Vollzugsverordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen (841.14)
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Vollzugsverordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen

Vollzugsverordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen * (Kantonale Steinwildverordnung, kStWV) vom 2. Juni 2008 (Stand 1. Mai 2016) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung sowie Art. 7 Abs. 3 des Bun - desgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildle - bender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) 1 ) , in Ausführung von

Art. 4 der eidgenössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die

Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverord - nung, JSV) 2 ) , Art. 11 der eidgenössischen Verordnung vom 30. April 1990 über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS) 3 ) sowie

Art. 49 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdge -

setz, kJSG) 4 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 * Gegenstand 1 Diese Vollzugsverordnung regelt die Regulierung der Bestände des Steinwildes in den kantonalen Steinwildkolonien Pilatus, Brisen und Huetstock. § 2 * Steinwildkolonie Huetstock 1 Hegeabschüsse in der Steinwildkolonie Huetstock werden von der Wildhüterin oder dem Wildhüter vorgenommen. 1) SR 922.0 2) SR 922.01 3) SR 922.27 4) NG 841.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 * Einfangen, Umsiedeln 1 Für das Einfangen und Umsiedeln von Steinwild ist das Amt zuständig; die Zustimmung des Bundes bleibt vorbehalten. § 4 Bestandeserhebung, Abschussplanung 1 Das Amt erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien. 2 Es legt unter Berücksichtigung der verschiedenen Beurteilungskriterien in Zusammenarbeit mit den angrenzenden Kantonen die jährlichen Ab - schussquoten in den Steinwildkolonien fest; die Zustimmung des Bun - des bleibt vorbehalten. * 3 Das Amt führt die Abschuss- und Fallwildkontrolle und meldet den zu - ständigen Bundesbehörden die erforderlichen Angaben. 2 Anmeldung, Zuteilung des Steinwildabschusses * § 5 Anmeldung 1 Das Amt veröffentlicht im Amtsblatt die Ausschreibung der Hege- und Regulationsjagd. 2 Das Gesuch um Erteilung einer Spezialbewilligung ist auf amtlichem Formular jeweils bis spätestens 31. Mai beim Amt einzureichen. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat unterschriftlich zu be - stätigen, dass keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 2 kJSG 5 ) vorliegen. 4 Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, kann das Amt die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird die Teilnahme an der Auslosung verweigert; auf Verlangen erlässt das Amt eine Feststellungsverfügung. § 6 Voraussetzungen 1 Jägerinnen und Jäger, welche die Hege- und Regulationsjagd aus - üben wollen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. mindestens fünf Ausübungen der Nidwaldner Hochjagd; 2. Verzicht auf die Ausübung der Hochjagd während der laufenden Jagdperiode; 3. Einschiessen der Jagdwaffe; 4. zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton. 5) NG 841.1 2
§ 7 * Anzahl Jagdberechtigte 1 Die Anzahl der zur Teilnahme an der Hege- und Regulationsjagd be - rechtigten Jägerinnen und Jäger entspricht der Zahl der jährlich zu erle - genden Steinböcke und Steingeissen. § 8 Zuteilung 1 Die Zuteilung der Tiere erfolgt durch das Los und gilt nur für das betreffende Jahr. 2 Durch das Los wird den gesuchstellenden Personen ein Steinbock be - ziehungsweise eine Steingeiss einer bestimmten Alters- und Ge - schlechtsklasse zugewiesen. * § 9 * Auslosung 1. Reihenfolge 1 Die Auslosung erfolgt in folgender Reihenfolge: 1. Zuteilung der Steinböcke an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher keinen Steinbock geschossen haben; 2. Zuteilung der Steingeissen an diejenigen gesuchstellenden Jäge - rinnen und Jäger, denen in der Auslosung gemäss Ziff. 1 kein Steinbock zugelost wurde; 3. Zuteilung der verbliebenen Steingeissen an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher einen Steinbock und noch keine Steingeiss geschossen haben; 4. Zuteilung des noch nicht zugelosten Steinwilds an die weiteren gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger. 2 Haben Jägerinnen und Jäger das in einer Spezialbewilligung zugewie - sene Tier nicht erlegt, gilt dies als erfüllter Abschuss gemäss Abs. 1, ausser: 1. die Jagd konnte aus krankheits- oder unfallbedingten Gründen nicht begonnen werden; 2. die Verhinderung wurde mit einem Arztzeugnis belegt; und 3. die Spezialbewilligung wurde bis spätestens am Tag vor dem Jagdbeginn dem Amt zurückgegeben. § 9a * 2. Teilnahme 1 Die Anzahl der Jägerinnen und Jäger, die zur Auslosung zugelassen werden, entspricht der Zahl der zu erlegenden Steinböcke und Stein - geissen; die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger sind in der Reihen - folge gemäss § 9 zur Auslosung zuzulassen. 3
