Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei... (0.142.115.729)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 5. April 2018 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2018 (Stand am 1. Juli 2018)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Mongolei,
im Bestreben, freundschaftliche Beziehungen zwischen der Schweiz und der Mongolei (nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet) aufzubauen,
im Bewusstsein, dass die Rückübernahme von Personen, welche die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder für den Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, geregelt werden muss,
in Anerkennung dessen, dass im Rahmen der umfassenden Bemühungen für eine stärkere internationale Zusammenarbeit eine Lösung für die illegale Migration gefunden werden muss,
unter nachdrücklichem Hinweis auf die Bedeutung der Achtung der Menschenrechte und der Würde der rückzuübernehmenden Personen,
nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit,
unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Gesetzgebung der beiden Vertragsparteien,
haben Folgendes vereinbart:

Teil I: Begriffsbestimmungen

Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
a) «Staatsangehöriger der Mongolei» ist, wer nach mongolischem Recht die Staatsbürgerschaft der Mongolei besitzt;
b) «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer nach schweizerischem Recht die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt;
c) «Person mit unbefugtem Aufenthalt» bezeichnet jede Person, die gemäss den im innerstaatlichen Recht festgelegten einschlägigen Verfahren die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder der Mongolei oder für den Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt;
d) «Ersuchende Vertragspartei» bezeichnet die Vertragspartei, die gemäss diesem Abkommen um Rückübernahme einer Person ersucht oder die Rückführung dieser Person meldet;
e) «Ersuchte Vertragspartei» bezeichnet die Vertragspartei, die gemäss diesem Abkommen um Rückübernahme einer Person ersucht wird oder der die Rückführung dieser Person gemeldet wird;
f) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Mongolei oder der Schweiz, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 10 desselben befasst;
g) «Rückübernahme» bezeichnet die Rückführung von Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise und den rechtmässigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, durch die ersuchende Vertragspartei, sowie die Übernahme dieser Personen durch die ersuchte Vertragspartei, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

Teil II: Rückübernahmeverpflichtungen der Vertragsparteien

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1)  Jede Vertragspartei rückübernimmt Personen in ihr Hoheitsgebiet, welche die geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei sind.
2)  Jede Vertragspartei rückübernimmt ferner in ihr Hoheitsgebiet:
a) minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz (1) genannten Personen, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
b) Ehegatten der in Absatz (1) genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen, oder dass sie dieses Recht erwerben, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.
3)  Jede Vertragspartei rückübernimmt auch Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, denen die Staatsangehörigkeit von der ersuchten Vertragspartei aberkannt wurde oder die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei gemäss den nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von der ersuchenden Vertragspartei zumindest zugesagt worden.
Art. 3 Nachweis der Staatsbürgerschaft
1)  Die Dokumente und anderen Mittel, mit denen die Staatsbürgerschaft der Vertragsparteien nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, sind in Artikel 1 des Protokolls über die Durchführung dieses Abkommens aufgeführt.
2)  Die nachgewiesene Staatsbürgerschaft wird von den Vertragsparteien ohne weitere Überprüfungen gegenseitig anerkannt. Wo die Staatsbürgerschaft der Vertragspartei glaubhaft gemacht wird, bleibt diese Annahme gültig, sofern die ersuchte Vertragspartei nichts anderes nachweist. Die Staatsbürgerschaft der Vertragspartei kann nicht gestützt auf gefälschte Dokumente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
3)  The Vertragsparteien unterstützen einander über ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei der Feststellung der Staatsbürgerschaft. Falls es nicht möglich ist, Dokumente oder andere Mittel nach Absatz (1) beizubringen, befragt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die rückzuübernehmende Person, um ihre Staatsbürgerschaft festzustellen. Die Befragung erfolgt innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen, nachdem das entsprechende Ersuchen eingegangen ist. Das Ersuchen um Befragung kann dem Rückübernahmegesuch beigelegt werden.
Art. 4 Irrtümliche Rückübernahme
Wird innerhalb von 30 (dreissig) Kalendertagen nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 dieses Abkommens nicht erfüllt waren, so nimmt die ersuchende Vertragspartei die rückübernommene Person zurück. In einem solchen Fall übermittelt die ersuchte Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei alle verfügbaren Informationen über die Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person.

