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage können Beiträ ge für im Kanton Obwalden wohnhafte Patienten und Patientinnen des Kantonsspitals Obwalden (inkl. Psychiatrie OW/NW) gesprochen werden, denen aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles ungedeckte Kosten entstehen, die nicht oder nur sehr schwer aus eigenen Mitteln beschafft werden können. Solche Beiträge können zusätzlich zur wirtschaftlichen Sozialhilfe gezahlt werden.
Art. 3
Verwendung 1 Die Beiträge können für Auslagen wie a. Kostenbeteiligung für Haushalthilfen und/oder Kinderbetreuung, b. ungedeckte Krankheitskosten (Arztkosten, Spitalselbstbehalte, Kran kentransporte usw.), c. ausstehende Prämien bei Leistungsaufschub der Versicherer, 1) GDB 830.11 OGS 2008, 10
d. Fahrkosten vom Wohnort in Tagesklinik/Spital, Kosten für Mittages sen, e. Beiträge an Kuraufenthalte, Ferienbetten, f. dringend notwendige kleinere Anschaffungen und Auslagen für den täglichen Bedarf (z.B. Kleider, Telefon usw.), verwendet werden. Der Fonds darf nur für im Rahmen dieses Reglements bewilligte Abschreibungen von Debitorenrechnungen verwendet werden.
Art. 4
Kompetenzen 1 Der Sozialdienst (Akutspital und Psychiatrie) kann in eigener Kompetenz Soforthilfen an ungedeckte Kosten von maximal Fr. 500.– pro Gesuch/ Person/Jahr auszahlen. Die auszuzahlenden Gelder müssen von den Geldempfängern belegt und quittiert werden. 2 Der Sozialdienst ist gegenüber der Geschäftsleitung quartalsweise re chenschaftspflichtig. 3 Für höhere Beiträge ist ein schriftliches Gesuch an den Spitaldirektor/die Spitaldirektorin zu stellen. Der Spitaldirektor/die Spitaldirektorin kann in eigener Kompetenz begründete Gesuche bis Fr. 5 000.– pro Person/Jahr bewilligen. 4 Gesuche für Beiträge über Fr. 5 000.– pro Person/Jahr entscheidet auf Antrag des Spitaldirektors/der Spitaldirektorin die Aufsichtskommission. 5 Mit dem Jahresabschluss ist der Aufsichtskommission über alle Auszah lungen Bericht zu erstatten.
Art. 5
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das bisherige Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage vom 15. März 1999 2 ) aufgehoben.
Art. 6
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2007 in Kraft. 2) ABl 1999, 911 (vom Regierungsrat genehmigt am 27. April 1999) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.03.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung OGS 2008, 10 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.03.2007 01.06.2007 Erstfassung OGS 2008, 10 4
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