Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (786.11)
CH - OW

Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz

Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSV) vom 30. März 1990 (Stand 1. Juni 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 18 bis 23 und Artikel 25 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 1 ) , Artikel 31 und Arti kel 72 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) sowie auf Artikel 132 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz buches vom 30. April 1911 3 ) , als Verordnung: 1. Zweck und Inhalt

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung der Schönheit und Eigenart von charakteristischen Teilen der Obwaldner Landschaft, die ungeschmä lerte Sicherung begrenzter Lebensräume schutzwürdiger Tiere und Pflan zen sowie einzelner Naturdenkmäler, den weiträumigen Artenschutz so wie die Schaffung von Vorraussetzungen für den kleinräumigen ökologi schen Ausgleich.

Art. 2

Allgemeine Verpflichtung 1 Private wie Behörden von Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfül lung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Erhaltung der Landschaft und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt. 1) SR 451 2) GDB 101.0 3) GDB 210.1 OGS 1991, 4
2 Zu diesem Zwecke ergreifen Kanton und Einwohnergemeinden 4 ) Schutz massnahmen. Sie können an Bewilligungen, Genehmigungen, Konzes sionen und Beitragsgewährungen entsprechende Bedingungen und Aufla gen knüpfen.

Art. 3

Schutzkategorien 1 Landschaftsschutzgebiete umfassen besonders schöne, das gesamte Landschaftsbild prägende sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich besonders wertvolle Landschaftsteile. Sie überlagern die Nicht-Bauzo nen. * 2 Naturschutzzonen umfassen eng begrenzte Gebietsteile, in denen die umfassende Erhaltung von Lebensräumen (Biotopen) für schutzwürdige Tiere und Pflanzen Vorrang vor anderen Nutzungszwecken hat. Sie gel ten in der Regel als Grundnutzungszonen. 3 Als Naturschutzobjekte werden ästhetisch, historisch oder naturwissen schaftlich bedeutsame Baumgruppen, Einzelbäume, Wasserfälle, Findlin ge, Mineral- und Fossilienfundstellen, Dolinen, Höhlen usw. bezeichnet. * 4 Eine geografisch nicht begrenzte, allgemeine Unterschutzstellung be stimmter Tier- oder Pflanzenarten fällt unter die Begriffskategorie Arten schutz. 5 Naturnahe Landschaftselemente, wie Hecken, Feldgehölze, freistehen de hochstämmige Bäume, stehende und fliessende Gewässer mit ihrer Ufervegetation, Waldsäume, Magerwiesen, Trockenstandorte und Streue flächen sowie extensiv bewirtschaftete Böschungen, bilden den kleinräu migen ökologischen Ausgleich.

Art. 4

Einstufung 1 Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzzonen, Naturschutzobjekte und Elemente des ökologischen Ausgleichs werden entsprechend der Selten heit und Wichtigkeit der zu schützenden Objekte eingestuft in solche von lokaler, regionaler oder nationaler Bedeutung. * 2 Ist die Einstufung streitig, so entscheidet bezüglich der Zuweisung zur lokalen oder regionalen Ebene der Regierungsrat. 4) Neuer Ausdruck gemäss OGS 2007, 13; diese Änderung ist im ganzen Erlass be rücksichtigt 2
2. Grundlagen

Art. 5

Inventare, Erarbeitung 1 Der Kanton erarbeitet in Absprache mit den Einwohnergemeinden sowie den betroffenen Grundeigentümern Inventare der schutzwürdigen Gebie te, Zonen und Objekte von regionaler Bedeutung. 2 Die Einwohnergemeinden erarbeiten in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern Inventare der schutzwürdigen Gebiete, Zonen und Ob jekte von lokaler Bedeutung. 3 Gebiete, Zonen und Objekte, die in einem vom Bund erlassenen Inven tar aufgeführt sind, werden im kantonalen Inventar zur Information ver zeichnet. 4 Die Inventare werden periodisch überprüft und auf den neuesten Stand gebracht. 5 Die Inventare und allfällige Änderungen stehen bei der kantonalen Fach stelle und den Einwohnergemeinden zur Einsichtnahme offen.

