Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt
Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 17. Januar 1953 (Stand 17. Januar 1953) Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in der Absicht, die Zuständigkeit für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 1 ) (nachstehend Gesetz ge nannt) und der Vollziehungsverordnung hiezu vom 5. Juni 1950 2 ) auf kantonalem Gebiet zu ordnen, beschliesst:
Art. 1
1 Die dem Kanton übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden vom Regie rungsrat ausgeübt (Art. 4 des Gesetzes).
Art. 2
1 Der Regierungsrat ist in folgenden Fällen zuständig: a. Vernehmlassung über die Benützung der schweizerischen Gewäs ser und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 des Gesetzes); b. Vernehmlassung zu Konzessions- und Bewilligungsgesuchen für die gewerbsmässige Luftfahrt (Art. 28 des Gesetzes); c. Vernehmlassung zu Gesuchen für die Übertragung von Konzessio nen und Bewilligungen in der gewerbsmässigen Luftfahrt (Art. 32 des Gesetzes); d. Vernehmlassung zu Projekten betreffend die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 37 des Gesetzes); e. Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilligung öffentlicher Flugveran staltungen (Art. 87 Abs. 3 der eidgenössischen Vollziehungsverord nung). 1) SR 748.0 2) AS 1950, 496 OGS 1958, 46
Art. 3
1 Für die Mitwirkung bei administrativen Untersuchungen von Flugunfällen ist die Untersuchungs- und Überweisungsbehörde zuständig (Art. 24 des Gesetzes).
Art. 4
1 Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommissi on ist der Vorsteher des Justizdepartementes (Art. 25 des Gesetzes). 2 An das kantonale Baudepartement sind zu richten: a. Anmeldungen von Bauvorhaben, die nach erfolgter Ausführung Flughindernisse darstellen werden (Art. 68 Vollziehungsverordnung); b. Anmeldungen von Bauvorhaben, die eine Verlegung oder wesentli che Veränderung von Flughindernissen zum Gegenstand haben (Art. 69 Abs. 1 Vollziehungsverordnung); c. Anmeldungen betreffend den Eigentumswechsel an Flughindernis sen oder die Entfernung solcher Hindernisse (Art. 69 Abs. 3 Vollzie hungsverordnung).
Art. 6
1 Das kantonale Baudepartement wird beauftragt: a. mit der Antragstellung in allen in die Zuständigkeit des Regierungs rates fallenden Geschäften, in Fällen von Art. 2 Bst. e nach Verstän digung mit dem Polizeidepartement; b. mit der Beschaffung von Unterlagen, die das eidgenössische Luft amt für die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse benö tigt (Art. 74 Vollziehungsverordnung).
Art. 7
1 Kantonales Mitglied der Rekurskommission zur Beurteilung von Anstän den im Sinne von Art. 82 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung ist der Vorsteher des Baudepartementes.
Art. 8
1 Das Polizeidepartement ist zuständig: a. zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103 Vollziehungsverordnung); 2
b. zur Stellungnahme zu Gesuchen um Verwendung von Luftfahrzeu gen zu Reklame- und Propagandazwecken (Art. 115 Vollziehungs verordnung).
Art. 9
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.01.1953 17.01.1953 Erlass Erstfassung OGS 1958, 46 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.01.1953 17.01.1953 Erstfassung OGS 1958, 46 5
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