Teil III: Rückübernahmeverfahren

Art. 5 Grundsätze und Inhalt des Rückübernahmegesuchs
1)  Unter Vorbehalt von Absatz (2) ist für die Rückübernahme aufgrund einer Verpflichtung nach Artikel 2 dieses Abkommens der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ein schriftliches Gesuch nach Artikel 2 Absatz (1) des Protokolls einzureichen. Für Rückübernahmegesuche können alle Arten von Kommunikations­mitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsselte E-Mail, verwendet werden.
2)  Besitzt die rückzuübernehmende Person ein gültiges Identifikations- oder Reisedokument, kann die Rückübernahme erfolgen, ohne dass die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Rückübernahmegesuch einreichen muss. Die ersuchende Vertragspartei informiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss Artikel 2 Absatz (2) des Protokolls im Voraus schriftlich über die Rückführung der betreffenden Person sowie das Datum der geplanten Überstellung.
3)  Dem Rückübernahmegesuch nach Absatz (1) werden Kopien der Dokumente beigelegt, mit denen die Staatsbürgerschaft der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Dem Rückübernahmegesuch werden zudem die Fingerabdrücke der rückzuübernehmenden Person beigelegt.
4)  Der Rückführungsmeldung nach Absatz (2) wird die Kopie eines gültigen Identitäts- oder Reisedokuments beigelegt, das von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurde.
Art. 6 Fristen
1)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Rückübernahmegesuch nach Artikel 2 dieses Abkommens unverzüglich, in jedem Fall spätestens 30 (dreissig) Kalendertage nach Eingang des Gesuchs. Auf ein entsprechend begründetes Ersuchen der ersuchten Vertragspartei kann diese Frist um bis zu 60 (sechzig) Kalendertage verlängert werden. Eine Ablehnung dieses Ersuchens ist schriftlich zu begründen. Falls die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb der oben genannten Frist antwortet, gilt die Zustimmung zur Rückübernahme als erteilt.
2)  Nach einer positiven Antwort gemäss Absatz (1) wird die betroffene Person in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei überstellt. Die Überstellung kann aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse seitens der ersuchenden Vertragspartei aufgeschoben werden, solange diese Hindernisse bestehen.
3)  Innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen nach der positiven Antwort auf das Rückübernahmegesuch an die ersuchende Vertragspartei, oder allenfalls nach Ablauf der in Absatz (1) genannten Frist, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, das für die Rückführung dieser Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 (sechs) Monaten aus.
4)  Wenn wegen der Aufschiebung der Rückführung nach Absatz (2) die rückzuführende Person nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden kann, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf ein entsprechendes Ersuchen hin und ohne weitere Formalitäten innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Art. 7 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung
1)  Wenn die rückzuübernehmende Person aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters besondere Unterstützung, Behandlung oder Betreuung benötigt, oder wenn während der Rückführung Schutz- und Sicherheitsmassnahmen nötig sind, wird diese mit entsprechenden Begleitpersonen durchgeführt.
2)  Unbeschadet von Artikel 5 dieses Abkommens teilen die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei vorgängig den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.
3)  Die Beförderung kann mittels jeder Verkehrsart erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung werden die Begleitpersonen entweder von der ersuchenden oder von der ersuchten Vertragspartei gestellt, vorausgesetzt, es handelt sich um von den Vertragsparteien ermächtigte Personen.
4)  Erfolgt die Überstellung auf dem Luftweg, so werden etwaigen Begleitpersonen am Flughafen kostenlos die nötigen Visa ausgestellt.

