Finanzausgleichsgesetz (630.1)
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Finanzausgleichsgesetz

Finanzausgleichsgesetz (FiAG) vom 24. März 2017 (Stand 1. August 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 43 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Der Finanzausgleich bezweckt: a. eine Verringerung der Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den Einwohnergemeinden; b. eine Reduktion überdurchschnittlicher finanzieller Lasten der Einwohnergemeinden durch die Volksschule; c. eine Stärkung der finanziellen Autonomie und Selbstverantwortung der Einwohnergemeinden.

Art. 2

Elemente 1 Der Finanzausgleich wird gewährt als: a. Ressourcenausgleich; b. Lastenausgleich; c. Strukturausgleich. 1) GDB 101.0 OGS 2017, 12
2. Ressourcenausgleich

Art. 3

Grundsatz 1 Mit dem Ressourcenausgleich wird den Einwohnergemeinden eine Min destausstattung an nicht zweckgebundenen Finanzmitteln garantiert. Da mit sollen die Unterschiede in der Steuerkraft und in der Steuerbelastung vermindert werden. 2 Der Ressourcenausgleich wird aufgrund des Ressourcenpotenzials der Einwohnergemeinden bemessen. 3 ... *

Art. 4

Ressourcenpotenzial 1 Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einwohnergemeinden wird das Ressourcenpotenzial pro Einwohner berechnet. 2 Die Basis für die Berechnung des Ressourcenpotenzials einer Einwohnergemeinde bildet der Ertrag der einfachen Steuer aus der Ein kommens-, der Vermögens- und der Nebensteuern wie Grundstückge winn- und Handänderungssteuern sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern des Kantons. 3 Der Ertrag der einfachen Steuer von natürlichen Personen wird durch die Zahl der Einwohner der Einwohnergemeinde dividiert und mit dem gewichteten, durchschnittlichen Steuerfuss aller Einwohnergemeinden multipliziert. 4 Der Ertrag von juristischen Personen wird durch die Zahl der Einwohner der Einwohnergemeinde dividiert und auf den Einwohnergemeindeanteil am Ertrag der juristischen Personen hochgerechnet. 5 Massgebend ist der Steuerertrag des aktuellen Rechnungsjahrs.

Art. 5

Mindestausstattung 1 Die Mindestausstattung bezeichnet den Prozentsatz des durchschnittli chen kantonalen Ressourcenindexes (100%), bis zu welchem ein Res sourcenausgleich zu erfolgen hat. 2 Die Mindestausstattung beträgt 85 Prozent; vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes. 2

Art. 6

Berechnung Ressourcenausgleich 1 Liegt der Ressourcenindex einer Einwohnergemeinde unter der Min destausstattung, so ist sie ausgleichsberechtigt. 2 Der Ausgleichsbetrag berechnet sich wie folgt: Vom Wert der Min destausstattung je Einwohner gemäss Art. 3 dieses Gesetzes wird das Ressourcenpotenzial der ausgleichsberechtigten Einwohnergemeinde je Einwohner gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes abgezählt; das Ergeb nis wird mit dem durchschnittlichen nach Einwohnerzahl gewichteten Einwohnergemeindesteuerfuss und der Einwohnerzahl der ausgleichsbe rechtigten Einwohnergemeinde multipliziert. 3 Übersteigt die Summe des Ausgleichsbetrags für die Mindestausstat tung von 85 Prozent die Summe von 6 Millionen Franken, so wird die Min destausstattung herabgesetzt. Die Herabsetzung berechnet sich nach der Formel 85 – ( ( ( A / 1 000 000 ) – 6 ) / 2 ), wobei A für die Summe des Ausgleichsbetrags bei einer Mindestausstattung von 85 Punkten steht.

