Verordnung über die Schifffahrt
Verordnung über die Schifffahrt (VSF) vom 4. Dezember 2008 (Stand 15. Januar 2009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 48 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bin nenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975 1 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. 2 Vorbehalten bleiben insbesondere die Vorschriften der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee.
Art. 2
Schiffbare Gewässer 1 Als schiffbare öffentliche Gewässer gelten der Sarnersee, der Alpnach ersee, der Lungerersee und der Melchsee. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) kann die Schifffahrt zu sportli chen Zwecken mit zeitlicher Begrenzung auf andern öffentlichen Gewäs sern bewilligen, sofern der Naturschutz und der Wasserstand nicht entge genstehen, das Ufer nicht beschädigt und der Fischbestand nicht gefähr det wird. 1) SR 747.201 2) GDB 101.0 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 2008, 111
Art. 3
Bewilligungen 1 Bewilligungen können unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. 2 Sie können durch die Bewilligungsbehörde jederzeit widerrufen werden, wenn öffentliche Interessen dies erfordern, ferner bei missbräuchlicher Verwendung oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen oder bei Verzug in der Entrichtung der Gebühren. 2. Zuständigkeiten
Art. 4
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. erlässt Verkehrs- oder Zulassungsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 2 BSG); b. erlässt weitere Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 4 BSG und Art. 160 Abs. 1 BSV 4 ) ; c. erlässt besondere örtliche Vorschriften zur Gewährleistung der Si cherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG); d. erlässt zusätzliche Vorschriften für den Sturmwarn- und Rettungs dienst (Art. 26 BSG); e. bewilligt Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren auf dem Alpnachersee (Art. 54 Abs. 2 BSV); f. bezeichnet die für das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnli chen Geräten freigegebenen Wasserflächen (Art. 54 Abs. 2bis BSV); g. kann die Höchstgeschwindigkeit in der äusseren Uferzone aufheben (Art. 53 Abs. 4 BSV); h. genehmigt den Richtplan über Anlagen für die Schifffahrt und bewil ligt Ausnahmen. 2 Er hört vorgängig die an der Schifffahrt besonders interessierten natürli chen und juristischen Personen sowie die Ufergemeinden an.
Art. 5
Sicherheits- und Sozialdepartement 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über die Schiff fahrt aus. 4) Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiff fahrtsverordnung, BSV) vom 8. November 1978 (SR 747.201.1 ) 2
2 Es: a. ordnet das Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen an (Art. 36 BSV); b. bewilligt die Kennzeichnung nicht öffentlicher Häfen und Landestel len (Art. 38 Abs. 3 BSV); c. bewilligt nautische Veranstaltungen und Versuchsfahrten (Art. 27 BSG und Art. 72 BSV); d. erteilt die Ausnahmebewilligungen nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 23 dieser Verordnung sowie nach Art. 163 Abs. 1 Bst. b, f und k BSV.
Art. 6
Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden 1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) voll zieht die Vorschriften über die Schifffahrt, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklären. 2 Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zur Schifffahrt und den Entzug von Ausweisen.
Art. 7
Bau- und Raumentwicklungsdepartement 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erstellt in Zusammenar beit mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement und den Ufergemeinden einen Richtplan über sämtliche Anlagen für die Schifffahrt, welcher der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. 2 Es ist im Rahmen des Richtplans zuständig für die Bewilligungserteilung zur baulichen Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer. Dies gilt insbe sondere für Boots- und Badehütten, Boots- und Badestege, bauliche Vor kehren für die Schifffahrt am Ufer, Schifffahrtsrinnen, Bojen und Wasse rungsstellen sowie Sprungtürme.
Art. 8
Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei hat von sich aus oder auf Anzeige des VSZ die Ein haltung der Vorschriften über die Schifffahrt zu überwachen und Fehlbare zur Rechenschaft zu ziehen (Art. 59 BSG). 3
2 Sie ist berechtigt, die Angetrunkenheit einer Schiffsführerin oder eines Schiffsführers festzustellen oder feststellen zu lassen. Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) 5 ) und Art. 10 bis 19 der Strassenver kehrskontrollverordnung (SKV) 6 ) sind sinngemäss anwendbar. 3 Sie: a. besorgt das Aufstellen, Anbringen und Entfernen der Schifffahrtszei chen; b. sorgt für die Entfernung festgefahrener, gesunkener und betriebsun tauglicher Schiffe oder anderer Gegenstände (Art. 6 BSG); c. verwahrt Schiffe gemäss Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung und trifft bei unmittelbarer Gefahr die Massnahmen nach Art. 17 Abs. 2 die ser Verordnung; d. organisiert und führt den Sturmwarn- und Rettungsdienst nach
Art.