Teil IV: Datenschutz

Art. 8 Datenschutz
1)  Personendaten (nachfolgend als «Daten» bezeichnet) werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist.
2)  Die Verarbeitung und Handhabung von Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei und den Bestimmungen internationaler Übereinkommen, die diese unterzeichnet haben. Ferner gelten folgende Grundsätze:
a) Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden;
b) Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;
c) Daten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein;
d) Übermittelte Daten dürfen ausschliesslich Folgendes betreffen: – Personalien der rückzuführenden Person und allenfalls ihrer Familienangehörigen (Vornamen, Nachnamen, frühere Namen, Aliasnamen, Spitznamen oder Pseudonyme, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit),
– Reisepässe, Personalausweise, andere Reisedokumente und sonstige amtliche Dokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
– Fingerabdrücke der rückzuübernehmenden Person,
– sonstige Informationen, die zur Identifizierung und Überstellung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen benötigt werden, einschliesslich Informationen zum Gesundheitszustand der betreffenden Person, wenn dies in ihrem Interesse oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist,
– Zwischenstopps und Reiserouten;
e) Daten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf aktuell gehalten werden;
f) Daten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert;
g) Die empfangende Vertragspartei darf die Daten nur zu dem Zweck und unter den Bedingungen verwenden, die die übermittelnde Vertragspartei festgelegt hat;
h) Die empfangende Vertragspartei teilt der übermittelnden Vertragspartei auf deren Ersuchen mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat;
i) Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Behörden oder Personen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erforderlich;
j) Die übermittelnde Vertragspartei stellt sicher, dass die übermittelten Daten korrekt sind und dass ihre Übermittlung nötig und dem Zweck der Übermittlung angemessen ist. Falls festgestellt wird, dass die übermittelten Daten fehlerhaft waren oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, ist die empfangende Vertragspartei unverzüglich zu informieren; die empfangende Vertragspartei muss die fehlerhaften Daten korrigieren oder, falls die Daten nicht hätten übermittelt werden dürfen, diese Daten vernichten;
k) Bei der Übermittlung von Daten setzt die übermittelnde Vertragspartei gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei eine Frist für die Löschung der Daten; ungeachtet dieser Fristen sind die Daten zu vernichten, sobald der Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr besteht. Bei einer Kündigung dieses Abkommens werden alle in diesem Zusammenhang erhaltenen Daten spätestens am Datum der Beendigung des Abkommens vernichtet, sofern es nicht durch ein neues Abkommen ersetzt wird;
l) Die Vertragsparteien führen schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung, den Empfang und die Vernichtung von Daten. Auf jeden Fall werden die übermittelten Daten mindestens in dem Umfang geschützt, wie ähnliche Daten nach den innerstaatlichen Vorschriften zu schützen sind. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten ist durch die entsprechende Behörde der Vertragsparteien gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen sicherzustellen;
m) Die Vertragsparteien schützen die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe;
n) Auf Verlangen werden Personen, deren Daten übermittelt werden, über alle sie betreffenden Daten und über den vorgesehen Zweck dieser Daten informiert, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die um diese Informationen ersucht wird.

Teil V: Kosten

Art. 9 Beförderungskosten
1)  Die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen nach Artikel 2 dieses Abkommens entstehenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.
2)  Die im Zusammenhang mit der Rücknahme von Personen nach Artikel 4 dieses Abkommens entstehenden Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.
3)  Die im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Reisedokuments entstehenden Kosten werden von der Vertragspartei getragen, die das Reisedokument ausstellt.

Teil VI: Durchführung des Abkommens

Art. 10 Protokoll
Die Vertragsparteien unterzeichnen ein Protokoll über die Durchführung dieses Abkommens, das namentlich Folgendes festlegt:
a) die Dokumente und anderen Mittel nach Artikel 3 Absatz (1) dieses Abkommens;
b) den Inhalt von Gesuchen nach Artikel 5 Absatz (1) dieses Abkommens und den Inhalt der Notifikation nach Artikel 5 Absatz (2) dieses Abkommens;
c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden, einschliesslich der Art und Weise, wie diese miteinander kommunizieren;
d) die Flughäfen, über die die Rückführung erfolgt.
Art. 11 Unberührtheitsklausel
Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien, die sich aus dem Völkerrecht, einschliesslich der Menschenrechtskonventionen, ergeben und für die Vertragsparteien verbindlich sind.
Art. 12 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultierung beigelegt.

Teil VII: Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten, Dauer, Aussetzung, Änderung und Kündigung
1)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren bestätigen, in Kraft.
2)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3)  Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch schriftliche Notifikation, die der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg übermittelt wird, aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam.
4)  Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle, die integrale Bestandteile dieses Abkommens sind, festgelegt und treten nach dem Verfahren gemäss Absatz (1) in Kraft.
5)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Notifikation, die der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg übermittelt wird, kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Ulaanbaatar am 5. April 2018, in je zwei Urschriften in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung ist der englische Text massgebend

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Ignazio Cassis

Für die
Regierung der Mongolei:

Damdin Tsoogtbaatar

Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei über die Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Mongolei
(nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet),
zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) gemäss Artikel 10 desselben,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
1)  Zur Durchführung von Artikel 2 des Abkommens kann die Staatsbürgerschaft des ersuchten Staates mit einem der folgenden gültigen Dokumente nachgewiesen werden:
Für Staatsangehörige der Schweiz:
– gewöhnliche Pässe;
– Dienstpässe;
– Diplomatenpässe;
– Notpässe;
– Personalausweise;
– Bescheinigungen einer zuständigen Behörde über die Schweizer Staatsangehörigkeit.
Für Staatsangehörige der Mongolei:
– gewöhnliche Pässe;
– amtliche Pässe;
– Diplomatenpässe;
– Personalausweise;
– Reisedokumente;
– Bescheinigungen einer zuständigen Behörde über die mongolische Staatsangehörigkeit;
– Reisepässe, die die Staatsbürgerschaft von Kindern anerkennen, wenn die Informationen zu den Kindern darin enthalten und mit dem Stempel der zuständigen staatlichen Stelle in der Mongolei bescheinigt sind.
2)  Wenn die Staatsbürgerschaft des ersuchten Staates mit den in Absatz (1) aufgeführten Dokumenten nicht nachgewiesen werden kann, kann zur Durchführung von Artikel 2 des Abkommens die Staatsbürgerschaft anhand folgender Dokumente glaubhaft gemacht werden:
– eines der in Absatz (1) aufgeführten Dokumente, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
– Fotokopien der in Absatz (1) aufgeführten Dokumente;
– Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;
– Wehrpässe und Militärausweise oder Fotokopien davon;
– Führerscheine oder Fotokopien davon;
– Seefahrtsbücher oder Fotokopien davon;
– Fingerabdrücke;
– Ergebnis einer Abfrage in einem automatischen Informationssystem;
– DNA-Analysen;
– für Staatsangehörige der Schweiz ein Dokument, das die Rechtsfähigkeit zur Eheschliessung bescheinigt, soweit die Schweizer Staatsangehörigkeit darin angegeben ist;
– für Staatsangehörige der Mongolei der Reisepass für Bürgerinnen und Bürger der Volksrepublik Mongolei, der bis zum Jahr 2000 verwendet wurde;
– für Staatsangehörige der Mongolei der Reisepass für Bürgerinnen und Bürger der Volksrepublik Mongolei mit einer Einlegekarte für Kinder, die die mongolische Staatsbürgerschaft bescheinigt;
– dokumentierte Erklärungen der rückzuübernehmenden Person, die vor einer Behörde der ersuchenden Vertragspartei abgegeben wurden;
– dokumentierte Zeugenaussagen, die vor einer Behörde der ersuchenden Vertragspartei abgegeben wurden;
– jedes sonstige von einer Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.
Art. 2
1)  Rückübernahmegesuche nach Artikel 5 Absatz (1) des Abkommens werden mit einem entsprechenden Formular eingereicht. Ein Muster dieses Formulars ist in Anhang 1 zu diesem Protokoll aufgeführt.
2)  Rückführungsmeldungen nach Artikel 5 Absatz (2) des Abkommens werden mit einem entsprechenden Formular eingereicht. Ein Muster dieses Formulars ist in Anhang 2 zu diesem Protokoll aufgeführt.
Art. 3
1)  Für die Durchführung dieses Abkommens nach Artikel 10 desselben und insbesondere die Bearbeitung der Gesuche nach Artikel 5 Absatz (1) des Abkommens sowie die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 5 Absatz (2) des Abkommens sind folgende Behörden zuständig:
– Auf Schweizer Seite:
Staatssekretariat für Migration (SEM), Bern;
– Auf mongolischer Seite:
General Authority for Border Protection, Ulaanbaatar (für die Entgegennahme der Gesuche)
Mongolia Immigration Agency, Ulaanbaatar (für die Übermittlung der Gesuche).
2)  Die Vertragsparteien tauschen spätestens 30 (dreissig) Kalendertage nach Unterzeichnung dieses Protokolls auf diplomatischem Weg die Adressen sowie Telefon- und Faxnummern der zuständigen Behörden gemäss Absatz (1) aus. Die zuständigen Behörden informieren einander unverzüglich über Änderungen ihrer Namen, Adressen oder Telefon- und Faxnummern.
Art. 4
Die Rückübernahme von Personen erfolgt über folgende Flughäfen, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren:
Auf Schweizer Seite:
– Flughafen Zürich;
– Flughafen Genf;
– EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg;
– Flughafen Bern.
Auf mongolischer Seite:
– Chinggis Khaan International Airport.
Art. 5
Die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung des Abkommens und des vorliegenden Protokolls erfolgt nach Artikel 3 Absatz (1) dieses Protokolls in Englisch.
Art. 6
Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Kalendertagen nach Inkrafttreten des Abkommens und des vorliegenden Protokolls Muster der Dokumente aus, mit denen die Staatsbürgerschaft der Schweiz oder der Mongolei nach Artikel 1 Absatz (1) dieses Protokolls nachgewiesen werden kann. Falls sich bei diesen Musterdokumenten Änderungen ergeben oder neue Muster ausgestellt werden, informieren die Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und übermitteln die geänderten oder neuen Musterdokumente.
Art. 7
1)  Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
2)  Dieses Protokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3)  Dieses Protokoll kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg geändert werden.
4)  Dieses Protokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.
Geschehen zu Ulaanbaatar am 5. April 2018, in je zwei Urschriften in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Ignazio Cassis

