Sportförderungsgesetz (418.1)
CH - OW

Sportförderungsgesetz

Sportförderungsgesetz vom 27. Januar 2011 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Sportförderung 1 ) , gestützt auf Artikel 26, 34 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung sowie die kantonale Sportförderung. 2 Der Kanton fördert den Sport in Ergänzung zu den Verbänden und Ver einen sowie den Einwohnergemeinden im Rahmen dieses Gesetzes als wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Jugend, zur Gesund heitsförderung und zur sozialen Integration.

Art. 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der eidge nössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung. 2 Der Regierungsrat: a. legt die Schwerpunkte der Sportförderung fest; b. wählt die Sportkommission; c. erlässt ein Sportleitbild und ein Sportkonzept; 1) SR 415.0 2) GDB 101.0 OGS 2011, 11
d. erlässt Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem kantona len SWISSLOS-Fonds, die Höhe und die Voraussetzungen der Bei träge an die Ausbildung von sportlich begabten Kindern und Jugend lichen sowie über die Höhe der Entschädigung der Schulsportcoa ches.

Art. 3

Bildungs- und Kulturdepartement 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement: a. erstellt das Betriebsreglement für regionale Sportanlagen, soweit der Kanton zuständig ist; b. verleiht auf Antrag der Sportkommission den kantonalen Sportpreis; c. kann einen Sportverband im Sinne von Art. 6 Abs. 2 dieses Geset zes anerkennen; d. erlässt das Reglement über den Schwimmunterricht an Schulen.

Art. 4

Abteilung Sport 1 Die Abteilung Sport vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Förde rung von Sport und Bewegung sowie dieses Gesetz, soweit keine andere kantonale Vollziehungsbehörde oder Dritte beauftragt sind.

Art. 5

Sportkommission 1 Die Sportkommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Ab teilung Sport ist von Amtes wegen mit beratender Stimme in der Kommis sion vertreten. 2 Die Sportkommission: a. berät das Bildungs- und Kulturdepartement und die Abteilung Sport; b. erarbeitet ein Sportleitbild und ein Sportkonzept; c. beantragt die jährliche Vergabe der SWISSLOS-Beiträge; d. beantragt die Verleihung des kantonalen Sportpreises; e. unterstützt die Kommunikation nach aussen.

Art. 6

Begabtenförderung 1 Kanton und Einwohnergemeinden fördern begabte Sportlerinnen und Sportler durch Beratung und Beiträge. 2
2 Als begabte Sportlerinnen und Sportler gelten Jugendliche und junge Er wachsene, die in der Regel einem Nachwuchskader eines von Swiss Olympic Association oder vom Kanton anerkannten Sportverbandes angehören.

Art. 6a

* Leistungssportförderung 1 Der Kanton kann Obwaldner Leistungssportlerinnen und Leistungssport ler nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit mit Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds fördern. Es muss ein finanzieller Bedarf ausgewiesen sein. 2. Sport in der Schule

Art. 7

Grundsatz 1 Der obligatorische Sportunterricht richtet sich nach den Vorschriften des Bundes sowie nach den Lehrplänen und nach den Stundentafeln des Kantons.

Art. 8

Zeitlicher Rahmen des Sportunterrichts 1 Der zeitliche Umfang des Sportunterrichts an den Volks- und Mittelschu len entspricht in der Regel mindestens drei Lektionen zu 45 Minuten pro Woche.

Art. 9

Schulsportanlässe 1 Die Schulträger unterstützen zusätzliche Schulsportangebote und er möglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an kantonalen, regionalen und schweizerischen Schulsportanlässen.

Art. 10

Sportprüfung 1 Vor dem Ende der Schulpflicht ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu prüfen.

Art. 11

Schwimmunterricht 1 Die Einwohnergemeinde sorgt dafür, dass die Schülerinnen und Schüler Schwimmunterricht besuchen. 3
2 Der Kanton erlässt ein Reglement über den Schwimmunterricht an Schulen und sorgt für die Weiterbildung der Lehrpersonen.

Art. 12

Schulsportcoach 1 Die Schulträger bestimmen für die Volksschulen und die kantonalen Schulen J+S-Coaches gemäss Art. 14 dieses Gesetzes als Schulsport coaches. 3. Jugend und Sport

Art. 13

Grundsatz 1 Der Kanton führt im Rahmen der Bundesgesetzgebung für Jugendliche im Alter von 5 bis 10 (J+S-Kids) beziehungsweise von 10 bis 20 Jahren das Sportförderprogramm Jugend + Sport durch. 2 Zur Förderung und Weiterentwicklung des Jugendsports unterstützt der Kanton im Rahmen seiner Möglichkeiten Dritte bei der Durchführung von J+S-Lagern, Veranstaltungen und Projekten; er kann diese bei Bedarf sel ber initiieren.