19 dieser Verordnung durch. 3. Ausübung der Schifffahrt
Art. 9
Standplatz a. Pflicht 1 Für jedes immatrikulationspflichtige Schiff mit Standort im Kanton ist der Nachweis eines bewilligten Standplatzes zu erbringen.
Art. 10
b. Arten 1 Als Standplätze, die dem dauernden Anlegen und Abstellen von Schiffen dienen, können bewilligt werden: a. Häfen, Bootssteganlagen, am See gelegene Bootshütten und Werf ten sowie einzelne Verankerungen am Ufer; b. Bojenfelder und Bojen; c. Trockenplätze auf geeigneten Ufergrundstücken; d. Domizilplätze auf Binnengrundstücken (höchstens zwei je Parzelle). 2 Lagerplätze gemäss Absatz 1 Buchstabe c und d werden als Standplät ze nur anerkannt, sofern die Gewähr besteht, dass die Schiffe nach Ge brauch aus dem Wasser genommen und auf dem bewilligten Lagerplatz abgestellt werden. Bei der Bewilligung dieser Plätze sind die öffentlichen Interessen zu beachten, insbesondere jene des Natur- und Landschafts schutzes. 5) SR 741.01 6) SR 741.013 4
3 Kantonseinwohnerinnen oder Kantonseinwohner haben bei der Zutei lung neuer oder freiwerdender Standplätze in der Regel den Vorzug. Die zuständigen Behörden verfügen die entsprechenden Auflagen in der Be willigung.
Art. 11
Benützungspflicht bewilligter Anlagen 1 Das dauernde und vorübergehende Anlegen sowie das Wassern und Auswassern von Schiffen ist nur an den bewilligten Anlagen gestattet.
Art. 12
Bewilligungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewäs ser 1 Bewilligungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer für Bau ten und Anlagen der Schifffahrt können nur erteilt werden, wenn diese im Anlagebereich gemäss Richtplan liegen, gemeinschaftlich benutzt werden und die öffentlichen Interessen, insbesondere bezüglich Schifffahrt, Fi scherei sowie Natur-, Ufer-, Gewässer- und Landschaftsschutz, nicht überwiegen. 2 Ausnahmebewilligungen können erteilt werden, wenn die Benützung ei ner gemeinschaftlichen Anlage nicht zumutbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Die Beseitigung von Bojen kann verfügt werden, wenn die Ersatzbe schaffung in einer gemeinschaftlichen Boots- oder Steganlage möglich und zumutbar ist.
Art. 13
Übertragbarkeit der Bewilligung 1 Die Bewilligung der Anlagen für die Schifffahrt ist nicht übertragbar. 2 Den Inhaberinnen oder Inhabern von gemeinschaftlichen Standplätzen steht das Recht zu, die einzelnen Plätze zu vermieten. Die Schiffsinhabe rin oder der Schiffsinhaber hat sich bei der Immatrikulation des Schiffs mit einer von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage unterzeichneten Be scheinigung auszuweisen, dass ihr bzw. ihm ein Platz vermietet ist. Beide sind verpflichtet, die Aufhebung des Mietvertrags sofort dem VSZ zu mel den. 5
Art. 14
Beseitigung der Anlagen 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement lässt unbewilligte oder gegen die Auflagen verstossende Anlagen nach erfolgloser Mahnung auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers beseitigen.
Art. 15
Ausserkantonale Schiffe 1 Immatrikulationspflichtige Schiffe, die den Standort ausser Kanton ha ben, dürfen nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung verkehren, sobald auf einem Gewässer die Zahl der Schiffe begrenzt ist (Art. 13 Abs. 3 BSG). 2 Die Bewilligung ist vor dem Einwassern beim VSZ einzuholen. Der Nachweis eines Standplatzes ist nicht erforderlich.