Art. 6

Inhalt der Inventare 1 Die Inventare zeigen pro Gebiet oder Objekt zumindest auf: a. Beschreibung des schutzwürdigen Gegenstandes; b. Grundstückbeschrieb, Parzellennummer und Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbucheintrag oder genaue Lage anhand einer topogra phischen Karte; c. die Einstufung; d. die aktuelle oder mögliche Bedrohung; e. das Schutzziel; f. die angestrebten Schutzmassnahmen und Verbesserungsvorschlä ge.

Art. 7

Artenbeobachtung 1 Der Kanton beobachtet in Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Institutionen das Vorkommen wichtiger Zeigerarten der im Kanton heimi schen Pflanzen- und Tierwelt. 2 Er registriert massgebliche Bestandesveränderungen und informiert die Öffentlichkeit darüber. 3

Art. 8

Wirkung 1 Den Inventaren kommt keine Rechtswirkung zu. Sie dienen der In formation sowie als Grundlage für die Verwirklichung von Schutzmass nahmen. 3. Schutzmassnahmen und -wirkungen

Art. 9

* Nutzungsplanung a. Grundsatz 1 Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte werden im öffentlich-rechtlichen Verfahren der Nutzungsplanung 5 ) durch die zuständigen Behörden unter Schutz gestellt.

Art. 10

b. Vorsorgliche Massnahmen 1 Solange ein verbindlicher Gebiets- oder Objektschutz noch aussteht, kann die zuständige Behörde für gefährdete, genau abgegrenzte Areale eine Planungszone 6 ) als vorsorgliche Massnahme verfügen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was dem Schutzziel wi derspricht. 2 Das Verfahren für die Planungszone richtet sich nach dem Baugesetz. Einsprachen gegen die Planungszone kommt keine aufschiebende Wir kung zu.

Art. 11

c. Wirkungen des Landschaftsschutzes 1 In Landschaftsschutzgebieten können Eingriffe, die eine nachhaltige Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge haben, nur unter grösst möglicher Schonung der Landschaft und mit entsprechenden Auflagen bewilligt werden. Dies betrifft insbesondere umfangreiche Ablagerungen aller Art sowie den Materialabbau. 2 Zulässige Bauten und Anlagen haben erhöhten Anforderungen in bezug auf Gestaltung, Materialwahl, Farbgebung und Einpassung ins Land schaftsbild zu genügen. 3 Das Landschaftsbild störende Umgebungsgestaltungen durch unpas sende Terrainveränderungen und auffällige Pflanzungen exotischer Ge hölze sind untersagt. 5)

Art. 9 und 11 BauG (GDB

710.1 ) 6)

Art. 25 BauG

4

Art. 12

d. Wirkungen der Naturschutzzonen 1 In Naturschutzzonen sind Massnahmen, welche eine nachteilige Verän derung des Biotops oder eine Gefährdung schützenswerter Arten zur Fol ge haben können, unzulässig. Insbesondere sind Veränderungen des Wasserhaushaltes untersagt. Änderungen der Nutzungsweise sowie des Nährstoffhaushaltes, insbesondere durch Düngung oder Chemikalien, sind untersagt, wenn sie den schutzwürdigen Pflanzen- oder Tierbestand gefährden oder schädigen können. * 2 Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie für Pflege und Un terhalt des Gebietes erforderlich sind, den natürlichen Wert des Gebietes nicht beeinträchtigen und nicht ausserhalb der Schutzzone erstellt werden können. 3 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, durch sachgerechte Bewirtschaf tung und Pflege die Schutzwürdigkeit der Gebiete langfristig zu erhalten.

Art. 13

e. Wirkungen bei Naturschutzobjekten 1 Geschützte Naturschutzobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entspre chend zu pflegen und zu unterhalten. 3 Bauten und Anlagen in der unmittelbaren Umgebung von Naturschutz objekten sind so zu gestalten, dass sie das geschützte Objekt weder in seinem Bestand noch in seiner Erscheinung beeinträchtigen.

