Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (415.422)
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Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU) vom 6. Juli 2016 (Stand 1. Oktober 2021) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Ver einbarung vom 15. September 2011 1 ) , beschliesst: 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieser Personalverordnung unterstehen die Dozierenden sowie die Assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden der Hochschule Luzern. 2 Die Artikel 2-7, 12-14, 17-19, 21, 21a, 23 und 23a gelten zusätzlich für die technischen und administrativen Mitarbeitenden. *

Art. 2

Verhältnis zum kantonalen Personalrecht 1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar. 2. ZUSTÄNDIGKEITEN

Art. 3

Personalpolitische Grundsätze 1 Der Fachhochschulrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest. 1) GDB 415.42 OGS 2016, 47

Art. 4

Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses 1 Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen Massnahmen sind a. der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor, b. der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf An trag der Rektorin oder des Rektors, c. die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vizedi rektoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbehältlich der Zustimmung durch die Rektorin oder den Rektor sowie d. die Mitglieder der Fachhochschulleitung für die Mitarbeitenden ihres Zuständigkeitsbereichs.

Art. 5

Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen Entschei de 1 Die gemäss Artikel 4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen perso nalrechtlichen Entscheide zuständig. 2 Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor zu ständig. 3 Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen per sonalrechtlichen Entscheide intern regeln oder übertragen.

Art. 6

Ausführungsbestimmungen 1 Die Fachhochschulleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug des Personalrechts. 3. ARBEITSVERHÄLTNIS 3.1. Begründung

Art. 7

Begründung des Arbeitsverhältnisses 1 Das Arbeitsverhältnis wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag be gründet. 2 Es gelten die gleichen Bedingungen wie für ein Anstellungsverhältnis, das durch einen Wahlakt begründet wird. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 2
3 Eine Abweichung von den Anstellungsbedingungen gemäss § 8 des Personalgesetzes des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 2 ) ist im Rahmen von § 4 der Personalverordnung des Kantons Luzern vom 24. September 2002 3 ) möglich. 3.2. Befristete Arbeitsverhältnisse

Art. 8

Dozierende mit befristeter Anstellung 1 Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von hauptamtlichen Dozierenden ist grundsätzlich für längstens drei Jahre in Folge zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. 2 Bei längeren Abwesenheiten einer oder eines Dozierenden infolge Ur laubs oder Arbeitsunfähigkeit kann das befristete Arbeitsverhältnis im ge genseitigen Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Art. 9

Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende 1 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende mit befristeter Anstel lung werden bis zu maximal fünf Jahren angestellt. Falls das Arbeitsver hältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. 3.3. Bandbreitenverträge für Dozierende

Art. 10

1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem va riablen Pensum angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Bandbreite beträgt im Normalfall maximal 20 Prozent des Pensums. In begründeten Fällen kann auch bei kleineren Pensen eine Bandbreite von maximal 20 Stellenprozenten vereinbart werden. 2 Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung von gesetzlichen Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf Semes terbeginn möglich und mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich mitzutei len. 2) SRL Nr. 51 3) SRL Nr. 52 3
3 Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden werden als Minusstunden erfasst und können durch zusätzliche Aufträge oder in der Pensenplanung des fol genden Studienjahres wieder ausgeglichen werden. 3.4. Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich

Art. 11

1 Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht- Fachhochschulbereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht der Hochschule Luzern geregelt. Die Lohneinreihung er folgt dabei im Rahmen der Lohnklassen 22-26 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste des Kantons Luzern vom 2. Mai 2005 4 ) . 3.5. Beendigung

Art. 12

Beendigung aus Altersgründen 1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfül lung des 65. Altersjahres. Für Dozierende endet es mit dem Semester, in dem sie das 65. Altersjahr erfüllen. * 2 Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Al tersgründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Dieses Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der Er füllung des 70. Altersjahres. * 3 In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach der Erfüllung des 70. Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befris tete Anstellung möglich. * 4 Die Anstellungen gemäss Absätze 2 und 3 müssen von der Rektorin oder vom Rektor bewilligt werden. * 4) SRL Nr. 74 4
4. ARBEITSZEIT 4.1. Assistierende sowie wissenschaftliche, technische und administrative Mitarbeitende

