Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs * (Verkehrsgesetz, ÖVG) vom 29. Januar 1997 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) 1 ) , des Bundesge - setzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbe - förderungsgesetz, PBG) 2 ) und des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) 3 ) , * beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Förderung des regionalen öffentlichen Ver - kehrs durch Kanton und Gemeinden.
Art. 2 Zweck, Ziel
1 Die Förderung des öffentlichen Verkehrs verfolgt folgende Zielsetzun - gen: 1. Sicherstellung des Anschlusses des Kantonsgebietes an das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen; 2. Anschluss aller Gemeinden an ein öffentliches Verkehrsmittel; 3. Verbesserung der Koordination zwischen dem öffentlichen Ver - kehr und dem Individualverkehr; - chen Verkehrsmittel; 5. Abstimmung des öffentlichen Verkehrs auf die Raumplanung. 1) SR 742.101 2) SR 745.1 3) SR 151.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 Öffentlicher Verkehr
1 Öffentlicher Verkehr dient der Erschliessung ganzjährig bewohnter Siedlungen mit Verkehrsmitteln, die von allen benützt werden können und die nach einem öffentlichen Fahrplan oder auf Abruf verkehren.
Art. 4 Ortsverkehr
1 Die Förderung des Ortsverkehrs ist Sache der im Einzugsgebiet lie - genden Gemeinden. * 2 Auf Begehren einer oder mehrerer Gemeinden kann der Regierungsrat Gemeinden verpflichten, beim Aufbau, beim Betrieb und bei der Finan - zierung eines Ortsverkehrs entsprechend ihrem Interesse mitzuwirken. 3 Gemeinden des Einzugsgebietes, die eine Mitwirkung anbieten, müs - sen berücksichtigt werden.
Art. 5 Koordination
1 Die zuständige Direktion ist die Koordinationsstelle für den öffentlichen Verkehr. 2 Sie führt jährlich mindestens eine Verkehrskonferenz durch, an der neben Fahrplanfragen auch mögliche Massnahmen zur Attraktivierung des öffentlichen Verkehrs besprochen werden. 3 Kontakte zwischen Transportunternehmungen und Gemeinden sind grundsätzlich über die zuständige Direktion abzuwickeln; vorbehalten sind jene Bereiche, die in der alleinigen Zuständigkeit der Gemeinden liegen.
Art. 6 Beteiligung von Kanton und Gemeinden an Transport
- unternehmungen 1 Kanton und Gemeinden sind berechtigt, Transportunternehmungen zu eröffnen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen. 2 Für den Kanton kann eine Beschlussfassung im Sinne von Absatz 1 durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Landratsbe - schluss erfolgen. 3 Der Landrat kann dabei Gemeinden zur Übernahme von angemesse - nen Anteilen verpflichten, sofern sie im Einzugsgebiet von Verkehrslini - en dieser Transportunternehmung liegen; den Gemeinden ist in einem solchen Fall eine angemessene Mitwirkung in der Verwaltung und Kontrolle einzuräumen. * 2
Art. 6a * Personenbeförderung mit Bewilligungspflicht
1. Zuständigkeit 1 Die Direktion ist die kantonale Aufsichtsbehörde. 2 Bewilligungen für die Beförderung von Personen gemäss Art. 7 der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) 4 ) werden durch die Di - rektion erteilt.
Art. 6b * 2. Gesuch
1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung von Bewilligungen sind spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung der Direktion einzureichen. 2 Das Gesuch hat zu enthalten: 1. den Namen, den Vornamen und die Wohnadresse oder die Fir - ma, den Sitz und die Adresse der Gesuchstellerin oder des Ge - suchstellers; 2. die vorgesehenen Fahrstrecken mit Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen sowie eine topographische Karte, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind; 3. die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge; 4. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme sowie die Be - willigungsdauer; und 5. den Fahrplan und den Tarif. 2 Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten 2.1 Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes *
Art. 7 Bestellverfahren
1 Das Bestellverfahren erfolgt gemäss den bundesrechtlichen Vorschrif - ten. 2 Der Regierungsrat kann Transportleistungen, die nicht nur von einem bestimmten Transportunternehmen erbracht werden können, periodisch zur freien Konkurrenz ausschreiben. 4) NG 745.11 3
3 Die Gemeinden sind im Rahmen des Bestellverfahrens anzuhören. Der Regierungsrat kann andere Betroffene oder interessierte Organisa - tionen anhören.
