Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherhei... (740.2)
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Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal

Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal vom 16. April 2014 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 37, 42, 59 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 60 und 70 Ziffer 5 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) so wie Artikel 36, 37 Absatz 2 und Artikel 38 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Aufgaben 1 Die Planung und die Umsetzung der Wasserbaumassnahmen zur Rege lung der Abflussverhältnisse des Sarnersees, die zur Sicherheit des Sar neraatals erforderlich sind, obliegen dem Kanton. 2 Für den Erlass, die Umsetzung und allfällige Anpassungen des Wehrre glements zur Regulierung des Sarnersees ist der Kanton zuständig. 3 Für Massnahmen an den Zuflüssen zum Sarnersee oder zur Sarneraa gilt die ordentliche Zuständigkeit und Trägerschaft gemäss den Bestim mungen des Wasserbaugesetzes 3 ) und der Wasserbauverordnung 4 ) .

Art. 2

Umfang Gesamtprojekt Hochwassersicherheit Sarneraatal 1 Die Regelung der Abflussverhältnisse des Sarnersees erfolgt gemäss dem Wehrreglement zur Regulierung des Sarnersees und dem Projekt Sarneraa mit Hochwasserentlastungsstollen Ost. 2 Das Projekt Sarneraa mit Hochwasserentlastungsstollen Ost umfasst: a. die Massnahmen an der Sarneraa zwischen Sarnersee und Wichel see; 1) GDB 101.0 2) GDB 610.1 3) GDB 740.1 4) GDB 740.11 OGS 2014, 38
b. den Hochwasserentlastungsstollen; c. das Ein- und das Auslaufbauwerk; d. die Wehranlagen zur Regulierung des Sarnersees bestehend aus den drei Teilen Hilfswehr in der Sarneraa, Regulierorgane im Ein laufbauwerk sowie Regulierorgane im Auslaufbauwerk; e. die Massnahmen an der Sarneraa ab Auslaufbauwerk bis und mit Etschischwelle.

Art. 3

Zuständigkeit 1 In Abweichung von Art. 16 des Wasserbaugesetzes ist der Kanton nach der Umsetzung des Projekts Sarneraa mit Hochwasserentlastungsstollen Ost, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, zuständig für: a. die Sarneraa ab Seeende bis unmittelbar unterhalb des Regulier wehrs oberhalb der Rütistrasse; b. den Hochwasserentlastungsstollen inklusive Ein- und Auslaufbau werk; c. die Wehranlagen zur Regulierung des Sarnersees.

Art. 4

Betrieb und Unterhalt 1 Der Kanton ist zuständig für den Betrieb und den Unterhalt des Hoch wasserentlastungsstollens inklusive Ein- und Auslaufbauwerk, der Sarne raa ab Seeende bis unmittelbar unterhalb des Regulierwehrs sowie der Wehranlagen zur Regulierung des Sarnersees. 2 Er hört die Gemeinde Sarnen an. 3 Die Betriebs- und Unterhaltskosten des Hochwasserentlastungsstollens werden durch den Kanton und die Gemeinde Sarnen je zur Hälfte getra gen. 4 Die Betriebs- und Unterhaltskosten des Ein- und Auslaufbauwerks, der Sarneraa ab Seeende bis unmittelbar unterhalb des Regulierwehrs sowie der Wehranlagen zur Regulierung des Sarnersees werden durch den Kanton getragen. 5 Im Übrigen richtet sich der Betrieb und der Unterhalt nach den Bestim mungen des Wasserbaugesetzes und der Wasserbauverordnung. 2