Art. 14

Wirkungen des Artenschutzes * 1 Die unter Schutz gestellten Tier- bzw. Pflanzenarten dürfen weder ver nichtet bzw. gesammelt noch aus ihrem Lebensraum entfernt werden. 2 Tätigkeiten und Massnahmen, welche direkt oder indirekt einer Bedro hung der geschützten Tiere und Pflanzen gleichkommen, sind zu un terlassen. 3 Innerhalb von Bauzonen und bei erforderlichen baulichen Vorkehrungen ausserhalb der Bauzonen ist dem Artenschutz soweit Folge zu leisten, als die bestimmungsgemässe Nutzung der Zone nicht vereitelt wird. 4 Die Artenschutzbestimmungen und die unter Schutz gestellten Tiere und Pflanzen sind auf geeignete Weise bekannt zu machen. 5

Art. 15

Wirkungen des ökologischen Ausgleichs * 1 Standortgerechte Hecken, Feldgehölze, stehende und fliessende Gewässer mit ihrer Ufervegetation, Waldsäume, Magerwiesen, Trocken standorte und Streueflächen sowie extensiv bewirtschaftete Böschungen dürfen weder zerstört noch in ihrem Umfang und Charakter verändert werden. Hecken sind periodisch zu pflegen. * 2 Der Bestand hochstämmiger freistehender Bäume ist im Sinne des Landschaftsbildes zu erhalten und die Ersatzanpflanzung hochstämmiger Obstbäume (Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume) zu fördern. 3 Das Abbrennen von dürrem Gras und Streue ist untersagt.

Art. 16

Funde von Naturgegenständen 1 Werden naturgeschichtliche Funde gemacht, so sind diese unverzüglich dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement 7 ) zu melden. Dieses ent scheidet über Bergung und Aufbewahrung der Gegenstände. 2 Naturgeschichtlich bedeutsame Fundgegenstände fallen ins Eigentum des Kantons.

Art. 17

* Ausnahmen 1 Von den materiellen Vorschriften dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn: a. die Eigentumsgarantie in ihrem Bestand sonst in unzumutbarer Wei se eingeschränkt oder aufgehoben würde; b. andere überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht wer den können; c. ein insgesamt für die Erhaltung von Natur und Landschaft besseres Ergebnis erzielt werden kann. In jedem Falle sind die Schutzziele so weit möglich zu verwirklichen. 2 Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen oder Tätigkeiten, die Naturschutzzonen, Naturschutzobjekte und Elemente des ökologischen Ausgleichs beeinträchtigen, sind mit der Auflage zu versehen, in der nä heren Umgebung Ersatz im Sinne des ökologischen Ausgleichs zu schaf fen. 7) Neuer Ausdruck gemäss OGS 2007, 13; diese Änderung ist im ganzen Erlass be rücksichtigt 6

Art. 17a

* Ersatzabgabe 1 Ist für den Gesuchsteller ein Ersatz für das beeinträchtigte Gebiet oder Objekt nicht möglich, so hat er einen Betrag in den Fonds für ökologische Ersatzleistungen einzuzahlen. 2 Der Betrag wird durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Er ist in der Regel für den ökologischen Ausgleich in der Umgebung des Gebiets oder Objekts zu verwenden. 3 Die Höhe des Betrags richtet sich nach den üblichen Aufwendungen für einen Ersatz der beeinträchtigten Fläche. Er umfasst die Kosten für den erforderlichen Landerwerb, allfällige bauliche Massnahmen, Neupflanzun gen sowie für sonstigen Aufwand. 4. Schutzumfang und Beiträge

Art. 18

Schutzumfang im einzelnen 1 Der Schutzumfang im Einzelnen kann für Naturschutzzonen, Natur schutzobjekte und Elemente des ökologischen Ausgleichs durch öffent lich-rechtliche Vereinbarungen zwischen dem Amt für Wald und Land schaft und dem betroffenen Grundeigentümer geregelt werden. Bei Natur schutzzonen, Naturschutzobjekten und Elementen des ökologischen Aus gleichs von lokaler Bedeutung sind die Gemeinden vorgängig anzuhören. In dieser Vereinbarung sind die zu unterlassenden Tätigkeiten sowie Art und Umfang der erforderlichen Pflege festzulegen und die Abgeltung von Mehraufwand oder Ertragseinbussen durch Beiträge der öffentlichen Hand zu regeln. * 2 Vereinbarungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung 8 ) angemerkt.

