Ölwehrverordnung (783.21)
CH - OW

Ölwehrverordnung

Ölwehrverordnung vom 29. Januar 1976 (Stand 1. Januar 2009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel 49 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 1 ) , gestützt auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 44 und 72 Ziffer 2 der Kantonsver fassung vom 19. Mai 1968 2 ) , * als Verordnung: 1. Zweck und Organisation der Ölwehr

Art. 1

Zweck 1 Zum Schutze der unter- und oberirdischen Gewässer vor Verunreini gung durch wassergefährdende Flüssigkeiten (Ölunfälle und dergleichen) wird ein Schadendienst, nachstehend Ölwehr genannt, geschaffen. 2 Die Ölwehr ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden.

Art. 2

Organisation 1 Die Durchführung der Ölwehr wird den Gemeindefeuerwehren gemäss Organisation und Verantwortlichkeit der Gesetzgebung über den vorbeu genden Brandschutz und die Feuerwehr 3 ) übertragen. Kleinere Schaden fälle werden, soweit möglich, durch die Polizeiorgane oder den kantona len Strassendienst behoben. Wenn nötig können durch das Schaden platzkommando weiteres geeignetes Personal der Kantons- oder der Gemeindeverwaltungen sowie private Unternehmungen zugezogen wer den. * 2 In Sarnen und Engelberg werden regionale Ölwehrstützpunkte einge richtet und betrieben. 1) SR 814.20 2) GDB 101.0 3) GDB 546 OGS 1976, 75
3 Für Autobahnen, Flugplätze, Bahnanlagen, Fabrikbetriebe, Tanklager und dergleichen kann das Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt, dem Feuerwehrinspektorat, den Gemeinden und den Betriebsleitungen besondere Regelungen tref fen. * 4 Das Volkswirtschaftsdepartement kann mit Dritten Verträge über Hilfs kräfte und Einsatzmittel abschliessen. *

Art. 3

Interkantonale Hilfe 1 Der Regierungsrat ist berechtigt, interkantonale Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfeleistung abzuschliessen. 2 Die Stützpunkte Sarnen und Engelberg sind gegen Ersatz der Auslagen zur gegenseitigen interkantonalen Hilfeleistung verpflichtet.

Art. 4

Ausrüstung 1 Die Gemeinde-Ölwehren verfügen über einen Ölwehranhänger mit Öl wehrbesteck und Ölbindematerial. 2 Die Stützpunkte Sarnen und Engelberg verfügen über ein Ölwehrfahr zeug, eine verstärkte Ausrüstung und eine grössere Menge Ölbindemate rial. 3 Der Kanton unterhält ein Depot an Ölbindematerial. 4 Bei grösseren Kläranlagen, bei Ölumschlagstellen und auf Fahrzeugen, die wassergefährdende Flüssigkeiten transportieren, muss Ölbinde- und Behelfsmaterial im Depot gehalten bzw. mitgeführt werden. Das Bestan desverzeichnis ist der örtlichen Ölwehr abzugeben. 5 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kontrolliert mindestens einmal jährlich die Ausrüstung sowie die vorgeschriebenen Materialdepots der Ölwehr in den Gemeinden und der Privaten in bezug auf sachgemässe Lagerung und Vollständigkeit. * 2. Ausbildung und Kosten

Art. 5

Ausbildung 1 Das Feuerwehrinspektorat regelt und organisiert die Ausbildung der Öl wehrmannschaft im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt und den Gemeinden. * 2
2 Es sind in allen Gemeinden jährlich Ölwehrübungen durchzuführen. 3 Das Feuerwehrinspektorat überwacht in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die fachgemässe Ausbildung der Ölwehr in den Gemeinden. *

Art. 6

Kostentragung a. Ausbildungskosten 1 Die Kosten für die Grundausbildung der Ölwehr übernehmen der Kanton und die Gemeinden. Sie tragen je zur Hälfte das Taggeld der Kursteilneh mer. Allgemeine Kurskosten, Instruktoren-Honorar, Verpflegung, Rei seentschädigungen, Übungs- und Kursmaterial werden voll vom Kanton übernommen. Die Entschädigungen richten sich nach den Ansätzen für die Feuerwehr. 2 Die Kosten für die weitere Ausbildung und Übungen in den Gemeinden gehen zu Lasten der Gemeinden.

Art. 7

b. Materialkosten 1 Die Kosten für das Material der Ölwehren in den Gemeinden wie Anhän ger, Ölwehrbesteck und Ölbindematerial, werden von den Gemeinden ge tragen. 2 Die Kosten der Anschaffung der Ölwehrfahrzeuge für die Stützpunkte Sarnen und Engelberg sowie ihrer über das Material gemäss Abs. 1 hin ausgehenden, verstärkten Ausrüstung werden vom Kanton übernommen.

Art. 8

c. Unterhalts- und Verbrauchskosten 1 Der Verursacher bzw. Pflichtige eines Schadenfalles hat gemäss Arti kel 13 für den Ersatz der Ausrüstung und des Verbrauchsmaterials aufzu kommen. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt regelt den Nachschub und die Verrechnung des Materials. * 2 Die Kosten für die Unterbringung und den Unterhalt des Materials, den Ersatz des Übungsmaterials und für den Betrieb der Anlagen gehen zu Lasten der Gemeinden. 3 Die Kosten für den Betrieb der Ölwehrfahrzeuge und den Unterhalt des verstärkten Ölwehrmaterials der Stützpunkte Sarnen und Engelberg wer den vom Kanton übernommen. 3
3. Massnahmen bei Ölunfällen

Art. 9

Meldepflicht 1 Ölunfälle oder ähnliche Schadenereignisse müssen ohne Verzug der Polizei gemeldet werden. 2 Diese leiten die Meldung gemäss der Ölwehrorganisation weiter.