Art. 7

Finanzierung des Ressourcenausgleichs 1 Liegt der Ressourcenindex einer Einwohnergemeinde über 95 Prozent des durchschnittlichen kantonalen Ressourcenindexes, so ist sie aus gleichspflichtig. 2 Der Gesamtbeitrag der ausgleichspflichtigen Einwohnergemeinden in den Ressourcenausgleich entspricht der Beitragssumme, die benötigt wird, damit alle Einwohnergemeinden die Mindestausstattung gemäss Art. 5 dieses Gesetzes erreichen. 3 Der Beitrag der ausgleichspflichtigen Einwohnergemeinde richtet sich nach dem Verhältnis der Differenz des Ressourcenpotenzials der aus gleichspflichtigen Einwohnergemeinden und 95 Prozent des durchschnitt lichen Ressourcenpotenzials aller Einwohnergemeinden multipliziert mit der Anzahl Einwohner. 3. Lastenausgleich

Art. 8

Grundsatz 1 Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden, die durch die Volks schule überdurchschnittlich belastet sind, einen finanziellen Ausgleich. 3

Art. 9

Kriterien für den Lastenausgleich 1 Anspruch auf den Lastenausgleich haben jene Einwohnergemeinden, deren Normaufwand für die Volksschule je Einwohner höher ist als der Durchschnitt aller Einwohnergemeinden. 2 Der Normaufwand errechnet sich aufgrund der Anzahl Schüler und Schülerinnen, für welche die Einwohnergemeinde zahlt, multipliziert mit einer je nach Schulstufe festgelegten Durchschnittskostenpauschale divi diert mit der Anzahl der Einwohner einer Einwohnergemeinde; der Regie rungsrat legt je eine Durchschnittskostenpauschale für den Kindergarten, die Primar- und die Orientierungsschule fest.

Art. 10

Dotation, Anpassung und Finanzierung des Lastenaus gleichs 1 Der Lastenausgleich wird finanziert durch jährliche Beiträge des Kantons in der Höhe von 1,4 Prozent des Nettoertrags der Staatssteuern samt Nebensteuern, mindestens aber mit 1,2 Millionen Franken. 2 Auszugleichen ist die Unterdeckung, die sich aus der Differenz des Normaufwands einer Einwohnergemeinde zum Durchschnittsnormauf wand pro Einwohner aller Gemeinden, multipliziert mit der Einwohnerzahl der ausgleichsberechtigten Einwohnergemeinde, ergibt. 3 Entsprechen die verfügbaren Mittel gemäss Absatz 1 nicht dem Lasten ausgleich gemäss Absatz 2, so wird der Lastenausgleich der anspruchs berechtigten Einwohnergemeinden anteilsmässig angepasst. 4 Übersteigen die verfügbaren Mittel gemäss Absatz 1 die auszugleichen de Unterdeckung gemäss Absatz 2, so wird mit dem Überschuss der Strukturausgleich gemäss Art. 13 dieses Gesetzes aufgestockt. 4. Strukturausgleich

Art. 11

Grundsatz 1 Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden, die aufgrund ihrer Wohnbevölkerung überdurchschnittlich belastet sind, einen finanziellen Ausgleich. 4

Art. 12

Kriterien für den Strukturausgleich 1 Anspruch auf einen Strukturausgleich haben jene Einwohnergemeinden, deren Einwohnerzahl tiefer ist als der Durchschnitt aller Einwohnerge meinden. 2 Massgebend für die Verteilung des Strukturausgleichs ist die Differenz zwischen der Einwohnerzahl der Einwohnergemeinde und der durch schnittlichen Einwohnerzahl aller Einwohnergemeinden. Der Strukturaus gleich wird im Verhältnis dieser Differenz auf die berechtigten Einwohner gemeinden verteilt.

Art. 13

Dotation, Anpassung und Finanzierung des Strukturaus gleichs 1 Der Strukturausgleich wird finanziert durch jährliche Beiträge des Kantons in der Höhe von 2,6 Prozent des Nettoertrags der Staatssteuern samt Nebensteuern, mindestens aber mit 2 Millionen Franken. 5. Berechnungsgrundlagen und Auszahlung der Finanzausgleichsbeiträge

Art. 14

Berechnungsgrundlage 1 Die Finanzausgleichsbeiträge werden jährlich aufgrund der neusten sta tistischen Grundlagen, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung verfüg bar sind, errechnet und vom Regierungsrat festgelegt. 2 Als massgebende Einwohnerzahl gilt der Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahrs.

