Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz
Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz vom 1. September 2014 (Stand 1. September 2014) Das Sicherheits- und Justizdepartement 1 ) und das Volkswirtschaftsdepar tement des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7 und 22 des Tourismusgesetzes vom 3. Mai 2012 2 ) , beschliessen:
Art. 1
Gästekontrolle 1 Die Beherbergungsbetriebe, das heisst Hotel- und Kurbetriebe (Gast häuser, Hotels, Garnibetriebe, Motels, Pensionen sowie Kurhäuser) und Camping, haben über sämtliche übernachtenden Gäste eine Kontrolle zu führen. 2 Zu erfassen sind innert 24 Stunden Name, Vorname, Geburtsdatum, Na tionalität und Wohnadresse sowie Einzugs- und Auszugsdatum (Check-in und Check-out). Bei Gruppen ab zehn Personen sind die entsprechenden Angaben bei einer Kontaktperson zu erheben und bei allen anderen Gruppenmitreisenden genügt eine Liste der Namen und Vornamen sowie Geburtsdatum. 3 Die oder der Beherbergende hat die Angaben des Gastes mittels eines gültigen Ausweisdokuments wie Reisepass, Identitätskarte, Führeraus weis, Visapapier zu überprüfen. 4 Die schriftlichen Unterlagen oder Meldescheine müssen der Polizei wäh rend eines Jahres zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten werden. 1) Seit 1. Juli 2022: Sicherheits- und Sozialdepartement (OGS 2022, 20) 2) GDB 971.3 OGS 2014, 35
Art. 2
Statistik 1 Alle Beherbergenden sind zur Meldung der Übernachtungen für die Er stellung von Statistiken durch das Bundesamt für Statistik verpflichtet: Lo giernächte in Hotel- und Kurbetrieben, Zelt- und Wohnwagenplätzen, Gruppenunterkünften sowie Jugendherbergen werden direkt erhoben, sol che in Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und weiteren Un terkunftsmöglichkeiten sind an die zuständige Tourismusorganisation zu melden. Informationen zum Erlass Aufgehobener Erlass: Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz vom 16. Januar 1998 (ABl 1998, 71) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.09.2014 01.09.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 35 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.09.2014 01.09.2014 Erstfassung OGS 2014, 35 4
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