Für die
Regierung der Mongolei:

Damdin Tsoogtbaatar

Anhang 1 zum Protokoll

[Wappen von …]
(Ort und Datum)
(Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates)
Aktenzeichen:
An:
(Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates)

Rückübernahmegesuch nach Artikel 5 Absatz (1) des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

A. Personalien

1. Vollständiger Name (Vorname/Nachname):

2. Mädchenname/Geburtsname:



Passfoto

3. Geburtsdatum und -ort:
4. Wohnadresse im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat:
5. Staatsangehörigkeit und Sprache:

6. Zivilstand:

  verwitwet

  geschieden

  ledig

  verheiratet

7. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
8. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
Falls verheiratet: Name des Ehepartners
Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:
9. Letzte Adresse im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei:

B. Personalien des Ehepartners ¹

¹ Falls er/sie ebenfalls rückübernommen wird.
1. Vollständiger Name (Vorname/Nachname):
2. Mädchenname/Geburtsname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:

C. Personalien der Kinder ²

² Falls sie ebenfalls rückübernommen werden.
1. Vollständiger Name (Vorname/Nachname):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
4. Staatsangehörigkeit und Sprache:

D. Beigefügte Beweismittel

1.

(Reisepass Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

2.

(Personalausweis Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

3.

(Führerschein Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

4.

(sonstiges amtliches Dokument Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

E. Besondere Umstände im Zusammenhang mit der rückzuführenden Person

Gesundheitszustand
(gegebenenfalls Informationen darüber, welche besondere Unterstützung, Behandlung oder Betreuung die rückzuführende Person aufgrund ihres Gesundheitszustands oder Alters benötigt):
Angabe, ob es sich um eine besonders gefährliche Person handelt
(gegebenenfalls Informationen darüber, welche Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen nötig sind):

F. Sonstige Informationen

(Unterschrift der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates) (Siegel/Stempel)

Anhang 2 zum Protokoll

[Wappen von …]
(Ort und Datum)
(Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates)
Aktenzeichen:
An:
(Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates)

Rückführungsmeldung nach Artikel 5 Absatz (2) des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

A. Personalien

1. Vollständiger Name (Vorname/Nachname):

2. Mädchenname/Geburtsname:



Passfoto

3. Geburtsdatum und -ort:
4. Wohnadresse im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat:
5. Staatsangehörigkeit und Sprache:

6. Zivilstand:

  verwitwet

  geschieden

  ledig

  verheiratet

7. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
8. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
Falls verheiratet: Name des Ehepartners
Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:
9. Letzte Adresse im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei:

B. Personalien des Ehepartners ³

³ Falls er/sie ebenfalls rückübernommen wird und die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz (2) des Abkommens erfüllt.
1. Vollständiger Name (Vorname/Nachname):
2. Mädchenname/Geburtsname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:

C. Personalien der Kinder ⁴

⁴ Falls sie ebenfalls rückübernommen werden und die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz (2) des Abkommens erfüllen.
1. Vollständiger Name (Vorname/Nachname):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
4. Staatsangehörigkeit und Sprache:

D. Beigefügte Dokumente

1.

(Reisepass Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

2.

(Personalausweis Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

E. Ort, Datum und Uhrzeit der Ankunft

F. Sonstige Informationen

(Unterschrift der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates (Siegel/Stempel)
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