Verordnung über die Beurkundungsgebühren (268.12)
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Verordnung über die Beurkundungsgebühren

Verordnung über die Beurkundungsgebühren * (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) vom 19. April 1994 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 5 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die öffentliche Beurkundung (Be - urkundungsgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 1 Die Urkundspersonen beziehen für die öffentlichen Beurkundungen und die Beglaubigungen die in dieser Verordnung festgesetzten Gebüh - ren. § 2 Gebührenpflicht 1 Die Gebühr hat zu entrichten, wer die Amtshandlung zur Sicherung eigener Vorteile veranlasst oder durch sein Verhalten notwendig ge - macht hat. 2 Sind für die Amtshandlung mehrere Gebührenpflichtige vorhanden, haften sie solidarisch. § 3 * Gebühr 1. Gegenstand 1 Die Gebühr ist das Entgelt für die Vorbereitungsarbeiten (Feststellung der Identität, Ermittlung des Parteiwillens, Entwurf und Ausfertigung der Urkunde, Prüfung eines der Urkundsperson vorgelegten Entwurfes), für den eigentlichen Beurkundungsakt, die Anmeldung eintragungsbedürfti - ger sowie die Mitteilung genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte. 1) NG 268.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3a * 2. Ausnahmen 1 In der Gebühr nicht inbegriffen ist: 1. das Entgelt für weitere Vorbereitungsarbeiten, wie Parzellierun - gen (einschliesslich Bereinigung der Dienstbarkeiten), Pfandent - lassung, Baulandumlegung durch privatrechtliche Vereinbarung, Arbeiten zur Bestimmung der Wertquoten der Stockwerkeigen - tumsanteile, Verfassung von Nutzungs- und Verwaltungsordnun - gen für Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaften, sowie ge - sellschaftsrechtliche Arbeiten, die nicht beurkundungsbedürftig sind, insbesondere Ausarbeitung der Gesellschaftsstatuten, Gründungs-, Fusions- und Kapitalerhöhungsbericht usw.; 2. das Entgelt für Folgearbeiten, wie Ermitteln der vorkaufsberech - tigten Personen und Mitteilung des Vorkaufsfalles, Einreichen ei - ner Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Aufbewahrung, Abklärungen im Hinblick auf Wertgrenzen und die Zustimmungs - bedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Einholen von Zustim - mungserklärungen, Gesuche um Genehmigung eines Rechtsge - schäftes oder um Feststellung einer Behörde im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Treuhand - funktionen beim Vollzug beurkundeter Geschäfte, steuerliche Ab - klärungen im Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften; 3. die Mehrwertsteuer. § 4 * Bemessung 1. Allgemein 1 Die Gebühr ist nach festen Ansätzen, nach dem Wert oder nach einem Gebührenrahmen zu bemessen. 2 Ist der Wert massgebend, richtet sich die Gebühr nach den in nachste - henden Tarifen festgesetzten Bruchteilen. 3 Ist ein Gebührenrahmen vorgesehen, sind für die Berechnung der Ge - bühr die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsauf - wand und die Zeitdauer der Inanspruchnahme massgebend. § 4a * 2. Erhöhung 1 Die Gebühr darf angemessen erhöht werden: 1. wenn mit einer Beurkundung wiederholte Verhandlungen oder ein aussergewöhnlicher Zeitaufwand verbunden sind; 2. wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeit oder ausserhalb des Büros beansprucht wird; 3. bei ausserordentlicher Dringlichkeit der öffentlichen Beurkundung; 2