Art. 8 Kantonale Schwellenwerte
1 Für die Verkehrslinien und das Verkehrsangebot gelten allgemein gül - tige Schwellenwerte; diese legen fest, welche Minimalvorgaben bei ei - ner bestimmten Anzahl Kurspaare zu erreichen sind. 2 Für folgende Indikatoren bestehen kantonale Schwellenwerte: 1. Kostendeckungsgrad; und 2. Angebotseffizienz. 3 Der Landrat legt die kantonalen Schwellenwerte für mindestens vier Jahre und in der Regel gleichzeitig mit dem Rahmenkredit gemäss
Art. 19 fest.
Art. 9 Festlegung
1. ordentliche Verkehrslinien 1 Der Landrat legt jeweils gleichzeitig mit dem Rahmenkredit gemäss
Art. 19 die Verkehrslinien fest. 2 Er kann die Bestellung einer kantonalen Verkehrslinie von einer an -
teilsmässigen Mitfinanzierung durch die betroffenen Gemeinden abhän - gig machen.
Art. 10 2. Versuchslinien
1 Der Landrat kann Verkehrslinien bezeichnen, die während einer Ver - suchsphase von vier Jahren geführt werden. 2 Er hat dabei die Funktion der Verkehrslinie, das Nachfragepotential, die Siedlungsstruktur, die tatsächliche Benutzung der Verkehrslinie so - wie die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. 3 Mit der Festlegung der Verkehrslinie hat der Landrat den erforderli - chen Verpflichtungskredit für die Versuchsphase zu beschliessen, wobei er nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden ist. 4 Nach Ablauf von vier Jahren richtet sich die Festlegung der Verkehrsli - 4
Art. 11 3. Verkehrsangebot
1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite und unter Be - rücksichtigung der festgelegten Verkehrslinien sowie der kantonalen Schwellenwerte gemäss Art. 8 für die Festlegung des Verkehrsangebo - tes zuständig. 2 Er kann auf den Verkehrslinien des mit dem Bund gemeinsam bestell - ten Angebots weitere Verkehrsangebote, insbesondere zusätzliche Kurse, bestellen. 3 Das Verkehrsangebot ist je Fahrplanperiode festzulegen.
Art. 12 4. kommunale Verkehrslinien oder Verkehrsangebote
1 Die Gemeinden können beim Kanton die Bestellung zusätzlicher Ver - kehrslinien oder Verkehrsangebote verlangen, sofern sie sich zur voll - ständigen Tragung der Zusatzkosten verpflichten.
Art. 13 Massnahmen zur Erreichung der Schwellenwerte
1. Überprüfung der Schwellenwerte 1 Der Regierungsrat hat die Einhaltung der kantonalen Schwellenwerte jährlich zu überprüfen. Die Überprüfung hat vor der Festlegung des Ver - kehrsangebotes zu erfolgen. 2 Bei Versuchslinien gemäss Art. 10 erfolgt die Überprüfung der kanto - nalen Schwellenwerte erstmals nach drei Jahren.