Art. 13

Arbeitszeitsaldo 1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der ge leisteten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit. 2 Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 können von einem Kalender jahr auf das nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75 Stunden übertragen. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. 3 Mitarbeitende ab Lohnklasse 14 können von einem Kalenderjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Kalenderjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt. 4 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Ka lenderjahr 30 Stunden nicht überschreiten.

Art. 14

Ausgleich des Arbeitszeitsaldos 1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der täg lichen Soll-Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich zu kompensieren. 2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensie ren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In be gründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkür zung bewilligt werden. 3 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen möglich. 5
4 Mitarbeitenden ab Lohnklasse 14 kann vom maximal übertragbaren po sitiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 13 Absatz 3 bei einem Vollzeitpen sum pro Kalenderjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stunden bewil ligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Regelung abgewi chen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin oder dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder dem Rektor bewil ligt werden. 5 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos. 6 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendi gung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In be gründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. 4.2 Dozierende

Art. 15

Arbeitszeitsaldo 1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der ge leisteten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit. 2 Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stun den übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Studienjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt. 3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Stu dienjahr 200 Stunden nicht überschreiten.

Art. 16

Ausgleich des Arbeitszeitsaldos 1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensieren. 2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensie ren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In be gründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkür zung bewilligt werden. 6
3 Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 15 Absatz 2 kann bei einem Vollzeitpensum pro Studienjahr eine Auszah lung von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kom pensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor bewilligt werden. 4 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos. 5 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendi gung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In be gründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. 5. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 17

Lohnfortzahlung bei Krankheit 1 Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von der Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen. 2 Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozial versicherungsprämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldversi cherung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind.

Art. 18

Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres * 1 Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitar beitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen Probezeit einen Monat und danach maximal 120 Kalendertage. *

Art. 19

Vaterschaftsurlaub 1 Der Mitarbeiter hat bei der Geburt eines eigenen Kindes Anspruch auf einen besoldeten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen, welcher innert acht Wochen nach der Geburt bezogen werden muss.

Art. 20

Professoren-Titel 1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Rektorin oder des Rektors den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen. Ein Anspruch auf die Titelverleihung besteht nicht. 7
2 Der Fachhochschulrat legt die Voraussetzungen für die Verleihung, den Entzug und das Erlöschen des Titels fest und regelt das Verfahren.

Art. 21

Geistiges Eigentum 1 Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Aus übung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule Lu zern. Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder wur den diese nur teilweise im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschaffen, spricht die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden eine angemessene Vergütung zu oder überträgt ihnen die Erfindung zum Eigentum. 2 Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden wäh rend der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen das Urheberrecht zu. Der Hochschule Luzern steht daran ein zeitlich unbe schränktes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu. Dasselbe gilt für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise im Zu sammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen haben. Die Verwendungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der Hochschule Luzern und der Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetz ten zu vereinbaren. 3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter, wel ches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen

Art. 21a

* Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden im Zusam menhang mit COVID-19 1 Die Fachhochschulleitung kann für Mitarbeitende im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Teilnahme an repetitiven Pool-Tests anordnen. Die vorgesetzte Person oder die zuständige HR- verantwortliche Person darf die Teilnahme überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung darf einzig zur Umsetzung von angemessenen Schutzmass nahmen verwendet werden. 2 Für Mitarbeitende, welche in zertifikatspflichtigen Lehrveranstaltungen tätig sind, kann die Fachhochschulleitung das Vorliegen eines gültigen Covid-Zertifikats (3G: «getestet», «geimpft», «genesen») anordnen. Allfäl lige Testkosten werden übernommen. Die Überprüfung der Zertifikate darf an Dritte delegiert werden. Wenn möglich ist das datenminimierte Zertifi kat ohne Gesundheitsdaten («Zertifikat Light») zu benutzen. 8
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 22

Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse 1 Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind an die gemäss Artikel 8 und 9 geltende Höchstdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen anrechenbar.

