Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (410.3)
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Regionales Schulabkommen Zentralschweiz

Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) vom 19. Mai 2011 (Stand 1. August 2012) Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abkommen: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in anderen Vereinbarungskantonen: 1. den interkantonalen Zugang, 2. die Stellung der Lernenden sowie 3. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trä gern der Ausbildungsangebote leisten.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Ausbildungsangebote. 2 Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der ge samtschweizerischen Vereinbarung vor.

Art. 3

Grundsätze 1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge. 2 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Ver einbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind. 3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schulen. OGS 2012, 34
4 Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache inner halb der Vereinbarungskantone.

Art. 4

Zahlungspflichtiger Kanton 1 Als zahlungspflichtiger Kanton gilt: a. der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende, b. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündi gen Lernenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben, c. der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, de ren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland woh nen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bür gerrecht, d. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f, e. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus land wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f, f. der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn min destens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familien haushaltes und das Leisten von Militärdienst, g. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. 2 Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zivil rechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die Ler nenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang II 1 ) nicht als beitragsberechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren. 3 Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer. 1) Die Anhänge I und II können auf der Webseite http://www.bildung-z.ch >Suchbegriff "Schulabkommen" oder beim Bildungs- und Kulturdepartement eingesehen werden (OGS 2021, 13) 2
4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Verein barungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur An wendung.

Art. 5

Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen 1 In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II 2 ) ) legen die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unter stellt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Aus bildungen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.

Art. 6

Voraussetzungen für die Beitragsleistung 1 Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkanto nalen Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt das Verfahren. 2 Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und Wohnsitz kanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahmeverfahren treffen. 2. Beiträge

Art. 7

Höhe der Beiträge 1 Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schul jahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang I 3 ) aufgeführt. 2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Verein barungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen. 2) Die Anhänge I und II können auf der Webseite http://www.bildung-z.ch >Suchbegriff "Schulabkommen" oder beim Bildungs- und Kulturdepartement eingesehen werden (OGS 2021, 13) 3) Die Anhänge I und II können auf der Webseite http://www.bildung-z.ch >Suchbegriff "Schulabkommen" oder beim Bildungs- und Kulturdepartement eingesehen werden (OGS 2021, 13) 3
3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskan tone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskos ten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründe ten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen. 4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. November eines Jahres. 5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbei trag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres. 3. Lernende

Art. 8

Behandlung von Lernenden aus Vereinbarungskantonen 1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewäh ren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.

Art. 9

Behandlung von Lernenden aus Nicht-Vereinbarungskanto nen 1 Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Ver einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 2 Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, wel che mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht. 3 Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungs kantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten. 4
4. Vollzug

Art. 10

Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Ihr obliegt a. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang I), b. die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberechtig ten Ausbildungen (Anhang II) und die Zuordnung zu den Beitragska tegorien, c. der Erlass von Vollzugsvorschriften, d. die Bezeichnung der Geschäftsstelle. 3 Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Vereinbarun gen.

Art. 11

Geschäftsstelle 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstel le. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge, b. die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen, c. die Nachführung der Anhänge I und II, d. die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskantone, e. die Regelung von Verfahrensfragen, f. die Information der Vereinbarungskantone. 3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung wer den von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 12

Schiedsinstanz 1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinba rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 5
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Par teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone be stimmt. 3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 4 ) finden Anwendung. 4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13

Beitritt 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen. 2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Ver fügung zu stellen. 3 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone die ser Vereinbarung beitreten.

Art. 14

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone bei getreten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011. 5 )

Art. 15

Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und Übergangsrege lung 1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die fol genden Vereinbarungen aufgehoben: a. das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 1993 6 ) sowie b. die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998 7 ) . 4) Das Konkordat wurde durch die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessord nung gegenstandslos (OGS 2012, 86) 5) Die Vereinbarung wurde von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss vom 9. März 2012 auf den 1. August 2012 in Kraft gesetzt 6) OGS 1993, 126; OGS 1997, 3, OGS 2000, 21, OGS 2003, 20 6

Art. 16

Kündigung 1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je weils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren. 2 Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinba rung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden.

Art. 17

Weiterdauer der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbil dungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Ver einbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.