Art. 15

Auszahlung der Finanzausgleichsbeiträge 1 Die Beiträge der ausgleichspflichtigen Einwohnergemeinden werden durch den Kanton bis Ende Januar des Folgejahrs in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist bis spätestens Mitte Februar des Folgejahrs zu beglei chen. 2 Nach Eingang der Beiträge der ausgleichspflichtigen Einwohnergemein den werden die Finanzausgleichsbeiträge den berechtigten Einwohnerge meinden überwiesen. 5

Art. 16

Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Finanzaus gleichsbeiträgen 1 Finanzausgleichsbeiträge können vom Regierungsrat gekürzt werden, wenn Einwohnergemeinden: a. in ihrem Finanzhaushalt den Geboten von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht Rechnung tragen; b. gegen die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes 2 ) verstossen; c. Ausgaben decken, die mit anderen Mitteln bestritten werden kön nen; d. Aufgaben allein übernehmen, die bei Zusammenarbeit mehrerer Einwohnergemeinden offensichtlich wirtschaftlicher erfüllt werden können; e. Ausgaben, Beteiligungen und Beiträge beschliessen, die ausserhalb ihres Aufgabenbereichs liegen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat bereits ausbezahlte Finanzausgleichsbeiträge zurückfordern. 3 Ein durch Kürzung oder Rückforderung frei werdender Anteil ist nach den Kriterien des Strukturausgleichs des betreffenden Verteiljahres auf die übrigen Einwohnergemeinden zu verteilen. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17

Übergangsbestimmungen 1 Die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss Art. 7 dieses Gesetzes werden während fünf Jahren noch durch den Kanton mitfinanziert. Im ers ten Jahr übernimmt der Kanton 50 Prozent des Ressourcenausgleichs, im zweiten Jahr 40 Prozent, im dritten Jahr 30 Prozent, im vierten Jahr 20 Prozent und im fünften Jahr 10 Prozent. Durch die Mitfinanzierung des Kantons wird auch die Mindestausstattung nicht vollständig erreicht. 2 ses Gesetzes gelten erst ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Im ersten Jahr leistet der Kanton einen Beitrag von 1,5 Millio nen Franken, im zweiten Jahr von 1,6 Millionen Franken, im dritten Jahr von 1,7 Millionen Franken, im vierten Jahr von 1,8 Millionen Franken und im fünften Jahr von 1,9 Millionen Franken. 3 Die Finanzausgleichsbeiträge für das Jahr 2017 werden im Januar 2018 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechnet und ausgerichtet. 2) GDB 610.1 6
4 Der Ressourcenausgleich für das Jahr 2020 wird im Januar 2021 nach den Bestimmungen des Nachtrags vom 26. Juni 2020 berechnet und aus gerichtet. *

Art. 18

Evaluation 1 Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung des inner kantonalen Finanzausgleichs und erstattet darüber dem Kantonsrat und den Gemeinden in der Regel alle vier Jahre Bericht und Antrag auf allfälli ge Massnahmen. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 12 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Mai 2017 (OGS 2017, 22) Aufgehobene Erlasse:Finanzausgleichsgesetz vom 26. September 1993 (OGS 1993, 123, OGS 2001, 83, OGS 2006, 95 OGS 2009, 42, OGS 2010, 13)Finanzausgleichsverordnung vom 15. Oktober 1993 (OGS 1993, 130, OGS 2001, 83, OGS 2006, 95 OGS 2009, 42, OGS 2010, 13)Nachtrag vom 26. Juni 2020 (OGS 2020, 27), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 30. März 2020, Kantonsratssitzungen vom 28. Mai und 26. Juni 2020 (22.20.02), in Kraft seit 1. August 2020 (OGS 2020, 33) 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 12 26.06.2020 01.08.2020

Art. 3 Abs. 3

aufgehoben OGS 2020, 27 26.06.2020 01.08.2020

Art. 17 Abs. 4

eingefügt OGS 2020, 27 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 12

Art. 3 Abs. 3

26.06.2020 01.08.2020 aufgehoben OGS 2020, 27

Art. 17 Abs. 4

26.06.2020 01.08.2020 eingefügt OGS 2020, 27 9
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