4. bei Übersetzungen durch die Urkundsperson. § 4b * 3. Herabsetzung 1 Die Gebühr ist angemessen herabzusetzen: 1. wenn die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss gelangt; 2. wenn die Urkundsperson im gleichen Sachzusammenhang zahl - reiche Rechtsgeschäfte mit weitgehend gleichlautendem Inhalt zu beurkunden hat. 2 Die Beurkundung aufgrund einer der Urkundsperson in Reinschrift vor - gelegten Urkunde hat eine Ermässigung der Gebühr um einen Drittel zur Folge, sofern die Urkunde auch nach der Überprüfung keine Ände - rung erfährt. § 5 Vorvertrag 1 Die Gebühr für die Beurkundung eines Vorvertrages richtet sich nach jener für den Hauptvertrag. 2 Wird dieser von der gleichen Urkundsperson beurkundet, beträgt die Gebühr für den Hauptvertrag die Hälfte. § 6 * Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages 1 Die Gebühr für die Beurkundung der Verlängerung eines zeitlich be - fristeten Vertrages beträgt einen Drittel der Gebühr des ursprünglichen Vertrages. § 7 Mehrere Rechtsgeschäfte 1 Bei der Beurkundung mehrerer Rechtsgeschäfte in der gleichen Ur - kunde wird die Gebühr vom Rechtsgeschäft mit dem höchsten Ansatz berechnet; zusätzlich ist für jedes weitere Rechtsgeschäft eine Gebühr bis zu zwei Dritteln des Tarifs, der für die alleinige Beurkundung der weiteren Rechtsgeschäfte geschuldet wäre, in Rechnung zu stellen. 2 Vorbehalten bleiben § 15 Abs. 2 und § 28 Abs. 2. * § 8 * Auslagen 1 Ausser der Gebühr hat die Urkundsperson Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen gemäss den Bestimmungen der Gebühren - gesetzgebung 2 ) , insbesondere für Porti, Telefontaxen, Fotokopien, Rei - sespesen. 2) NG 265.5 3
§ 9 Festsetzung 1. Grundsatz 1 Für die Gebühren und die Auslagen hat die Urkundsperson schriftlich und detailliert Rechnung zu stellen. 2 Die Rechnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. * § 10 * 2. Rechtsschutz 1 Gegen die Festsetzung der Gebühren kann binnen 20 Tagen nach er - folgter Zustellung Beschwerde bei der Beurkundungskommission erho - ben werden. 2 Gegen Entscheide der Beurkundungskommission kann binnen 20 Ta - gen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht er - hoben werden. § 11 Gebührenerlass 1 Die Gebühren für Amtshandlungen von Urkundspersonen, die in ei - nem kantonalen Dienstverhältnis stehen, können vom Regierungsrat auf begründetes Gesuch hin im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen wer - den: 1. wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Zahlung der Gebühren für ihn eine besondere Härte be - deuten würde; 2 wenn die Amtshandlung im Interesse eines gemeinnützigen oder kulturellen Unternehmens erfolgt. 2 In bezug auf die Gebühren für Amtshandlungen der Gemeindeschrei - ber steht die gleiche Befugnis dem Gemeinderat zu. § 12 Bezug 1 Sämtliche Gebühren und allfällige Entschädigungen gemäss § 3 Abs. 2 für Amtshandlungen von Urkundspersonen, für deren Tätigkeit gemäss dem Haftungsgesetz 3 ) das Gemeinwesen haftet, fallen in die Staatskasse beziehungsweise in die Gemeindekasse. 3) NG 161.2 4
2 Diese Regelung gilt auch in bezug auf die Gebühren und Entschädi - gungen für Amtshandlungen, die von der Urkundsperson ausserhalb ih - rer ordentlichen Arbeitszeit vorgenommen werden; die Gemeinden sind jedoch berechtigt, mit den Gemeindeschreibern im Anstellungsvertrag eine andere Regelung zu treffen. Der Einzug der Gebühren und Ent - schädigungen gemäss § 3 Abs. 2 obliegt in diesen Fällen der Staatskas - se beziehungsweise der Gemeindekasse, welche der Urkundsperson über bezahlte Rechnungen unverzüglich Meldung zu erstatten hat. § 13 Vollstreckbarkeit 1 Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen In - stanzen über die in dieser Verordnung begründeten Gebühren- und Ent - schädigungsforderungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von

Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 4

) gleichgestellt. 2 Gebührentarif 2.1 Beurkundungen 2.1.1 Nach Zivilgesetzbuch 5 ) § 14 * Stiftung 1 Bei der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden (Art. 81 ZGB 6 ) ) be - trägt die Gebühr Fr. 250.– bis Fr. 3'000.–. § 15 * Ehevertrag- und Vermögensvertrag 1 Bei Abschluss, Abänderung oder Aufhebung eines Ehevertrages (Art. 184 ZGB 7 ) ) oder eines Vermögensvertrages (Art. 25 PartG 8 ) ) be - trägt die Gebühr Fr. 350.– bis Fr. 3'000.–. 4) SR 281.2 5) SR 210 6) SR 210 7) SR 210 8) SR 211.231 5
2 Ist mit dem Abschluss oder der Abänderung des Ehevertrages oder ei - nes Vermögensvertrages ein Inventar (Art. 195a ZGB 9 ) ) verbunden, be - zieht die Urkundsperson überdies die Gebühr gemäss § 16. § 16 * Inventar 1 Bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB 10 ) ) beträgt die Ge - bühr: 1. 2.5‰ bis zu einem Inventarwert von Fr. 200'000.– 2. plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.– 3. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– 4. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.–; 5. die Mindestgebühr beträgt Fr. 300.–. § 17 Gemeinderschaftsvertrag 1 Beim Gemeinderschaftsvertrag (Art. 336 ZGB 11 ) ) beträgt die Gebühr: * 1. für die Begründung gemäss § 20; 2. für die Abänderung oder Aufhebung Fr. 250.– bis Fr. 1'000.–. § 17a * Vorsorgeauftrag 1 Bei der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung eines Vorsorgeauf - trags (Art. 361 ZGB 12 ) beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 1'000.–. § 18 Letztwillige Verfügung, Erbvertrag 1 Bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 499 ZGB 13 ) ) beträgt die Gebühr: * 1. für die Errichtung a) 3‰ bis zu einem Verfügungswert von Fr. 200'000.– b) plus 2.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.– c) plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– d) plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.– e) plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–; f) die Mindestgebühr beträgt Fr. 400.–; 9) SR 210 10) SR 210 11) SR 210 12) SR 210 13) SR 210 6
g) wenn der Verfügungswert nicht bekannt ist, Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–; 2. für die Abänderung oder die Aufhebung Fr. 250.– bis Fr. 2'000.–. 2 Die Berechnung des Verfügungswertes richtet sich sinngemäss nach § 20. 3 Dieselben Ansätze gelten auch beim Erbvertrag (Art. 512 ZGB 14 ) ). § 19 * Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum 1 Bei der Vereinbarung über den Ausschluss der Aufhebung von Mitei - gentum (Art. 650 Abs. 2 ZGB 15 ) ) beträgt die Gebühr Fr. 250.– bis Fr. 600.–. § 20 Übertragungen von Grundeigentum 1 Bei der Errichtung eines Vertrages auf Übertragung von Grundeigen - tum nach Art. 657 Abs. 1 ZGB 16 ) (Kauf, Tausch, Schenkung) beträgt die Gebühr: 1. 2.5‰ der Vertragssumme bis Fr. 200'000.– 2. plus 2‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.– 3. plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– 4. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.– 5. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–; 6. die Mindestgebühr beträgt Fr. 300.–. 2 Die Gebühr ist nach dem mutmasslichen Verkehrswert zu berechnen, sofern im Vertrag keine oder eine niedrigere Vertragssumme angege - ben ist. 3 Bei der Übertragung von kleinen Grundstücken im Sinne von § 41 Abs. 3 der Beurkundungsverordnung beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 600.–. § 21 Eigentumsbeschränkung 1 Bei der Aufhebung oder Abänderung einer gesetzlichen Eigentumsbe - schränkung durch Rechtsgeschäft (Art. 680 Abs. 2 ZGB 17 ) ) beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 800.–. 14) SR 210 15) SR 210 16) SR 210 17) SR 210 7
