Weisungen über die Entsorgung von Bauabfällen
Weisungen über die Entsorgung von Bauabfällen vom 2. Mai 2000 (Stand 2. Mai 2000) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 1 ) sowie der Artikel 9 und 12 der Technischen Ver ordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 2 ) , gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: Ziff. 1 Geltungsbereich 1 Diese Weisungen gelten für Bau- und Abbrucharbeiten, die der Kanton oder seine unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten in Auftrag geben. Ziff. 2 Entsorgung von Bauabfällen 1 Bei Bau- und Abbrucharbeiten gelten die Vorgaben der SIA Empfehlung Nr. 430 (Ausgabe 1993) "Entsorgung von Bauabfällen". 2 In den Werkverträgen ist die Verbindlichkeit der SIA Empfehlung Nr. 430 (Ausgabe 1993) "Entsorgung von Bauabfällen" und die Einhaltung des Entsorgungskonzepts sicherzustellen. Ziff. 3 Inkrafttreten 1 Diese Weisungen treten sofort in Kraft. 1) SR 814.01 2) SR 814.600 3) GDB 101.0 Nicht im ABl veröffentlicht
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.05.2000 02.05.2000 Erlass Erstfassung Nicht im ABl veröffentlicht 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.05.2000 02.05.2000 Erstfassung Nicht im ABl veröffentlicht 3
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