Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden... (921.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG) vom 25. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirt schaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 1 ) , des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 2 ) und des Bundesge setzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 3 ) , gestützt auf Artikel 36 und 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 ) , beschliesst: 1. Zweck und Zuständigkeit

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und er gänzt diese. 2 Es bezweckt die Förderung einer leistungsfähigen, marktgerechten und nachhaltigen Landwirtschaft, die sich insbesondere auf bodenbewirtschaf tende bäuerliche Familienbetriebe und die Alpwirtschaft abstützt. Die Ent wicklung ist nachhaltig, wenn sie langfristig ökologisch verträglich, sozial förderlich und wirtschaftlich erfolgreich ist. 1) SR 910.1 2) SR 211.412.11 3) SR 221.213.2 4) GDB 101.0 OGS 2008, 15

Art. 2

Kantonsrat 1 Der Kantonsrat bestimmt den Umfang der Massnahmen nach diesem Gesetz: a. durch Rahmenkredite zum Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund; b. im Rahmen des jährlichen Voranschlags; c. im Rahmen von Leistungsaufträgen und Globalbudgets. 2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.

Art. 3

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. stellt den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie des bäu erlichen Boden- und Pachtrechts durch Programmvereinbarungen mit dem Bund gemäss Art. 97a LwG und Art. 27a des Staatsverwal tungsgesetzes 5 ) , durch Leistungsaufträge sowie die Aufsicht sicher; b. wählt die Landwirtschaftskommission (Art. 6 dieses Gesetzes); c. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für beson ders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen fest (Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes); d. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen fest (Art. 9 Abs. 2 die ses Gesetzes); e. legt die Bedingungen und Auflagen zur Förderung der Tierzucht, des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung fest (Art. 10 dieses Gesetzes); f. legt aufgrund der regionalen Besonderheiten die Abgeltungskriterien zur Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen sowie den Anteil der kantonalen Leistung fest (Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes); g. erlässt Vorschriften und Massnahmen über den Pflanzenschutz (Art. 11 Abs. 2 dieses Gesetzes); h. bestimmt weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung (Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes); i. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von einmaligen Innovati onsbeiträgen zur Absatzförderung fest (Art. 14 Abs. 2 dieses Geset zes); 5) GDB 130.1 2
k. bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Betriebshilfen (Art. 16 dieses Gesetzes) und von Investitionshilfen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 dieses Gesetzes) und legt den Anteil der kantonalen Leistung (Art. 18 dieses Gesetzes) sowie Mindestbeträ ge fest (Art. 19 dieses Gesetzes); l. * bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von kanto nalen Beiträgen an Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 17 Abs. 3 dieses Gesetzes), insbesondere legt er die Beitrags kriterien und die Höhe der Beiträge fest und regelt die Folgen der Zweckentfremdung sowie die Rückerstattung der Beiträge bei Nicht einhalten der Bestimmungen; m. regelt das Verfahren betreffend die Duldungspflicht zur Bewirtschaf tung von Brachland gemäss Art. 71 LwG und betreffend die vertrag lichen Landumlegungen nach Art. 101 Abs. 4 LwG; n. legt die Bedingungen für die Definition eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 5 Bst. a und Art. 7 BGBB, für die Selbstbewirt schaftung nach Art. 9 BGBB sowie für die Zerstückelung nach

Art.

60 BGBB fest; o. regelt die Anwendung von Art. 5 Bst. b BGBB und Art. 3 LPG für Pacht, Anteils- und Nutzungsrechte und legt den ortsüblichen Be wirtschaftungsbereich bei der Zupacht von Grundstücken nach

Art.

33 Abs. 1 LPG und beim Erwerb von Grundstücken nach

Art.

63 Abs. 1 Bst. d BGBB fest; p. ist Beschwerdeinstanz nach Art. 88 Abs. 1 BGBB. 2 Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben dieses Gesetzes durch Ver einbarung an Dritte übertragen.

Art. 4

Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a. überwacht den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts des Bundes sowie dieses Ge setzes; 3
b. setzt im Rahmen des Staatsvoranschlags und der frei bestimmbaren Ausgaben nach der Finanzhaushaltsverordnung 6 ) die Beiträge an besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsfor men, für regionale Projekte für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (Art. 9 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Förderung der Tierzucht, des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tier haltung (Art. 10 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Qualitätsförde rung (Art. 13 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Absatzförderung (Art. 14 dieses Gesetzes), die Bewirtschaftungsbeiträge (Art. 15 die ses Gesetzes) und die Kantonsbeiträge für Strukturverbesserungs massnahmen (Art. 17 und 18 dieses Gesetzes) im Einzelfall fest; c. ordnet die Massnahmen bei Zweckentfremdung von mit kantonalen Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungsmassnahmen an (Art. 3 Abs. 1 Bst. l dieses Gesetzes); d. ist Aufsichtsbehörde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; e. vertritt den Kanton in den interkantonalen Institutionen der Landwirt schaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts. 2 Es kann im Rahmen des Staatsvoranschlags Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen.