§ 22 Gesetzliche Vorkaufsrechte 1 Bei der Vereinbarung über den Ausschluss oder die Abänderung eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes (Art. 681b ZGB 18 ) ) beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 800.–. § 23 Stockwerkeigentum, selbständiges Miteigentum 1 Bei der Begründung von Stockwerkeigentum (Art. 712b ZGB 19 ) ) und selbständigem Miteigentum (Art. 646 ZGB 20 ) ) beträgt die Gebühr: 1. 2.5‰ des Bodenwertes und des Gebäudewertes beziehungswei - se der voraussichtlichen Baukosten bis Fr. 200'000.– 2. plus 2‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.– 3. plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– 4. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.– 5. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–; 6. die Mindestgebühr beträgt Fr. 300.–. § 24 Nutzniessung 1 Bei der Bestellung einer Nutzniessung (Art. 746 ZGB 21 ) ) beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 1'000.–. * 2 Bei der Inventaraufnahme (Art. 763 ZGB 22 ) ) ist die Gebühr vom Inven - tarwert gemäss § 16 zu berechnen. § 25 * Wohnrecht 1 Bei der Bestellung eines Wohnrechtes (Art. 776 ZGB 23 ) ) beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 1'000.–. § 26 Baurecht 1 Bei der Begründung eines Baurechtes nach Art. 779a ZGB 24 ) ist die Gebühr gemäss § 20 zu berechnen. Als Vertragssumme gilt die Leis - tung des Bauberechtigten. SR 210 19) SR 210 20) SR 210 21) SR 210 22) SR 210 23) SR 210 24) SR 210 8
Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen verpflichtet, gilt als Vertragssumme der mutmassliche Verkehrswert des Bodens und, so - weit sie Gegenstand der Leistung des Baurechtgebers sind, der Gebäu - de. * 2 ... * § 26a * Andere Dienstbarkeiten 1 Bei der Bestellung einer anderen Dienstbarkeit beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 1'000.–. § 27 Grundlast 1 Bei der Errichtung einer Grundlast (Art. 783 ZGB 25 ) ) ist die Gebühr wie beim Grundpfand (§ 28) zu berechnen, wobei auf den Gesamtwert ab - gestellt wird. § 28 Grundpfand 1 Bei der Errichtung eines Grundpfandes (Art. 799 ZGB 26 ) ) beträgt die Gebühr: 1. 1.5‰ von der Pfandsumme bis Fr. 200'000.– 2. plus 1.25‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.– 3. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– 4. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.– 5. plus 0.2‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–; 6. die Mindestgebühr beträgt Fr. 200.–. 2 Werden in der gleichen öffentlichen Urkunde mehrere Pfandrechte er - richtet, ist die Gebühr vom Gesamtbetrag der Pfandsummen zu berech - nen. 3 Bei der Erhöhung der Pfandsumme ist die Gebühr vom Betrag der Er - höhung nach den Ansätzen gemäss Abs. 1 und 2 zu berechnen. * 4 Bei der Umwandlung der Pfandart sowie bei der Aufteilung und Verle - gung von Pfandrechten beträgt die Gebühr die Hälfte der Ansätze nach Abs. 1. * 5 Bei anderen Änderungen beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 600.–. 25) SR 210 26) SR 210 9
2.1.2 Nach Obligationenrecht 27 ) § 29 Ersatz der Unterschrift 1 Bei der Beurkundung eines Unterschriftersatzes (Art. 15 OR 28 ) ) beträgt die Gebühr Fr. 30.– bis Fr. 100.–. § 30 Erklärung nach Art. 90 OR 1 Bei der Beurkundung einer Erklärung nach Art. 90 OR 29 ) beträgt die Gebühr Fr. 30.– bis Fr. 200.–. § 31 Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht 1 Bei der Begründung eines Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechts (Art. 216 Abs. 2 OR 30 ) ) ist die Gebühr gemäss § 20 (Übertragung von Grundeigentum) zu berechnen. § 32 Schenkung dinglicher Rechte an Grundstücken 1 Bei der Schenkung dinglicher Rechte an Grundstücken (Art. 243 Abs. 2 OR 31 ) ) beträgt die Gebühr, soweit nicht die Paragraphen 20, 27 und 28 anwendbar sind, Fr. 200.– bis Fr. 800.–. § 33 Schenkung auf den Todesfall 1 Bei der Schenkung auf den Todesfall (Art. 245 Abs. 2 OR 32 ) ) ist die Ge - bühr gemäss § 18 zu berechnen. § 34 Bürgschaft 1 Bei der Errichtung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 1 OR 33 ) ), bei der Er - höhung der Haftungssumme, bei der Umwandlung einer einfachen in eine Solidarbürgschaft (Art. 493 Abs. 5 OR) sowie bei Beurkundungen nach Art. 493 Abs. 6 OR beträgt die Gebühr 1.5‰ des Haftungsbetra - ges, mindestens aber Fr. 250.– und höchstens Fr. 1'000.–. * SR 220 28) SR 220 29) SR 220 30) SR 220 31) SR 220 32) SR 220 33) SR 220 10