Art. 10

Pflichten des Verursachers 1 Der Verursacher wie der Pflichtige haben im Rahmen des Möglichen alle zur Verhinderung oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnah men zu treffen.

Art. 11

Massnahmen der Ölwehr 1 Die Gemeinde- bzw. Stützpunktölwehr trifft alle weitern erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung und Behebung der Gewässerverunreini gung und sorgt für den nötigen Brandschutz. 2 Bei Dringlichkeit, oder wenn zum vornherein feststeht, dass dem Haft pflichtigen die rechtlichen oder technischen Mittel fehlen, können die er forderlichen Massnahmen ohne Fristansetzung vom Schadenplatzkom mandanten unverzüglich ergriffen werden.

Art. 12

Schadenplatzkommando 1 Der Kommandant der Gemeindeölwehr übernimmt bis zum Eintreffen der Stützpunktölwehr das Schadenplatzkommando und gibt es nachher an dessen Kommandanten weiter. 2 Der Stützpunktkommandant kann, wenn nötig, die Hilfe weiterer Stellen anfordern. 3 Der Vertreter des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt löst den Scha denplatzkommandanten in der Leitung der Massnahmen ab, sobald die Mittel der Ölwehr nicht mehr benötigt werden und kein Brandschutz mehr erforderlich ist. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann für die Sa nierung private Unternehmer und Fachleute zuziehen. * 4

Art. 13

Eingriff in fremdes Eigentum 1 Die Ölwehrorgane sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen. 4. Haftung und Rückgriff

Art. 14

Haftpflicht 1 Für die Kosten der zur Verhinderung oder Behebung von Schäden un ter- oder oberirdischer Gewässer durch Ölunfälle oder ähnliche Scha denereignisse erforderlichen Massnahmen hat der Pflichtige im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung aufzu kommen. 2 Vorbehalten bleibt die Haftung für die Schädigung von Gewässern aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus Zivilrecht.

Art. 15

Massgebliche Kosten 1 Die Haftpflicht bezieht sich im Rahmen der Gewässerschutzgesetzge bung auf sämtliche Kosten für den Ölwehreinsatz, insbesondere für: a. Einsatz und Aufwendungen der Mannschaft einschliesslich eines angemessenen Anteils an der Ausbildung und Pikettstellung; b. Einsatz und Aufwendungen der Kantons- und Gemeindeinstanzen; c. Einsatz und Aufwendungen der beigezogenen Hilfskräfte und Mittel; d. Verbrauchsmaterial, Transporte und Ablagerungen; e. Einsatz und Instandstellung des Materials; f. einen angemessenen Anteil an den Unterhalt und die Amortisation des Materials und der übrigen für die Ölwehr erforderlichen Einrich tungen; g. Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum. 2 Der Regierungsrat erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten. 4 ) 4) GDB 546.116 5

Art. 16

Kostentragung durch den Kanton und die Gemeinden 1 Kann der Ersatzpflichtige nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfä hig, so fallen die Kosten für den Ölwehreinsatz gemäss Art. 15 je zur Hälf te zu Lasten des Kantons und der betreffenden Gemeinde.

Art. 17

Verfügung * 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt die als Folge von Ölun fällen erforderlichen Verfügungen und erstellt die Gesamtabrechnung. 5 ) * 2–3 ... * 5. Schlussbestimmungen

Art. 18

Sanktionen 1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Ölunfällen und ähnlichen Schadenereignis sen werden nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung bestraft.

Art. 19

Inkrafttreten, Vollzug 1 Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung durch den Bundesrat 6 ) , wann diese Verordnung in Kraft tritt. 7 ) 2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5) Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 35.) 6) Vom Bundesrat am 15. April 1976 genehmigt 7) Vom Regierungsrat auf 1. Mai 1976 in Kraft gesetzt 6
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1976, 75 geändert durchdas Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13, Anhang Ziff. II.35),das Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 80) 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.01.1976 01.05.1976 Erlass Erstfassung OGS 1976, 75 15.03.2007 01.08.2007

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 2 Abs. 3

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 2 Abs. 4

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 4 Abs. 5

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 5 Abs. 3

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 8 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 12 Abs. 3

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 17

Titel geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 17 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 17 Abs. 2

aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 17 Abs. 3

aufgehoben OGS 2007, 13 23.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert OGS 2008, 80 23.10.2008 01.01.2009

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2008, 80 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.01.1976 01.05.1976 Erstfassung OGS 1976, 75 Ingress 23.10.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 80

Art. 2 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 2 Abs. 1

23.10.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 80

Art. 2 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 2 Abs. 4

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 4 Abs. 5

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 5 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 5 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 8 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 12 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 17

15.03.2007 01.08.2007 Titel geändert OGS 2007, 13

Art. 17 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 17 Abs. 2

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13

Art. 17 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13 9
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