Art. 14 2. Massnahmen
1 Wird bei einer Verkehrslinie mindestens ein kantonaler Schwellenwer - te nicht erreicht, hat der Regierungsrat bei der Festlegung des Ver - kehrsangebotes und nach Anhörung der Gemeinden Massnahmen zur Erreichung der kantonalen Schwellenwerte zu ergreifen. 2 Der Regierungsrat hat dem Landrat die Kürzung des Rahmenkredits gemäss Art. 19 und die Streichung der Verkehrslinie zu beantragen, wenn bei einer Verkehrslinie: 1. binnen vier Jahren zweimal in Folge beide kantonalen Schwellen - werte nicht erreicht wurden; und 2. im letzten Jahr beide kantonalen Schwellenwerte nicht erreicht wurden. 5
Art. 15 Ausschreibungsplanung
1 Die Direktion erarbeitet gemäss Art. 27 der Verordnung über die Ab - geltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) 5 ) in Abstimmung mit den betroffenen Kantonen zuhanden des Bundes eine Ausschreibungs - planung. 2.2 Abgeltung und Tarif- oder Verkehrsverbund *
Art. 16 Abgeltung
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Festlegung der Abgeltung für die einzelnen Sparten, die aufgrund von Planrechnungen der Unterneh - men im Voraus von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunterneh - men in einer Angebotsvereinbarung verbindlich festgelegt werden.
Art. 17 Tarifausgleich
1 Der Regierungsrat ist zuständig, im Rahmen des Bestellverfahrens im Einvernehmen mit dem Bund und den Transportunternehmen festzule - gen, ob den Einheimischen vergünstigte Tarife gemäss Art. 10 ARPV 6 ) angeboten werden.
Art. 18 Tarif- oder Verkehrsverbund
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs. 2 Der Regierungsrat kann Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die aufgrund dieses Gesetzes Abgeltungen von Kanton und Gemeinden er - halten, zur Zusammenarbeit in Form eines Tarif- oder Verkehrsverbun - des verpflichten. 3 Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und ihnen Beiträge ausrichten. 5) SR 745.16 6) SR 745.16 6
2.3 Finanzierung *
Art. 19 Verfügbare Mittel
1 Der Landrat ist zuständig, die erforderlichen Rahmenkredite zu bewilli - gen. Er ist nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebun - den. 2 Die Rahmenkredite umfassen die Mittel für: 1. die Abgeltung für Verkehrslinien gemäss Bundesrecht; 2. die Verkehrslinien und Verkehrsangebote des Kantons; 3. die Tarif- und Verkehrsverbunde. 3 Die Verkehrslinien und Verkehrsangebote gemäss Art. 10 und 12 sind nicht vom Rahmenkredit erfasst.
Art. 20 Bericht des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat hat dem Landrat für die Gewährung des Rahmen - kredits einen Bericht zu unterbreiten; dieser bildet in Ergänzung der ge - setzlichen Bestimmungen die Entscheidungsgrundlage zur Festlegung der Verkehrslinien. 2 Der Bericht gibt Aufschluss über: 1. das bestehende Verkehrsangebot; 2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Einhaltung der kantonalen Schwellenwerte; 3. die mittelfristige Nachfrage- und Angebotsentwicklung sowie die geplanten Angebotsänderungen in den nächsten zwei oder drei Fahrplanperioden; 4. die erforderlichen Massnahmen und finanziellen Mittel; und 5. die Entwicklung des Gesamtverkehrs sowie die Abstimmung von Individualverkehr, öffentlichem Verkehr und Raumplanung.
Art. 21 Kostentragung
1 Die Abgeltungen für die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes sind vom Kanton zu bezahlen; vorbehalten bleibt die Kostentragungs - pflicht der Gemeinden gemäss Art. 12. 7
3 Investitionshilfe 3.1 Beitrag gemäss Eisenbahngesetz *
Art. 22 Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur
1 Der Kanton leistet jährlich eine Einlage in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes gemäss Eisenbahngesetz (EBG) 7 ) .
Art. 23–28 * ...
3.2 Weitere Investitionsbeiträge
Art. 28a * Beiträge gemäss Behindertengleichstellungsgesetz
1 Der Kanton und die Gemeinden leisten Finanzhilfen gemäss Art. 23 des Behindertengleichstellungsgesetzes 8 ) .
Art. 29 * Kantonale Verkehrslinien
1 Der Kanton kann den Transportunternehmen, die kantonale Verkehrs - linien betreiben, finanzielle Hilfe für Investitionen gewähren. 2 Die Finanzierungsformen richten sich sinngemäss nach dem EBG 9 ) ; der Regierungsrat schliesst mit den Transportunternehmen im Rahmen der bewilligten Kredite Leistungsvereinbarungen ab. 3 Können sich der Regierungsrat und ein Transportunternehmen nicht auf den Abschluss oder über die Anwendung einer Leistungsvereinba - rung einigen, entscheidet der Regierungsrat mittels Verfügung.