Art. 19

Schutzreglement bzw. -verfügung * 1 Kommt eine erforderliche Vereinbarung nicht zustande, so kann die zu ständige Behörde von sich aus den Schutzumfang durch ein öffentlich- rechtliches Schutzreglement bzw. durch eine öffentlich-rechtliche Schutz verfügung festlegen. * 2 Im Schutzreglement bzw. in der Schutzverfügung ist der Umfang einer allfälligen Beitragszahlung zu regeln. * 8)

Art. 702 ZGB, SR

210 7
3 Die zuständige Behörde lässt die Schutzreglemente bzw. -verfügungen auf den belasteten Parzellen im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken. *

Art. 20

* Schutzmassnahmen im Waldareal 1 Die Schutzmassnahmen für Schutzgebiete und -objekte im Waldareal gemäss Waldgesetzgebung 9 ) werden im Rahmen der Waldentwicklungs pläne geregelt und mit Leistungsvereinbarungen, Verträgen oder Verfü gungen sichergestellt. *

Art. 21

* Beiträge a. Grundsatz 1 Bei Schutzmassnahmen, die zu Ertragseinbussen gegenüber der bishe rigen Bewirtschaftungsweise oder zu einem vermehrten Pflegeaufwand führen, werden Ausgleichsbeiträge des Kantons und der Einwohnerge meinden ausgerichtet. 2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden unterstützen die angepasste Nutzung von Trockenstandorten und Streueflächen mit jährlichen Abgel tungen. * 3 Die Einwohnergemeinden übernehmen folgende Beitragsanteile: a. für Pflegemassnahmen in Streueflächen und Trockenstandorten: 1. von nationaler Bedeutung und für Moorzäune 4 Prozent 2. von regionaler Bedeutung 20 Prozent 3. von lokaler Bedeutung 39 Prozent b. für Pflegemassnahmen in Hecken: 1. von regionaler Bedeutung 30 Prozent 2. von lokaler Bedeutung 45 Prozent 4 Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Gemeindebeiträge und allfäl liger Bundesbeiträge verbleibenden Beitragsanteile. 5 Der Kanton kann an Pärke von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, sofern auch die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, sich finanziell angemessen an der Einrichtung, dem Betrieb und der Qua litätssicherung des Parks beteiligen. * 9) SR 921.0 8

Art. 22

* b. Verfahren 1 Beitragsgesuche sind mit allen erforderlichen Angaben beim Amt für Wald und Landschaft einzureichen.

Art. 23

c. Rückerstattung 1 Werden die durch den Grundeigentümer in einer Vereinbarung einge gangenen oder die ihm durch Schutzreglement oder Schutzverfügung überbundenen Verpflichtungen missachtet, so kann die für den Schutz zu ständige Behörde die Rückerstattung der Beiträge innert Jahresfrist, nachdem sie vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, verfügen. * 2 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt spätestens zehn Jahre nach der Handlung , welche die Rückerstattungspflicht begründet. 3 Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe schränkung 10 ) auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch an zumerken.

Art. 24

Beiträge an Obstbäume 1 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden richten Pflegebeiträge aus für neugepflanzte hochstämmige Obstbäume. 2 Der Regierungsrat regelt Beitragshöhe und Einzelheiten in Ausführungs bestimmungen. 5. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 25

Landschaftsschutz 1 Landschaftsschutzgebiete werden in kantonalen Schutzplänen nach Baugesetz bezeichnet. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Bau gesetz.