2 Sind von der Urkundsperson für dieselbe Schuld getrennt abgegebene Bürgschaftserklärungen in derselben Urkunde einzeln zu beurkunden, wird von der zweiten Beurkundung an für jede weitere zur Gebühr nach Abs. 1 ein Zuschlag von 25 Prozent, mindestens aber Fr. 100.– erho - ben; der Gesamtbetrag der Zuschläge darf 100 Prozent der Grundge - bühr nicht übersteigen. § 35 Verpfründung 1 Bei der Errichtung eines Verpfründungsvertrages (Art. 522 OR 34 ) ) ist die Gebühr vom Vermögenswert nach den Ansätzen gemäss § 20 zu berechnen. § 36 * Aktiengesellschaft und Kommanditaktiengesellschaft1. Gründung 1 Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (Art. 629 OR 35 ) ) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764 Abs. 2 OR) beträgt die Gebühr: 1. Fr. 1'000.– bis zu einem Aktienkapital von Fr. 200'000.– 2. plus 3‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.– 3. plus 2‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– 4. plus 1.0‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.– 5. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–. § 37 2. Aktienkapitalerhöhung 1 Bei der Erhöhung des Aktienkapitals (Art. 650–656 OR 36 ) ) richtet sich die Gebühr für den Beschluss der Generalversammlung nach § 40 und für den Beschluss des Verwaltungsrates nach § 36. § 38 3. Aktienkapitalherabsetzung 1 Bei der Herabsetzung des Aktienkapitals beträgt die Gebühr für die Beurkundung betreffend Beschlussfassung und Statutenänderung (Art. 732 OR 37 ) ) Fr. 400.– bis Fr. 3'000.–. § 39 * ... 34) SR 220 35) SR 220 36) SR 220 37) SR 220 11
§ 40 * 5. andere Beschlüsse 1 Bei Beschlüssen einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktienge - sellschaft, auf welche die Paragraphen 36–38 nicht anwendbar sind, be - trägt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 2'000.–. § 41 * Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 777 OR 38 ) ) ist die Gebühr nach den Ansätzen von § 36, bei der Er - höhung des Stammkapitals (Art. 781 OR) gemäss § 37 und bei der Her - absetzung des Stammkapitals (Art. 782 OR) gemäss § 38 zu berech - nen. 2 Bei anderen Beschlüssen, für die Abs. 1 nicht anwendbar ist, beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 2'000.–. § 42 * Gesellschaftsrechtliche Feststellung 1 Die Gebühr für die Beurkundung von gesellschaftsrechtlichen Feststel - lungen (Art. 734, Art. 764 Abs. 2, Art. 782 Abs. 4 und Art. 795c Abs. 2 OR 39 ) ) beträgt Fr. 300.– bis Fr. 2'000.–. § 43 * Wechsel und Check 1 Beim Wechselprotest (Art. 1034 OR 40 ) ) oder Checkprotest (Art. 1128 OR) beträgt die Gebühr je Protest 1.5‰ der Wechsel- oder Checksum - me, mindestens aber Fr. 250.–. § 44 Anleihensgläubigerbeschlüsse 1 Bei Versammlungsbeschlüssen der Gläubiger von Anleihensobligatio - nen (Art. 6 Verordnung über die Gläubigergemeinschaft 41 ) ) beträgt die Gebühr Fr. 800.– bis Fr. 3'000.–. 38) SR 220 39) SR 220 40) SR 220 41) SR 221.522.1 12
2.3 Nach Fusionsgesetz, 42 ) * § 44a * Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung 1 Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbe - schlusses der übertragenden Gesellschaft richtet sich nach § 47. 2 Die Gebühr für den Kapitalherabsetzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft richtet sich nach § 38. 3 Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbe - schlusses der übernehmenden Gesellschaft bemisst sich nach dem Wert der den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der übertragen - den Gesellschaft gewährten Anteils- und Mitgliedschaftsrechte sowie der Ausgleichszahlungen und Abfindungen und richtet sich nach dem Tarif gemäss § 36. 4 Bei der Umwandlung bemisst sich die Gebühr nach dem Kapital der neuen Gesellschaft und richtet sich nach dem Tarif gemäss § 36. 5 Werden im Übertragungsvertrag Grundstücke übertragen, richtet sich die Gebühr für die Grundstücksübertragung nach § 20. 6 Die Gebühr für die Beurkundung eines Fusionsvertrags bei Familien - stiftungen und kirchlichen Stiftungen bemisst sich nach dem Aktiven - überschuss der übertragenen Vermögenswerte und richtet sich nach dem Tarif gemäss § 36. 7 Bei Beschlüssen nach dem Fusionsgesetz 43 ) , auf welche die obigen Absätze nicht anwendbar sind, berechnet sich die Gebühr nach dem Tarif gemäss § 40. § 44b * Festlegung der Übertragung eines Grundstücks 1 Die Gebühr für die Feststellung der Übertragung eines Grundstücks nach Art. 104 Abs. 3 des Fusionsgesetzes 44 ) berechnet sich nach dem Tarif gemäss § 40. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchst - gebühr Fr. 4'000.–. 42) SR 221.301 43) SR 221.301 44) SR 221.301 13