Art. 16
Kontrollschilder 1 Die Kontrollschilder werden der Halterin oder dem Halter abgegeben und sind nicht übertragbar. Sie bleiben Eigentum des Staats. 2 Die Halterin oder der Halter hat die ihr bzw. ihm zugeteilten Kontrollschil der am Schiff vorschriftsgemäss anzubringen und stets in gut lesbarem Zustand zu halten. 3 Die Kontrollschilder sind beim VSZ zu hinterlegen: a. wenn die Gültigkeit des Schiffsausweises erlischt oder das Schiff aus dem Verkehr genommen wird; b. bei Veräusserung des Schiffs. 4 Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate beim VSZ hinterlegt bleiben, kann neu verfügt werden. 5 Beschädigte oder unlesbare Kontrollschilder sind auf Kosten der Halterin oder des Halters durch das VSZ zu ersetzen.
Art. 17
Verwahrung a. Verwahrungsgründe 1 Auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters werden auf Anord nung des VSZ durch die Kantonspolizei in Verwahrung genommen: a. Schiffe, die ohne Verkehrsberechtigung im Wasser liegen; b. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung von der Halterin oder vom Halter nicht entfernt werden oder deren Halterin oder Halter unbekannt oder nicht erreichbar ist; 6
c. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung der Halterin oder des Halters nicht entfernt werden. 2 Droht unmittelbar Gefahr für den Schiffsverkehr, so kann die Kantonspo lizei ohne vorgängige Mitteilung an die Halterin oder den Halter die not wendigen Massnahmen treffen.
Art. 18
b. Verfahren 1 Die Halterin oder der Halter wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert, ihr bzw. sein Schiff binnen angesetzter Frist abzuholen. Ist die Halterin oder der Halter unbekannt oder nicht erreichbar, wird die Auf forderung im Amtsblatt veröffentlicht. 2 Leistet die Halterin oder der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforde rung keine Folge, so wird das Schiff auf deren beziehungsweise dessen Kosten verwertet. 3 Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für die Berechtigten bei der Finanzverwaltung hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.
Art. 19
Sturmwarn- und Rettungsdienst 1 Der Kanton sorgt unter Beizug der an der Schifffahrt besonders interes sierten natürlichen und juristischen Personen sowie der Ufergemeinden für einen zweckmässigen Sturmwarn- und Rettungsdienst, wenn dieser sich bei einem Gewässer als notwendig erweist (Art. 26 BSG). 2 Organisation und Durchführung obliegen der Kantonspolizei. 4. Beschränkungen der Schifffahrt
Art. 20
Geschwindigkeit 1 Auf dem Sarnersee und Lungerersee ist die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auf die innere Uferzone bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind, oder von Einbauten im Gewässer beschränkt (Art. 53 BSV). Auf dem Sarnersee ist nördlich der Linie Kurhaus am See Wilen – Seehof Sachseln die Höchst geschwindigkeit ebenfalls auf 10 km/h beschränkt. Ausserhalb dieser Zo nen darf die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschritten wer den. 7
2 Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht bei dienstlichem Einsatz der Polizei, der Armee, bei Rettungseinsätzen sowie bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung. 3 Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h gilt nicht bei der Aus übung der Berufsfischerei sowie für die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt.
Art. 21
Längsfahrten in der Uferzone 1 Längsfahrten in der inneren Uferzone sind gestattet (Art. 163 Abs. 1 Bst. a BSV).
Art. 22
Wasserskifahren 1 Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur auf dem Alp nachersee gestattet.
Art. 23
Fluggeräte und Sonderfahrzeuge 1 Wasserflugzeuge, Tragflügel- und Unterseeboote sind nicht zugelassen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann aus sachlichen Gründen Ausnahmebewilligungen erteilen. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Übergangsbestimmung 1 Bestehende Bauten und Anlagen ohne Bewilligung, welche vor 1983 er stellt wurden und die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Art. 12 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht erfüllen, sowie seit 1983 bestehende Standplätze ohne Bewilligung werden auf Zusehen hin geduldet, wenn nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenste hen. Sie dürfen unterhalten werden. Im Übrigen werden sie wie die bewil ligten Bauten, Anlagen und Standplätze behandelt. 2 Die Beseitigung solcher Bauten, Anlagen und Standplätze wird verfügt, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 8
Art. 25
Änderung bisherigen Rechts 1 ... 7 )
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Februar 1982 8 ) wird aufge hoben.
Art. 27
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 9 ) 7) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2008, 111 konsultiert werden 8) OGS 1983, 36, OGS 1989, 84, OGS 1993, 142, OGS 2001, 81, OGS 2001, 82, OGS 2005, 83 9) Vom Regierungsrat auf 15. Januar 2009 in Kraft gesetzt (OGS 2009, 6) 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2008 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 111 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.12.2008 15.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 111 11
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