Art. 26

Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte 1 Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung werden in kantonalen Schutzplänen nach Baugesetz bezeich net. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Baugesetz. 10)

Art. 702 ZGB, SR

210 9
2 Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung wer den von den Einwohnergemeinden im Rahmen ihrer Zonenpläne bezeich net. *

Art. 27

Artenschutz 1 Die Bezeichnung der geschützten Pflanzen- und Tierarten ist Sache des Regierungsrates. Er erlässt Ausführungsbestimmungen. Ausnahmebewil ligungen kann das zuständige Departement erteilen.

Art. 28

Vollzug 1 Der Vollzug der Schutzbestimmungen obliegt grundsätzlich der Behör de, die den Schutz verfügt hat. 2 Baugesuche, die unter Schutz gestellte Objekte oder solche in Schutz gebieten nach dieser Verordnung betreffen, sind von der Baubewilli gungsbehörde an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Beur teilung weiterzuleiten. Baubewilligungen sind dem Bau- und Raument wicklungsdepartement zuzustellen. * 3 Der Vollzug der Schutzbestimmungen über Naturschutzzonen und Na turschutzobjekte von lokaler Bedeutung obliegt den Einwohnergemein den. * 4 Der Vollzug der Schutzbestimmungen über Naturschutzzonen und Na turschutzobjekte von regionaler Bedeutung und der Vollzug des ökologi schen Ausgleichs obliegt dem Kanton. *

Art. 29

Aufsicht und kantonale Vollzugsbehörden 1 Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde im Natur- und Land schaftsschutz. 2 Soweit in dieser Verordnung keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus anderen kantona len Erlassen ergibt, vollzieht das Amt für Wald und Landschaft die Aufga ben des Natur- und Landschaftsschutzes. Es ist zuständig für die In formation der Öffentlichkeit. * 3 Für den Erlass der kantonalen Schutzpläne ist der Regierungsrat zu ständig. 4 Kantonale Schutzpläne bedürfen der Genehmigung durch den Kantons rat. * 10

Art. 30

Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Natur- und Landschaftsschutzkommission als beratende Fachkommissi on, bestehend aus fünf bis sieben Mitgliedern. 2 Die Kommission hat das Antragsrecht bei der Erarbeitung von Inventa ren, der Bezeichnung der geschützten Tier- und Pflanzenarten und bei der Aufstellung kantonaler Schutzpläne.

Art. 31

Kommissionen der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind befugt, zu ihrer Beratung eigene Kom missionen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes vorzuse hen.

Art. 32

* Amt für Wald und Landschaft 1 Das Amt für Wald und Landschaft ist die Fachstelle im Sinne von Art. 25 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz 11 ) . 2 Es behandelt die laufenden Geschäfte des Natur- und Landschafts schutzes, erarbeitet Schutz- und Nutzungsplanungen, schliesst Bewirt schaftungsverträge ab und berät die Gemeinden bei ihren Aufgaben in diesem Bereich. * 3 Bei wichtigen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes holt das Amt für Wald und Landschaft die Stellungnahme der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission ein. Weitere Fachleute können beigezo gen werden. 6. Strafbestimmungen und Ersatzvornahme

Art. 33

Anzeigepflicht 1 Die Polizei, das Forstpersonal und die Wildhüter sind verpflichtet, über die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu wachen und Fehlbare zu ver zeigen. 11) SR 451 11

Art. 34

* Strafen 1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften die ser Verordnung sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar sind insbesondere: a. das Roden und Abbrennen von Hecken, Feld- und Ufergehölzen so wie weitere Massnahmen, welche zu einer vollständigen oder teil weisen Zerstörung führen; b. das Neuerstellen von Entwässerungsgräben in Feuchtgebieten; c. das Zerstören von Magerwiesen und -weiden, Trockenstandorten und Streuflächen durch Materialauftrag bzw. -abtrag; d. das Beeinträchtigen der Lebensräume von geschützten Tier- und Pflanzenarten durch Tätigkeiten und Massnahmen, welche zum Ver schwinden von geschützten Arten führen können; e. das Zerstören von Naturschutzobjekten.