Art. 30 * Ergänzende Infrastrukturen der Bahn
1 An bauliche Einrichtungen und Investitionen der Bahn, die vorwiegend der Förderung des kantonalen Regionalverkehrs dienen und die nicht oder nur teilweise aus dem Bahninfrastrukturfonds des Bundes finan - ziert werden, kann der Landrat Beiträge beschliessen. 7) SR 742.101 8) SR 151.3 9) SR 742.101 8
Art. 30a * Stationsneubauten von Eisenbahnen
1 Bei Stationsneubauten von Eisenbahnen gehen 50 Prozent der kanto - nalen Leistungen zu Lasten der Standortgemeinde.
Art. 30b * Fahrradparkplätze bei Bahnstationen
1 Die Kosten für die Erstellung von Fahrradparkplätzen bei Bahnstatio - nen, die nicht durch Dritte getragen werden, gehen je zur Hälfte zu Las - ten des Kantons und der Standortgemeinde.
Art. 31 Bauliche Anlagen für Buslinien
1 Das Bewilligungsverfahren für die Erstellung von Haltebuchten, Halte - stellen und Wartehäuschen richtet sich nach der Bau- 10 ) und Strassen - gesetzgebung 11 ) . 2 Die Kosten für die Erstellung von Haltebuchten und Haltestellen an Kantonsstrassen ausserorts sind vom Kanton, an Kantonsstrassen in - nerorts sowie an Gemeindestrassen von der Gemeinde zu tragen. 3 Im Zusammenhang mit grösseren Überbauungen, gestützt auf einen Gestaltungsplan, kann die Erstellung von Haltebuchten und Haltestellen an Kantons- oder Gemeindestrassen im Rahmen des Baubewilligungs - verfahrens der Bauherrschaft überbunden werden. 4 Die Kosten für die Erstellung von Wartehäuschen sind von der Gemeinde zu tragen. 3.3 Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen *
Art. 31a * Kantonsbeitrag
1 Der Kanton richtet im Rahmen von Sanierungsprogrammen Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen aus. 2 Der Kantonsbeitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Bau- und Unterhaltskosten. 3 Bei der Aufhebung von Bahnübergängen zahlt der Kanton eine einma - lige Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000 bis Fr. 10'000 je Bahnüber - gang. 10) NG 611.1 11) NG 622.1 9
Art. 31b * Sanierungsprogramm
1 Die Direktion klärt bei den Gemeinden und den Transportunterneh - mungen ab, in welchem Umfang Aufhebungen oder Sicherungen von Bahnübergängen vorgesehen sind, und erstellt ein Sanierungspro - gramm für mehrere Jahre. 2 Der Landrat genehmigt das Sanierungsprogramm und beschliesst den Rahmenkredit. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanz - kompetenzen gebunden.
Art. 31c * Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind jene Kosten, die mit der Massnahme in direktem Zu - sammenhang stehen. 2 Ist bei der Aufhebung eines Bahnübergangs die Verlegung einer Strasse erforderlich, kann ein Teil der Kosten angerechnet werden. 3 Nicht anrechenbar sind: 1. die Kosten für Studien und Projekte, mit Ausnahme des Baupro - jektes; 2. die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Begehren Betei - ligter getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt not - wendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen Standards angemessen einzubeziehen sind; 3. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten. 4 Die Direktion bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.