Art. 23

Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit 1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 13 und 15 die Höchstgren ze des übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldos überschritten, muss der Abbau oder Ausgleich auf das zulässige Maximum für Assistierende, wis senschaftliche, technische und administrative Mitarbeitende bis spätes tens 31. Dezember 2017 und für Dozierende bis spätestens 31. August 2018 erfolgen.

Art. 23a

* Befristung Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden im Zusammenhang mit COVID-19 1 Artikel 21a tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und gilt längstens bis zum 24. Januar 2022. Wird die Zertifikatspflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Artikel 25 Absätze 2bis und 2ter der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage (SR 818.101.26 ) vom Bundesrat früher aufge hoben, entfällt Artikel 21a auf denselben früheren Zeitpunkt.

Art. 24

Aufhebung bisheriges Recht 1 Die Personalverordnung der Hochschule Luzern vom 14. Dezember 2012 5 ) wird aufgehoben.

Art. 25

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft. Sie ist zu veröffentli chen. 5) OGS 2012, 85 9
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 47 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. September 2016 Aufgehobener Erlass: Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU) vom 14. Dezember 2012 (OGS 2012, 85) Die Zwischentitel wurden aus technischen Gründen umnummeriert. geändert durch:Nachtrag vom 8. Mai 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (OGS 2020, 21)Nachtrag vom 1. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021, befristet bis längstens 14. Februar 2021 (siehe Art. 23a; OGS 2021, 32) 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.07.2016 01.09.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 47 08.05.2020 01.09.2020

Art. 1 Abs. 2

geändert OGS 2020, 21 08.05.2020 01.09.2020

Art. 12 Abs. 1

geändert OGS 2020, 21 08.05.2020 01.09.2020

Art. 12 Abs. 2

geändert OGS 2020, 21 08.05.2020 01.09.2020

Art. 12 Abs. 3

eingefügt OGS 2020, 21 08.05.2020 01.09.2020

Art. 12 Abs. 4

eingefügt OGS 2020, 21 08.05.2020 01.09.2020

Art. 18

Titel geändert OGS 2020, 21 08.05.2020 01.09.2020

Art. 18 Abs. 1

geändert OGS 2020, 21 01.10.2021 01.10.2021

Art. 1 Abs. 2

geändert OGS 2021, 32 01.10.2021 01.10.2021

Art. 21a

eingefügt OGS 2021, 32 01.10.2021 01.10.2021

Art. 23a

eingefügt OGS 2021, 32 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.07.2016 01.09.2016 Erstfassung OGS 2016, 47

Art. 1 Abs. 2

08.05.2020 01.09.2020 geändert OGS 2020, 21

Art. 1 Abs. 2

01.10.2021 01.10.2021 geändert OGS 2021, 32

Art. 12 Abs. 1

08.05.2020 01.09.2020 geändert OGS 2020, 21

Art. 12 Abs. 2

08.05.2020 01.09.2020 geändert OGS 2020, 21

Art. 12 Abs. 3

08.05.2020 01.09.2020 eingefügt OGS 2020, 21

Art. 12 Abs. 4

08.05.2020 01.09.2020 eingefügt OGS 2020, 21

Art. 18

08.05.2020 01.09.2020 Titel geändert OGS 2020, 21

Art. 18 Abs. 1

08.05.2020 01.09.2020 geändert OGS 2020, 21

Art. 21a

01.10.2021 01.10.2021 eingefügt OGS 2021, 32

Art. 23a

01.10.2021 01.10.2021 eingefügt OGS 2021, 32 12
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