Art. 35

* Wiederherstellung 1 Wer ein aufgrund des kantonalen Rechts geschütztes Naturschutzge biet, Naturschutzobjekt oder Element des ökologischen Ausgleichs be schädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: a. die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; b. die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; c. angemessenen Realersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. 2 Ist die Wiederherstellung bzw. ein angemessener Realersatz nicht mög lich, so ist durch den Verursacher eine entsprechende Ersatzabgabe zu handen des Fonds für ökologische Ersatzleistungen zu leisten.

Art. 36

Ersatzvornahme 1 Kommt ein Pflichtiger trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nach, so lässt die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf des sen Kosten durchführen. Die Ersatzvornahme ist vorgängig ihrer Durch führung rechtzeitig anzudrohen. 12
7. Rechtsschutz

Art. 37

Rechtsschutz 1 ... * 2 Den kantonalen Vereinigungen und den kantonalen Sektionen schwei zerischer Vereinigungen, die sich statuarisch dem Natur- und Land schaftsschutz widmen, steht, sofern sie mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einsprache oder Beschwerde gegründet worden sind, im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes die Einsprache- und Be schwerdebefugnis zu. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38

* ...

Art. 39

Weitergeltung bisherigen Rechts 1 Schutzmassnahmen nach altem Recht sind durch die zuständigen Be hörden mit dieser Verordnung in Übereinstimmung zu bringen. 2 Sie behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Schutzmassnahmen.

Art. 40

Vorwirkung der Beitragsbestimmungen 1 Beitragsleistungen sind bereits aufgrund provisorischer Unterschutzstel lungen möglich.

Art. 41

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 12 )

Art. 42

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufge hoben , namentlich: a. ... 13 ) 12) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 1991, 4 konsultiert werden 13
b. die Pflanzenschutzverordnung vom 12. Juli 1973 14 ) ; c. die Verordnung zum Schutz des Sarnersees und seiner Umgebung vom 9. Juli 1964 15 ) ; d. die Verordnung zum Schutz der Landschaft vom Ranft und Umge bung, Gemeinde Sachseln und Kerns, vom 3. September 1966 16 ) ; e. der Regierungsratsbeschluss über den Natur- und Heimatschutz an den Obwaldner Seen vom 6. November 1961 17 ) .

Art. 43

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 18 ) 2 Diese Verordnung ist dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft bekanntzugeben. 3

Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 sowie Art. 23 Abs. 3 dieser Verordnung

bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. 19 ) 13) Die Verordnung über Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern vom 8. November 1932 (OGS 1932, 100, und 1962, 85) wur de durch die Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzver ordnung) vom 30. März 1990 und die Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung) vom 30. März 1990 (GDB 451.21 ) aufgehoben 14) OGS 1974, 73 15) OGS 1966, 52, OGS OGS 1966, 96 16) OGS 1966, 116 17) OGS 1962, 92 18) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt 19)

Art. 962 Abs. 2 ZGB, SR

211 ; vom Bundesrat am 12. Juni 1990 genehmigt 14
Weitere Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 4 geändert durch:die Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 7. Juli 1994, in Kraft seit 1. September 1994 (OGS 1995, 23),den Nachtrag vom 6. Juni 1997, in Kraft seit 1. August 1997 (OGS 1997, 81),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),den Nachtrag vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 15. Dezember 2007 (OGS 2007, 69),das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzaus gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38),Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz) vom 10. März 2016 (OGS 2016, 16), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. November 2015, Kantonsratssitzungen vom 28. Januar und 10. März 2016 (22.15.06), in Kraft seit 1. Juni 2016 (OGS 2016, 22),Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantons ratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26) 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.03.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung OGS 1991, 4 07.07.1994 01.09.1994