Art. 5

Amt für Landwirtschaft und Umwelt 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht die Landwirtschaftsge setzgebung und das bäuerliche Boden- und Pachtrecht des Bundes sowie dieses Gesetz, soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde oder Drit te damit beauftragt sind.

Art. 6

Landwirtschaftskommission 1 Die Landwirtschaftskommission besteht aus insgesamt mindestens sie ben bäuerlichen und nichtbäuerlichen Mitgliedern. 2 Sie berät das Volkswirtschaftsdepartement und das Amt für Landwirt schaft und Umwelt in kantonalen Grundsatzfragen der Landwirtschaftspo litik und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und unterstützt die Kommunikation nach aussen. 3 Sie kann Fachausschüsse einsetzen. Die Entschädigung der Fachaus schüsse richtet sich nach Art. 11 des Gesetzes über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz) 7 ) . 4 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt führt das Sekretariat. 6) GDB 610.11 7) GDB 130.4 4

Art. 7

Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchfüh rung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen. 2 Sie bestimmen eine für die landwirtschaftlichen Belange zuständige Stelle. 3 Der Einwohnergemeinderat jener Gemeinde, in welcher die Pachtsache ganz oder zum grossen Teil liegt, ist einspracheberechtigte Behörde nach

Art. 53 LPG.

2. Landwirtschaftliche Beratung

Art. 8

Beratungsdienst 1 Der Kanton sorgt für die Beratung und Information: a. zur Förderung der berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Land- und Alpwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft; b. zur Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen von Bund und Kanton. 3. Produktion, Qualität und Absatz

Art. 9

Bewirtschaftungsformen 1 Der Kanton fördert durch Information und Beratung besonders umwelt freundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, Anlagen sowie Ein richtungen. Er kann sie finanziell unterstützen. 2 Der Kanton kann regionale Projekte für die Verbesserung der nachhalti gen Nutzung natürlicher Ressourcen gemäss Art. 77a und b LwG mit Bei trägen unterstützen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt.

Art. 10

Tiere 1 Der Kanton kann die Förderung der Tierzucht sowie des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung mit Beiträgen unterstützen. 5

Art. 11

Pflanzen 1 Der Kanton unterstützt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zur regionalen Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen, soweit der Bund eine kantonale Leistung voraussetzt. 2 Er kann Vorschriften und Massnahmen zur Überwachung und Bekämp fung regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen erlassen sowie die Massnahmen mit Beiträgen unterstützen.

Art. 12

Alpwirtschaft 1 Der Kanton fördert insbesondere durch Beratung und Strukturverbesse rungsmassnahmen eine standortgerechte, umweltschonende und nach haltige Bewirtschaftung der Alpen.

Art. 13

Qualität 1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der Bundesvorgaben die Qualitäts förderung. 2 Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirt schaftlichen Produkten unterstützen, sofern eine angemessene Selbsthil fe geleistet wird.

Art. 14

Absatz 1 Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung vor aussetzt. 2 Er kann mit einmaligen Innovationsbeiträgen weitere Projekte im Bereich der Absatzförderung unterstützen, sofern sich die Trägerschaft daran angemessen beteiligt, das Projekt die Wertschöpfung sichert oder stei gert, auf Innovation oder Diversifikation beruht und im regionalwirtschaftli chen Interesse liegt.

Art. 15

Bewirtschaftungsbeiträge 1 Der Kanton kann für extensiv genutzte Wiesen in Steillagen des Tal- und Berggebiets Bewirtschaftungsbeiträge ausrichten. 6
2 Die Bewirtschaftungsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn: a. eine standortgerechte Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt und ohne Unterstützung durch die Bewirtschaftungsbeiträge nicht mehr vorgenommen wird und b. keine Abgeltungen gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) 8 ) möglich sind. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung des Bundes 9 ) . 4. Soziale Begleitmassnahmen

Art. 16

Betriebshilfe 1 Der Kanton gewährt Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen ge mäss den bundesrechtlichen Bestimmungen. 5. Strukturverbesserungen

Art. 17

Grundsatz 1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts. 2 ... * 3 Er kann eigenständig weitere Strukturverbesserungsmassnahmen in der Landwirtschaft unterstützen.