Art. 18

Revision der Vereinbarung 1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone re vidiert werden. 2 Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berechnungs grundsätze nach Art. 7. 3 Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt, wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäftsstelle eintreffen. 7) OGS 1999, 41, mit nicht im ABl publizierten Änderungen des Anhangs durch die Zentralschweizer Gesundheitsdirektorenkonferenz vom 13. April 2000 (RRB vom 16. August 2000), vom 5. April 2001 (RRB vom 3. Juli 2001), vom 29. April 2002 (RRB vom 27. Mai 2002), vom 5. Mai 2003 (RRB vom 12. August 2003), vom 7. Mai 2004 (RRB vom 22. Juni 2004), vom 29. April 2005 (RRB vom 23. Mai 2005), und vom 16. September 2010 (RRB vom 6. Dezember 2010) 7
Informationen zur Vereinbarung Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 34 Beitritt und Inkrafttreten: Der Kanton Obwalden ist, gestützt auf Ziff. 4 des KRB über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen Innerschweiz vom 15. Oktober 1993, mit Beschluss des Regierungsrats vom 29. August 2011, der Kanton Uri mit Beschluss des Regierungsrats vom 23. August 2011, der Kanton Schwyz mit Beschluss des Regierungsrats vom 27. September 2011, der Kanton Nidwalden mit Beschluss des Landrats vom 23. November 2011, der Kanton Luzern mit Beschlus des Regierungsrats vom 17. Januar 2012 und der Kanton Zug mit Beschluss des Regierungsrats vom 13. September 2011 der Vereinbarung beigetreten. Die Vereinbarung wurde von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss vom 9. März 2012 auf den 1. August 2012 in Kraft gesetzt Die Anhänge I und II des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz werden auf der Webseite der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentral schweiz (http://www.bildung-z.ch >Suchbegriff Schulabkommen) publi ziert und können beim Bildungs- und Kulturdepartement eingesehen wer den (OGS 2021, 13). Bis am 31. Juli 2021 wurde der Anhang II des Re gionalen Schulabkommens Zentralschweiz - in anderer Darstellungsformauch in den Ausführungsbestimmungen über die gemäss Regionalem Schulabkommen Zentralschweiz anerkannten Vertragsschulen (GDB 410.311; OGS 1993, 134, OGS 1995, 55, OGS 1997, 14, OGS 1997, 89, OGS 1999, 2, OGS 1999, 98, OGS 2001, 40, OGS 2002, 13, OGS 2003, 28, OGS 2004, 44, OGS 2005, 40, OGS 2006, 49, OGS 2007, 33, OGS 2008, 41, OGS 2009, 24, OGS 2010, 24, OGS 2011, 29, OGS 2012, 35, OGS 2013, 15, OGS 2014, 11, OGS 2015, 17, OGS 2017, 14, OGS 2019, 18) publiziert. 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.05.2011 01.08.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 34 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.05.2011 01.08.2012 Erstfassung OGS 2012, 34 10
OGS 1993, 127 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen Innerschweiz 1 vom 15. Oktober 1993 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5, 43 und 49, Artikel 50 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 51 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes, Fassung vom 27. September 1992 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt dem Regionalen Schulabkommen Inner schweiz (Schulabkommen) vom 30. April 1993 3 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt mit Wirkung ab 1. August 1993 zu erklären sowie die anerkannten Vertragsschulen festzulegen, und beauftragt, die bisherigen Vereinbarungen anzupassen beziehungs weise zu kündigen. 3. Für Obwaldner Schülerinnen und Schüler, die zur Zeit eine Schule bes uchen, für die bisher Kantonsbeiträge geleistet worden sind, welche nun aber aufgrund des Schulabkommens entfallen, entrichtet der Kanton noch bis zum Abschluss der bereits begonnenen Ausbildung Kantons beiträge. 4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Schulabkommen veränderten Verhältnissen anzupassen und gegebenenfalls zu kündigen. 4 5. Die Kantonsbeiträge nach Art. 4 des Schulabkommens werden gestützt auf das Schulgesetz wie folgt getragen: a. Mittelschulen und höhere Fachschulen: Kanton 100 Prozent (Art. 5 und 51 des Schulgesetzes); darunter fallen u.a.: Kantonsschulen, Diplommittelschulen, Maturität skurse für Erwachsene, Handelsmittelschulen Luzern, Schule für G estaltung (Höhere Fachklassen), Abendtechnikum der Höhere Wirtschaftsund Verwalt ungsschule Luzern (HWV) (samt 1 Heute: Regionales Schulabkommen Zentralschweiz 2 OGS 1978, 37, OGS 1993, 55 3 OGS 1993, 126 4 Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 29. August 2011 den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz vom 19. Mai 2011 erklärt
2 Wirtschaftsinformati kschule WIS und Höhere Fachschule für Tourismus HFT), Höhere Fachschulen für Sozialarbeit Luzern (FSL und ASL), Höhere Fac hschule für sozio- kulturelle Animation Luzern (HFA), Akademie für E rwachsenenbildung Luzern, Höhere Fachschule für Sozialpädagogik Luzern (HSL), Höhere Schweizerische Hotelfachschule Luzern, Med ienausbildungszentrum Luzern, Familienhelferinnenschule Hertenstein; b. Berufsschulen: Kanton 50 Prozent, Einwohnergemeinden 50 Prozent (Art. 44 des Schulgesetzes); darunter fallen u.a.: Verkehrsschule Luzern, Schule für Gestaltung Luzern (Berufsausbildung), Akademie für Schulund Kirchenmusik Luzern, Konservatorium Luzern, Jazz Schule Luzern; c. Lehrerbildungsstätten: Kanton 40 Prozent, Einwohnergemeinden 60 Prozent (Art. 50 Abs. 2 des Schulgesetzes); darunter fallen u.a.: Seminarien (Primarlehrer, Handarbeitsund Hauswirtschaftslehrerinnen- und Kindergärtnerinnenseminarien), Ze ntralschweizerische Reallehrerausbildung Luzern, Kleinklassen- und Sonderschullehrerausbildung Luzern. 6. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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