2.4 Sonstige Beurkundungen * § 45 Ziehungen 1 Die Gebühr für eine öffentliche Urkunde über die Ziehung von Prämie - nobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wett - bewerb beträgt Fr. 300.– bis Fr. 2'000.–. § 46 Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt 1 Die Gebühr für die Beurkundung der Eidesabnahme oder der Erklä - rung an Eidesstatt beträgt Fr. 200.– bis Fr. 800.–. § 47 Andere Beurkundungen 1 Bei der Beurkundung von beurkundungsbedürftigen Geschäften, für die keine andere Gebühr vorgesehen ist, beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–. § 48 Nicht beurkundungsbedürftige Geschäfte 1 Bei einer von den Parteien verlangten Beurkundung nicht beurkun - dungsbedürftiger Rechtsgeschäfte beträgt die Gebühr: 1. 3‰ der Vertragssumme oder beim Fehlen einer solchen des mut - masslichen Interessenwertes bis Fr. 200'000.– 2. plus 2.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.– 3. plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– 4. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.– 5. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–; 6. die Mindestgebühr beträgt Fr. 400.–. 2 Ist die Vertragssumme oder der Interessenwert nicht bekannt, beträgt die Gebühr Fr. 400.– bis Fr. 5'000.–. 2.2 Beglaubigungen § 49 * Unterschrift, Handzeichen 1 Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr Fr. 25.–. 2 Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf demsel - ben Schriftstück beträgt die Gebühr Fr. 25.– für die erste und Fr. 10.– für jede weitere Unterschrift. 3 Dasselbe gilt bei der Beglaubigung von Handzeichen. 14
§ 50 * Von Dritten hergestellte Kopien und Auszüge 1 Bei der Beglaubigung von Kopien (Abschriften, Fotokopien, Durch - schlagskopien usw.) oder Auszügen (Buch-, Protokollauszügen usw.), welche der Urkundsperson vorgelegt werden, beträgt die Gebühr Fr. 20.– für die erste und Fr. 5.– für jede weitere Seite. § 50a * Von der Urkundsperson hergestellte Kopien und Auszüge 1 Bei der Beglaubigung von Kopien und Auszügen, welche die Urkunds - person selbst hergestellt hat, beträgt die Gebühr Fr. 10.– für die erste und Fr. 2.– für jede weitere Seite. 2 Das Erstellen der Kopien und Auszüge ist in dieser Gebühr nicht ent - halten. § 51 * Übersetzung 1 Bei der Beglaubigung einer Übersetzung beträgt die Gebühr Fr. 30.– für die erste und Fr. 15.– für jede weitere Seite. 3 Schlussbestimmungen § 52 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 45 ) in Kraft. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere die Verordnung vom 9. November 1974 über die Be - urkundungsgebühren. 45) Organisationsgesetz heute aufgehoben 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.04.1994 30.06.1994 Erlass Erstfassung A 1994, 985,1552 27.06.2001 01.01.2002 § 8 totalrevidiert A 2001, 935, 1252 26.06.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 3 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 3a eingefügt A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 4 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 4a eingefügt A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 4b eingefügt A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 6 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 7 Abs. 2 geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 9 Abs. 2 geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 14 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 15 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 16 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 17 Abs. 1 geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 17a eingefügt A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 18 Abs. 1 geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 19 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 24 Abs. 1 geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 