2 Gibt es zu viele gesuchstellende Jägerinnen und Jäger derselben Aus - losungskategorie, haben diejenigen Jägerinnen und Jäger ein Vorrecht, die bis anhin mehr Hochwildjagden in Nidwalden ausgeübt haben; bei gleicher Anzahl Hochwildjagden richtet sich das Vorrecht nach dem Al - ter in absteigender Reihenfolge. Bei der Zulassung zur Auslosung ge - mäss § 9 Abs. 1 Ziff. 4 haben diejenigen Jägerinnen und Jäger ein Vor - recht, die weniger Steinwild geschossen haben. 3 Die zugelassenen Jägerinnen und Jäger haben persönlich an der Aus - losung teilzunehmen. § 10 Austausch von Losen 1 Der jagdberechtigten Person steht es bis zur offiziellen Beendigung der Auslosung frei, einen Tausch des Loses innerhalb der zugelosten Geschlechtsklasse vorzunehmen. § 11 Patentabgabe 1 Die Patentabgabe für die Regulationsjagd beträgt Fr. 120.– (Grundta - xe). Sie ist im Anschluss an die Zuteilung des Steinwild-Abschusses zu bezahlen. * 2 Die Erlegerin oder der Erleger eines Steinwilds hat zusätzlich zur Grundtaxe folgende Patentabgabe zu entrichten: * 1. für eine nicht milchtragende Geiss ab dem 3. Lebensjahr: Fr. 100.–; 2. für einen Bock im 3.–5. Lebensjahr: Fr. 300.–; 3. für einen Bock im 6.–8. Lebensjahr: Fr. 500.–; 4. für einen Bock im 9.–11. Lebensjahr: Fr. 700.–; 5. für einen Bock ab dem 12. Lebensjahr: Fr. 800.–. 3 Gegen Entrichtung der Patentabgabe erhält die Erlegerin oder der Er - leger das Wildbret und die Trophäe; § 20 und 21 bleiben vorbehalten. 4 Erlegt die jagdberechtigte Person ein offensichtlich krankes oder ver - letztes Steinwild, kann das Amt die Patentabgabe ermässigen oder er - lassen. Solche Abschüsse sind nur innerhalb der ausgelosten Kategorie gestattet. Anderes offensichtlich krankes Wild ist der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden. * § 12 * Spezialbewilligung 1 Das Amt stellt die Berechtigung zum Abschuss eines Steinbocks be - ziehungsweise einer Steingeiss in der Form einer Spezialbewilligung aus. 4
§ 13 * Ausbildungsverpflichtung 1 Nach der Auslosung ist eine vom Amt organisierte Ausbildung erfolg - reich abzuschliessen. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil (1 Abend) sowie aus einer begleiteten Exkursion (1 Tag) in eine Steinwildkolonie. 2 Werden die Ausbildungsbedingungen bis zum 20. August nicht oder nur teilweise erfüllt, wird die Spezialbewilligung nicht ausgestellt und der Abschuss wird der ausgelosten Person belastet. Das Amt erlässt eine Feststellungsverfügung. 3 Hege- und Regulationsjagd § 14 * Anzahl Steinwildabschüsse 1 Jede jagdberechtigte Person kann je Jahr höchstens einen Steinbock beziehungsweise eine Steingeiss erlegen. § 15 Jagdzeit 1 Die Hege- und Regulationsjagd kann vom 1. September bis 31. Okto - ber ausgeübt werden; es bestehen keine Schontage. § 16 Hegeabschuss in den Kolonien 1 Die jagdberechtigte Person kann den Abschuss in der zugewiesenen Kolonie selbständig durchführen. 2 Ausserordentliche Hegeabschüsse in den Kolonien können nur auf An - weisung des Amtes und in Begleitung der Wildhüterin oder des Wildhü - ters vorgenommen werden. § 17 Jagdausübung 1 Treibjagden sind verboten. 2 Für die Ausübung der Hege- und Regulationsjagd gelten im Übrigen die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung. § 18 Jagdbegleitung 1 Die jagdberechtigte Person darf sich begleiten lassen. 5