Art. 18

Kantonale Leistung 1 Bei der Bemessung der kantonalen Leistung, die über die vom Bund verlangte Minimalleistung hinausgeht, sind insbesondere die Bestimmun gen des Bundesrechts, die Wirksamkeit der Massnahme zur Strukturver besserung und die wirtschaftliche Situation der Bauherrschaft zu berück sichtigen. 8) SR 451 9) SR 910.13 (Art. 1 bis 26 und 35) 7

Art. 19

Mindestbeträge 1 Der Kanton legt für die Beiträge und die Investitionskredite nach Art. 17 und 18 dieses Gesetzes Mindestbeträge fest, unter denen keine Investiti onshilfen gewährt werden.

Art. 20

Vorbehalt des Bundesrechts 1 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes bei Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 dieses Gesetzes).

Art. 21

Öffentliche Auflage von Projekten 1 Projekte, die von Bund und Kanton finanziell unterstützt werden, sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Die Einspracheberechtigung der gesamtschweizerischen Organisatio nen richtet sich nach Art. 97 Abs. 4 LwG. 3 Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.

Art. 22

Haftung 1 Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojektes und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Haftung seitens des Kantons für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden. 6. Bodenrecht

Art. 23

Vorkaufsrecht 1 Korporationen und Alpgenossenschaften haben gemäss

Art.

56 Abs. 1 Bst. b BGBB ein Vorkaufsrecht an privaten Allmenden und Alpen ihres Gebietes. 2 Bei mehreren Bewerberinnen wird die Rangfolge nach der Nähe zu der zu veräussernden Allmend oder Alp und nach der sinnvollen wirtschaftli chen Nutzung bestimmt, die ein Kauf der Bewerberin ermöglicht. 8
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24

Gebühren 1 Die Vollzugsorgane erheben für ihre Tätigkeit im Rahmen der kantona len Gebührengesetzgebung 10 ) bzw. der Verwaltungsverfahrensverord nung 11 ) Gebühren. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Gebührenansät ze bzw. Gebührenbefreiungen.

Art. 25

Einsichts- und Zutrittsrecht 1 Wer öffentliche Mittel nach diesem Gesetz beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden und Kontrollorganen alle erforderli chen Unterlagen offen zu legen und Kontrollen auf den Betrieben und im Feld zuzulassen.

Art. 26

Strafbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer die Voraussetzungen zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 17 die ses Gesetzes nicht erfüllt. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale Strafrecht 12 ) .

Art. 27

Übergangsrecht 1 Die bei der Bodenrechtskommission hängigen Verfahren gehen mit In krafttreten dieses Gesetzes zur abschliessenden Behandlung in die Zu ständigkeit des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt über. 2 Rückerstattete Strukturverbesserungsbeiträge sind nach Abzug des Bundesanteils entsprechend ihrer Beteiligung am Beitrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde aufzuteilen. 3 In Bezug auf Beiträge, die nach der Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 18. April 2002 13 ) entrichtet wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung weiter. 10) GDB 643.1 , 643.11 , 643.111 11) GDB 133.21 12) GDB 310.1 13) OGS 2002, 9 9
4 Die Ausrichtung von Beiträgen an den Ersatzbau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnungen im Berggebiet gemäss bis herigem Recht 14 ) erfolgt längstens bis am 31. Juli 2019 und nur im Rah men der verfügbaren finanziellen Mittel. *

Art. 28

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 15 )

Art. 29

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 26. Januar 2001 16 ) ; b. die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 18. April 2002 17 ) ; c. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das bäuerli che Bodenrecht vom 21. Dezember 2004 18 ) ; d. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die land wirtschaftliche Pacht vom 21. Dezember 2004 19 ) .

Art. 30

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 20 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 2 Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement 21 ) , die Bestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht sind dem Eid genössischen Justiz- und Polizeidepartement 22 ) zur Kenntnis zu bringen. 14)

Art.

17 Abs. 2 dieses Gesetzes, Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2016 15) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2008, 15 konsultiert werden 16) OGS 2001, 6, OGS 2001, 83, OGS 2005, 29, OGS 2007, 13 17) OGS 2002, 9 18) OGS 2004, 93 19) OGS 2004, 94 20) Vom Regierungsrat auf 1. März 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2008, 22) 21)

Art.

178 Abs. 2 LwG 22)

Art.

90 Abs. 2 BGBB und Art. 58 Abs. 1 LPG 10
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 15 und 22 Geändert durch:das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF am 22. August 2016 zu Kenntnis gebracht, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44) 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.01.2008 01.03.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 15 19.05.2016 01.01.2017

Art. 3 Abs. 1, l.

geändert OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017

Art. 17 Abs. 2

aufgehoben OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017

Art. 27 Abs. 4

eingefügt OGS 2016, 35 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.01.2008 01.03.2008 Erstfassung OGS 2008, 15

Art. 3 Abs. 1, l.

19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35

Art. 17 Abs. 2

19.05.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 35

Art. 27 Abs. 4

19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35 13
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