25 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 26 Abs. 1 geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 26 Abs. 2 aufgehoben A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 26a eingefügt A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 28 Abs. 3 geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 28 Abs. 4 geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 1 geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 36 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 39 aufgehoben A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 40 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 41 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 43 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 Titel 2.3 geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 44a eingefügt A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 44b eingefügt A 2013, 1111, 1536 16
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.06.2013 01.01.2014 Titel 2.4 geändert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 49 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 50 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 50a eingefügt A 2013, 1111, 1536 26.06.2013 01.01.2014 § 51 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 27.05.2015 01.01.2016 § 10 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 17
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.04.1994 30.06.1994 Erstfassung A 1994, 985,1552 Erlasstitel 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 3 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 3a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1111, 1536

§ 4 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 4a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1111, 1536

§ 4b 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1111, 1536

§ 6 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 7 Abs. 2 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 8 27.06.2001

01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 935, 1252

§ 9 Abs. 2 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 10 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

§ 14 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 15 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 16 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 17 Abs. 1 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 17a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1111, 1536

§ 18 Abs. 1 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 19 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 24 Abs. 1 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 25 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 26 Abs. 1 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 26 Abs. 2 26.06.2013

01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1111, 1536

§ 26a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1111, 1536

§ 28 Abs. 3 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 28 Abs. 4 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 34 Abs. 1 26.06.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 36 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 39 26.06.2013

01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1111, 1536

§ 40 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 42 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 43 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 Titel 2.3 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 44a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1111, 1536 18
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

§ 44b 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1111, 1536 Titel 2.4 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1111, 1536

§ 49 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 50 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536

§ 50a 26.06.2013

01.01.2014 eingefügt A 2013, 1111, 1536

§ 51 26.06.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1111, 1536 19
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