Art. 14

J+S-Coach 1 Die J+S-Coaches stellen in Verbindung mit den kantonalen Stellen und nach Massgabe des Pflichtenhefts des Bundes nachhaltige und verbindli che Jugendangebote mit regelmässiger sportlicher Ausübung in den Or ganisationen sicher und unterstützen die Leiterinnen und Leiter vor Ort.

Art. 15

Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter 1 Die Abteilung Sport stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bun desstellen, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und andern Institu tionen die Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter sicher.

Art. 16

Ausdaueranlässe 1 Zur Förderung der allgemeinen Dauerleistungsfähigkeit werden im Rah men von J+S-Aktivitäten Obwaldner Ausdaueranlässe angeboten. 4

Art. 17

Material 1 Der Kanton kann, soweit es nicht vom Bund zur Verfügung gestellt wird, Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen. 2 Kantonales Leihmaterial wird auf Anfrage gegen angemessene Gebüh ren ausgeliehen.

Art. 18

Versicherung 1 Der Kanton regelt die Haftpflichtversicherung für die Ausbildungskader, die Leiterinnen und Leiter sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung. 4. Vereins- und Erwachsenensport

Art. 19

Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton kann zugunsten des Vereins- und Erwachsenensports: a. im Rahmen von J+S die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern fördern; b. Leihmaterial zu J+S-Bedingungen zur Verfügung stellen; c. im Rahmen seiner Möglichkeiten die Infrastruktur für die kantonalen Schulen auch dem Vereins- und Erwachsenensport zur Verfügung stellen; d. informieren und beraten. 5. SWISSLOS-Beiträge

Art. 20

Grundsatz 1 Der Kanton fördert und unterstützt durch die Ausrichtung von Beiträgen aus dem kantonalen SWISSLOS-Fonds die freiwillige Sportausbildung und Sporttätigkeit, soweit es sich nicht um die Erfüllung öffentlich-rechtli cher Verpflichtungen handelt. 2 Beiträge aus dem SWISSLOS-Fonds sind überdies für die Erstellung und/oder den Betrieb von regional bedeutsamen Sportanlagen, die insbe sondere dem Vereins- und Erwachsenensport dienen, möglich. 3 Der Kanton kann mit Mitteln aus dem SWISSLOS-Fonds überregionale Anlässe unterstützen. 5

Art. 21

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmun gen. * 6. Finanzielles

Art. 22

Kostentragung a. Kanton 1 Der Kanton trägt die Kosten für: a. den Sportunterricht an den kantonalen Schulen; b. Jugend und Sport, insbesondere die Ausbildung der kantonalen Ausbildungskader, die Obwaldner Ausdaueranlässe, das Material und die Versicherung, nach Abzug der Bundesbeiträge; c. die Sportprüfung; d. den Betrieb der regionalen Sportanlagen, soweit der Kanton zustän dig ist; e. die Verleihung des kantonalen Sportpreises; f. die Entschädigung der Schulsportcoaches der kantonalen Schulen und der Gemeindeschulen. 2 Der Kanton kann an den Betrieb von regional bedeutenden Sportanla gen, die dem Schul- und/oder Erwachsenensport dienen, Beiträge leisten. 3 Der Kanton leistet im Sinne der Koordination von Sport und Ausbildung Beiträge an die Ausbildung von sportlich begabten Kindern und Jugendli chen jeder Altersstufe, deren Eltern oder die Inhaberinnen bzw. die Inha ber der elterlichen Sorge im Kanton Wohnsitz haben.

Art. 23

b. Einwohnergemeinde 1 Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten für den Sportunterricht auf der Volksschulstufe. 2 Die Einwohnergemeinde leistet im Sinne der Koordination von Sport und Ausbildung Beiträge an die Ausbildung von sportlich begabten Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter, deren Eltern oder die Inhaberinnen bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge in der entsprechenden Einwohner gemeinde Wohnsitz haben. 3 Sie kann den J+S-Kids-Leiterinnen und -leitern zusätzlich zu den Ent schädigungen des Bundes weitere Entschädigungen ausrichten. 6
7. Schlussbestimmungen

Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Sportverordnung vom 20. September 2001 3 ) wird aufgehoben.

Art. 25

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unter liegt dem fakultativen Referendum. 4 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2011, 11 geändert durch:Nachtrag vom 26. Juni 2020 (OGS 2020, 28), Vorlage und Botschaft des Regierungsrats vom 7. April 2020, Kantonsratssitzungen vom 28. Mai und 26. Juni 2020 (22.20.03), in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 32),Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz vom 10. September 2020 (OGS 2020, 39, 41) 3) OGS 2001, 60 4) Vom Regierungsrat auf 1. August 2011 in Kraft gesetzt (OGS 2011, 18) 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.01.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung OGS 2011, 11 26.06.2020 01.01.2021

Art. 6a

eingefügt OGS 2020, 28 10.09.2020 01.01.2021

Art. 21 Abs. 1

geändert OGS 2020, 39 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.01.2011 01.08.2011 Erstfassung OGS 2011, 11

Art. 6a

26.06.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 28

Art. 21 Abs. 1

10.09.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 39 9
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