Art. 5

Kredit und Kostentragung 1 Für die weitere Planung und Realisierung des Projekts Sarneraa mit Hochwasserentlastungsstollen Ost wird ein Kredit von brutto 111 Millio nen Franken gemäss Preisstand vom 1. April 2013, zuzüglich Finanzie rungskosten, bewilligt. 2 An die anrechenbaren Projektkosten leistet der Bund Beiträge von mini mal 35 Prozent und maximal 65 Prozent. 3 Die anrechenbaren Projektkosten des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal werden nach Abzug des Bundesbeitrags wie folgt aufgeteilt: a. Kanton: 60 Prozent; b. Gemeinden Sarnen, Sachseln und Giswil: 40 Prozent. 4 Der Gemeindeanteil wird gemäss dem durch das Projekt erzielten Nut zen wie folgt aufgeteilt: a. Sarnen: 33 Prozent; b. Sachseln: 6 Prozent; c. Giswil: 1 Prozent. 5 Falls der auf der Basis des definitiven Wehrreglements berechnete Kostenteiler zwischen den Gemeinden Abweichungen von einem Pro zentpunkt oder mehr gegenüber den in Absatz 4 angegebenen Gemein deanteilen aufweist, wird der Kostenteiler durch den Regierungsrat ent sprechend der neuen Berechnung angepasst. 6 Die nicht anrechenbaren Projektkosten werden durch den Bauherrn bzw. die Werkeigentümer getragen.

Art. 6

Mehrkosten 1 Über einen allfälligen Zusatzkredit bis zu 5 Prozent der Kreditsumme ge mäss Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes für Mehrkosten, die auf ausserordent liche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Re gierungsrat abschliessend. 2 Über einen allfälligen Zusatzkredit für alle anderen Mehrkosten be schliesst der Kantonsrat abschliessend.

Art. 7

Projektänderungen 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder anderen Gründen notwendig sind. 3

Art. 8

Finanzierung 1 Für die Finanzierung wird ab 1. Januar 2015 bis und mit dem Jahr, in welchem die Kosten für das Projekt Hochwassersicherheit Sarneraatal und für das Gesamtprojekt Sarneraa Alpnach, einschliesslich Finanzie rungskosten, getilgt sind, eine zweckgebundene Staatssteuer von 0,1 Ein heiten zusätzlich zum Steuerfuss gemäss Art. 2 Abs. 3 des Steuergeset zes vom 30. Oktober 1994 5 ) (StG) bzw. von zusätzlichen 0,1 Prozent der Gewinnsteuer gemäss Art. 87, 91 und 92 StG erhoben. Der Ertrag dieser Steuer und deren Verwendung sind in der Staatsrechnung gesondert aus zuweisen. * 2 Der Finanzierung unterliegen alle mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben gemäss Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes. 3 Für die Finanzierungskosten wird ein kalkulatorischer Zinssatz von drei Prozent angewendet. Die Zinskosten werden jeweils auf dem Buchwert per 1. Januar berechnet. 4 Zur Finanzierung des Gemeindeanteils des Projekts kann der Gemein desteuerfuss zeitlich befristet und zweckgebunden erhöht werden. Die Festlegung der zusätzlichen Einheiten erfolgt durch einen Beschluss der Gemeindeversammlung oder an einer kommunalen Urnenabstimmung. 5 Der Kantonsrat reduziert oder hebt die kantonale Zwecksteuer gemäss Absatz 1 auf, sobald es die finanzielle Lage des Kantons erlaubt. Der Re gierungsrat legt im Rahmen der Geschäftsberichterstattung jährlich seine Beurteilung vor.

Art. 9

Ergänzendes Recht 1 Für die Durchführung des Gesamtprojekts gelten die Bestimmungen des Wasserbaugesetzes und der Wasserbauverordnung sinngemäss. 2 Der Regierungsrat regelt die erforderlichen Einzelheiten in Ausführungs bestimmungen. 5) GDB 641.4 4
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 38 (Abstimmungserläuterungen) Das Gesetz wurde an der Volksabstimmung vom 28. September 2014 angenommen und trat gleichentags in Kraft (OGS 2014, 39 und 42) Aufgehobener Erlass: Gesetz über die Regelung der Abflussverhältnisse des Sarnersees zur Hochwassersicherheit des Sarneraatals vom 31. Mai 2007 (OGS 2007, 28) Geändert durch:Nachtrag vom 17. Dezember 2018 (OGS 2018, 49), Botschaft und Vor lage des Regierungsrats vom 13. November 2018, Kantonsratssitzungen vom 5. und 17. Dezember 2018 (22.18.11), in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 7) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.04.2014 28.09.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 38 17.12.2018 01.01.2019

Art. 8 Abs. 1

geändert OGS 2018, 49 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.04.2014 28.09.2014 Erstfassung OGS 2014, 38

Art. 8 Abs. 1

17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 49 7
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