Notverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zus... (321.4)
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Notverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

Notverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Notverordnung Publikumsanlässe) vom 10. Mai 2022 (Stand 20. Mai 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, in Ausführung von

Art. 11a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetz -

lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) , beschliesst: § 1 Zweck 1 Diese Notverordnung soll das finanzielle Risiko bei der Durchführung von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnun - gen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid- 19-Gesetz) 2 ) verringern. § 2 Leistungen des Kantons 1 Der Kanton sichert Veranstaltungsunternehmen von überkantonalen Publikumsanlässen gemäss Art. 6 der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusam - menhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikums - anlässe) 3 ) eine Beteiligung an ungedeckten Kosten zu, sofern die Vor - aussetzungen für eine Beteiligung des Bundes an den Unterstützungs - leistungen erfüllt sind. 2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung zusätzliche kantonale An - forderungen festlegen, die für eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfüllt sein müssen. 1) SR 818.102 2) SR 818.102 3) SR 818.101.28 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Der Kanton beteiligt sich im gleichen Ausmass an den Kosten wie der Bund. § 3 Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide zu Gesuchen über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten und über die Beteiligung an den ungedeck - ten Kosten kann binnen 10 Tagen Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Einspracheentscheide kann binnen 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. § 4 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmun - gen in einer Verordnung. 2
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.05.2022 20.05.2022 Erlass Erstfassung 2022-018 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.05.2022 20.05.2022 Erstfassung 2022-018 4
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