§ 19 Wildkontrolle 1 Das erlegte Steinwild ist möglichst am Abschusstag, jedoch spätes - tens am folgenden Tag der Wildhüterin oder dem Wildhüter vorzuwei - sen. Der Kontrolltermin ist vorgängig abzusprechen. * 2 Die Milchdrüsen müssen bis zur Kontrolle unverändert belassen wer - den. Sie dürfen nicht aufgeschnitten, ausgemolken oder ausgedrückt werden. 3 Tiere mit verändertem Gesäuge gelten als milchtragend. § 20 Irrtumsabschuss 1 Als Irrtumsabschuss gilt: 1. Abschuss einer milchtragenden, nichtführenden Geiss; 2. Abschuss eines Kitzes anstelle eines Bockes oder Geiss im 2. Lebensjahr; 3. Abschuss eines Bockes oder einer Geiss, die nicht der bewilligten Altersklasse entsprechen; 4. Abschuss einer Geiss im 2. Lebensjahr anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr; 5. Abschuss eines Bockes im 2. Lebensjahr anstelle einer Geiss im 2. Lebensjahr. § 21 Wertersatz 1 Für irrtümlich erlegtes Steinwild ist folgender Wertersatz zu bezahlen: * 1. für ein Kitz anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr oder einer Geiss im 2. Lebensjahr: Fr. 100.–; 2. für einen Bock im 2. Lebensjahr: Fr. 100.–; 3. für eine milchtragende oder eine nicht der bewilligten Altersklasse entsprechende Geiss ist die doppelte Patentabgabe gemäss § 11 Abs. 2 Ziffer 1 zu entrichten. Ist die erlegte Geiss lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklas - se, ist die anderthalbfache Abschussgebühr zu entrichten; 4. für einen Bock einer nicht bewilligten Altersklasse ist die doppelte Patentabgabe gemäss § 11 Abs. 2 Ziffer 2 zu entrichten. Ist der erlegte Bock lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklasse, ist die anderthalbfache Patentabga - be zu entrichten; 5. für eine Geiss im 2. Lebensjahr anstelle eines Bockes im 2. Lebensjahr: Fr. 250.–; 6. für einen Bock im 2. Lebensjahr anstelle einer Geiss im 2. Lebensjahr: Fr. 250.–. 6
2 Muss die doppelte Patentabgabe bezahlt werden oder liegt ein Irrtums - abschuss gemäss Ziffer 5 und 6 vor, wird die Trophäe eingezogen und geht in das Eigentum des Kantons über. 4 Schlussbestimmungen § 22 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 5. April 1993 über die Regulierung des Bestandes von Steinwild 6 ) wird aufgehoben. § 23 Inkrafttreten 1 Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15. Juni 2008 in Kraft. 6) NG 841.117; A 1993, 663 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.06.2008 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1183 22.03.2016 01.05.2016 Erlasstitel geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 1 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 2 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 3 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 4 Abs. 2 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 Titel 2 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 7 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 8 Abs. 2 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 9 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 9a eingefügt A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 11 Abs. 1 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 11 Abs. 2 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 11 Abs. 4 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 12 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 13 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 14 totalrevidiert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 19 Abs. 1 geändert A 2016, 528 22.03.2016 01.05.2016 § 21 Abs. 1 geändert A 2016, 528 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.06.2008 15.06.2008 Erstfassung A 2008, 1183 Erlasstitel 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 1 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 2 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 3 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 4 Abs. 2 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528 Titel 2 22.03.2016 01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 7 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 8 Abs. 2 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 9 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 9a 22.03.2016

01.05.2016 eingefügt A 2016, 528

§ 11 Abs. 1 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 11 Abs. 2 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 11 Abs. 4 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 12 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 13 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 14 22.03.2016

01.05.2016 totalrevidiert A 2016, 528

§ 19 Abs. 1 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528

§ 21 Abs. 1 22.03.2016

01.05.2016 geändert A 2016, 528 9
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