Art. 31d * Aufteilung der Restkosten
1 Die anrechenbaren Kosten werden nach Abzug des Kantonsbeitrages gemäss Art. 26 EBG 12 ) aufgeteilt. 2 Die Restkosten werden in der Regel zu 70 Prozent auf die Bahn und zu 30 Prozent auf die Träger der Strassenbaulast gemäss Strassenge - setz 13 ) aufgeteilt. 3 Bei Privatstrassen trägt die Gemeinde den Anteil der Strasse an den Restkosten. 12) SR 742.101 13) NG 622.1 10
Art. 31e * Projektierung
1 Die Projektierung wird unter der Leitung der Transportunternehmung gemeinsam mit den Trägern der Strassenbaulast und der Direktion durchgeführt. 2 Bahnübergänge sind aufzuheben, sofern die notwendigen Erschlies - sungen mit verhältnismässigem Aufwand anderweitig sichergestellt wer - den können. 4 Vollzug und Schlussbestimmung
Art. 32 * Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen. 2 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht andere Instanzen als zuständig erklärt werden.
Art. 32a * Übergangsbestimmung der Änderung
vom 11. März 2009 1 Die Bestimmungen der Art. 31a–31e betreffend die Aufhebung und Si - cherung von Bahnübergängen gelten für alle Bahnübergänge, deren Sanierung nach dem 1. November 2008 ausgeführt wird.
Art. 33 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzuneh - men. 2 Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft. 3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Gesetz vom 26. April 1987 über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz) 14 ) . 14) A 1987, 683 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.01.1997 01.01.1997 Erlass Erstfassung A 1997, 155, 626 11.03.2009 01.06.2009 Erlasstitel geändert A 2009, 397, 948 11.03.2009 01.06.2009 Art. 28a eingefügt A 2009, 397, 948 11.03.2009 01.06.2009 Titel 3.3 eingefügt A 2009, 397, 948 11.03.2009 01.06.2009 Art. 31a eingefügt A 2009, 397, 948 11.03.2009 01.06.2009 Art. 31b eingefügt A 2009, 397, 948 11.03.2009 01.06.2009 Art. 31c eingefügt A 2009, 397, 948 11.03.2009 01.06.2009 Art. 31d eingefügt A 2009, 397, 948 11.03.2009 01.06.2009 Art. 31e eingefügt A 2009, 397, 948 11.03.2009 01.06.2009 Art. 32 totalrevidiert A 2009, 397, 948 11.03.2009 01.06.2009 Art. 32a eingefügt A 2009, 397, 948 23.09.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 3 geändert A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 6a eingefügt A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 6b eingefügt A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Titel 2.1 geändert A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Titel 2.2 geändert A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Titel 2.3 geändert A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Titel 3.1 geändert A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 23 aufgehoben A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 24 aufgehoben A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 25 aufgehoben A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 26 aufgehoben A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 27 aufgehoben A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 28 aufgehoben A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 29 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 30 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 30a eingefügt A 2015, 1505, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 30b eingefügt A 2015, 1505, 2102 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.01.1997 01.01.1997 Erstfassung A 1997, 155, 626 Erlasstitel 11.03.2009 01.06.2009 geändert A 2009, 397, 948 Ingress 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 4 Abs. 1 23.09.2015
01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 6 Abs. 3 23.09.2015
01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 6a 23.09.2015
01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102
Art. 6b 23.09.2015
01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102 Titel 2.1 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102 Titel 2.2 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102 Titel 2.3 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102 Titel 3.1 23.09.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1505, 2102
Art. 23 23.09.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 24 23.09.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 25 23.09.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 26 23.09.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 27 23.09.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 28 23.09.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1505, 2102
Art. 28a 11.03.2009
01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 29 23.09.2015
01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102
Art. 30 23.09.2015
01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1505, 2102
Art. 30a 23.09.2015
01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102
Art. 30b 23.09.2015
01.01.2016 eingefügt A 2015, 1505, 2102 Titel 3.3 11.03.2009 01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31a 11.03.2009
01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31b 11.03.2009
01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31c 11.03.2009
01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31d 11.03.2009
01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 31e 11.03.2009
01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948
Art. 32 11.03.2009
01.06.2009 totalrevidiert A 2009, 397, 948
Art. 32a 11.03.2009
01.06.2009 eingefügt A 2009, 397, 948 13
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