Art. 19

Titel geändert OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 19 Abs. 1

geändert OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 19 Abs. 2

geändert OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 23 Abs. 1

geändert OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 29 Abs. 4

eingefügt OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 32 Abs. 2

geändert OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 38

aufgehoben OGS 1995, 23 07.07.1994 01.09.1994

Art. 19 Abs. 3

geändert OGs 1995, 23 06.06.1997 01.08.1997

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 1997, 81 29.06.2007 01.01.2008

Art. 21

totalrevidiert OGS 2007, 38 25.10.2007 15.12.2007

Art. 3 Abs. 3

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 9

totalrevidiert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 12 Abs. 1

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 14

Titel geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 15

Titel geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 17

totalrevidiert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 17a

eingefügt OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 18 Abs. 1

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 20

totalrevidiert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 21 Abs. 2

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 21 Abs. 5

eingefügt OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 26 Abs. 2

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 28 Abs. 2

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 28 Abs. 3

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 29 Abs. 2

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 32

totalrevidiert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 34

totalrevidiert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 15 Abs. 1

geändert OGs 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 22

totalrevidiert OGs 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 28 Abs. 4

geändert OGs 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 35

totalrevidiert OGs 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 37 Abs. 1

aufgehoben OGs 2007, 69 10.03.2016 01.06.2016

Art. 20 Abs. 1

geändert OGS 2016, 16 01.12.2016 01.06.2017

Art. 19 Abs. 3

geändert OGS 2016, 79 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.03.1990 01.01.1991 Erstfassung OGS 1991, 4

Art. 3 Abs. 1

06.06.1997 01.08.1997 geändert OGS 1997, 81

Art. 3 Abs. 3

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 4 Abs. 1

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 9

25.10.2007 15.12.2007 totalrevidiert OGS 2007, 69

Art. 12 Abs. 1

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 14

25.10.2007 15.12.2007 Titel geändert OGS 2007, 69

Art. 15

25.10.2007 15.12.2007 Titel geändert OGS 2007, 69

Art. 15 Abs. 1

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGs 2007, 69

Art. 17

25.10.2007 15.12.2007 totalrevidiert OGS 2007, 69

Art. 17a

25.10.2007 15.12.2007 eingefügt OGS 2007, 69

Art. 18 Abs. 1

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 19

07.07.1994 01.09.1994 Titel geändert OGS 1995, 23

Art. 19 Abs. 1

07.07.1994 01.09.1994 geändert OGS 1995, 23

Art. 19 Abs. 2

07.07.1994 01.09.1994 geändert OGS 1995, 23

Art. 19 Abs. 3

07.07.1994 01.09.1994 geändert OGs 1995, 23

Art. 19 Abs. 3

01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79

Art. 20

25.10.2007 15.12.2007 totalrevidiert OGS 2007, 69

Art. 20 Abs. 1

10.03.2016 01.06.2016 geändert OGS 2016, 16

Art. 21

29.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 38

Art. 21 Abs. 2

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 21 Abs. 5

25.10.2007 15.12.2007 eingefügt OGS 2007, 69

Art. 22

25.10.2007 15.12.2007 totalrevidiert OGs 2007, 69

Art. 23 Abs. 1

07.07.1994 01.09.1994 geändert OGS 1995, 23

Art. 26 Abs. 2

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 28 Abs. 2

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 28 Abs. 3

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 28 Abs. 4

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGs 2007, 69

Art. 29 Abs. 2

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 29 Abs. 4

07.07.1994 01.09.1994 eingefügt OGS 1995, 23

Art. 32

25.10.2007 15.12.2007 totalrevidiert OGS 2007, 69

Art. 32 Abs. 2

07.07.1994 01.09.1994 geändert OGS 1995, 23

Art. 34

25.10.2007 15.12.2007 totalrevidiert OGS 2007, 69

Art. 35

25.10.2007 15.12.2007 totalrevidiert OGs 2007, 69

Art. 37 Abs. 1

25.10.2007 15.12.2007 aufgehoben OGs 2007, 69

Art. 38

07.07.1994 01.09.1994 aufgehoben OGS 1995, 23 17
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