Interkantonale Fachschulvereinbarung
Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 (Stand 1. August 2000) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck, Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen): a. den interkantonalen Zugang, b. die Stellung der Studierenden, c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten. 2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfi nanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbereich regeln, gehen die ser Vereinbarung vor.
Art. 2
Liste der Schulen und der zahlenden Kantone 1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest, a. welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den in terkantonalen Zugang anbieten, b. welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind, c. von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch machen. 2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt. 1 ) 1) Die Liste ist im Internet unter http://www.edk.ch >Arbeiten >Finanzierungs-Verein barungen >Fachschul-Vereinbarung publiziert OGS 1999, 121
Art. 3
Wohnsitzkanton 1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht; b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d; c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus land wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d; d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre un unterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst; e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zu letzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. 2. Beiträge
Art. 4
Festsetzung der Beiträge 1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildungen. 2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und Studiengänge fest. 3 Dabei gelten folgende Grundsätze: a. Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der In frastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge. b. Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbildungskosten abdecken. c. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton. 2
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitglie dern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitrags höhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu be gründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufge teilt.
Art. 5
Modalitäten 1 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen. 2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren, bzw. für den Rest der Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2). 3. Studierende
Art. 6
Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen 1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewäh ren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung unter steht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 7
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskan tonen 1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen An spruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zuge lassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetre ten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art. 4 entspricht.
Art. 8
Studiengebühren 1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studienge bühren erheben. 2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen dieje nigen des Standortkantons, gleich sein. 3
4. Vollzug
Art. 9
Beitragsverfahren 1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Art. 10
Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe 1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. Information der Vereinbarungskantone, b. Koordination, c. Regelung von Verfahrensfragen. 2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Emp fehlungen gemäss Art. 4 Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeits gruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem Vertreter der Finanzdirekto renkonferenz (FDK).
Art. 11
Ermittlung der Studierendenzahl 1 Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studie renden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
Art. 12
Vollzugskosten 1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. 4
5. Rechtspflege
Art. 13
Schiedsinstanz 1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinba rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Par teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. 3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) 2 ) finden Anwendung. 4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14
Beitritt 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 15
Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjah res 1999/2000. 3 ) 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinba rung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. Septem ber 1992 4 ) durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kanto ne aufgehoben. 2) Das Konkordat wurde durch die Einführung der Eidgenössischen Zivilprozessord nung gegenstandslos (OGS 2012, 86) 3) In Kraft seit 1. August 2000 4) OGS 1995, 74 5
Art. 16
Revision 1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden. 2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studien jahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Ände rungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle ein treffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.
Art. 17
Kündigung 1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Ge schäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 18
Weiterdauer der Verpflichtung 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Stu dierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.
Art. 19
Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grund lage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. Informationen zur Vereinbarung Beitrittsbeschluss vom 25. November 1999 (OGS 1999, 122) Urspüngliche Fundstelle: OGS 1999, 121 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.08.1998 01.08.2000 Erlass Erstfassung OGS 1999, 121 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.08.1998 01.08.2000 Erstfassung OGS 1999, 121 8
OGS 1999, 122 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 25. November 1999 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 70 Ziffer 13 der Kantons verfassung, Fassung vom 29. November 1998 1 , s owie Artikel 51 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Fachschulverei nbarung vom 27. August 1998 bei. 2. Der Aufhebung der Interregionalen Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitär e Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschul vereinbarung) vom 17. September 1992 3 wird zuge stimmt. 3. Den jährlichen Beitrag für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Obwalden, die eine Fachschule besuchen, trägt der Kanton. 4. Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. den Beitritt zu erklären sowie die anerkannten Vertrags schulen fest zulegen; b. über die Erneuerung der Vereinbarung und über allfällige Beitrags anpassungen zu be schliessen; c. die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 5. Der Regierungsr at wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser B eschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 GDB 101.0 2 OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55, OGS 1997, 30, OGS 1997, 83, OGS 1999, 126, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83 3 OGS 1995, 74
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