Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer (818.3)
CH - OW

Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer

Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979 (Stand 1. August 2007) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 1966 1 ) , gestützt auf Artikel 24 und 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Gesetz:

Art. 1

Hundehaltung 1 Hunde sind so zu halten, dass der Schutz von Mensch und Tier sowie der öffentlichen und privaten Anlagen gewährleistet ist. 2 Die Hundhalter haben ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder durch unzumutbares Gebell oder auf andere Weise belästigen, und so zu warten, dass sie keine Anlagen, wie Trottoirs, Geh- und Wanderwege, fremde Gärten, Parkanlagen, Kinder spielplätze sowie landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetations zeit, verunreinigen. 3 Die Einwohnergemeinderäte können durch Verordnung weitergehende Vorschriften über die Hundehaltung erlassen, insbesondere über die Hy giene, Wartung, Beaufsichtigung und Betretverbote. * 4 Die Vorschriften der Tierseuchen- und Jagdgesetzgebung bleiben vor behalten.

Art. 2

* Hundesteuer 1 Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung eine Hundesteuer einführen. Sie setzen die Steueransätze fest und regeln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug und Steuerermässigung sowie die Verwendung der Steuererträgnisse. 1) SR 916.40 2) GDB 101.0 OGS 1980, 27

Art. 3

* Strafbestimmungen 1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlas senen Vorschriften werden mit Busse bestraft.

Art. 4

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 3 )

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz betreffend die Erhebung einer Hundetaxe vom 28. April 1889 4 ) wird aufgehoben.

Art. 6

Vollzugsbeginn 1 Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundes rat, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 5 ) 2 Er wird mit dem Vollzug beauftragt. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1980, 27 geändert durchdas Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13) 3) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1980, 27 konsultiert werden 4) OGS 1900, 59 5) Der Bundesrat hat Art. 4 dieses Gesetzes am 27. Dezember 1979 genehmigt, wor auf der Regierungsrat diesen Artikel rückwirkend ab 1. Januar 1979 in Kraft gesetzt hat. Im übrigen hat der Regierungsrat das Gesetz auf den 1. Januar 1981 in Kraft gesetzt. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.10.1979 01.01.1979 Erlass Erstfassung OGS 1980, 27 14.10.2005 01.01.2007

Art. 3

totalrevidiert OGS 2005, 61 15.03.2007 01.08.2007

Art. 1 Abs. 3

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 2

totalrevidiert OGS 2007, 13 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.10.1979 01.01.1979 Erstfassung OGS 1980, 27

Art. 1 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 2

15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13

Art. 3

14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61 4
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