Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (311.311)
CH - NW

Regionales Schulabkommen Zentralschweiz

Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) vom 19. Mai 2011 (Stand 1. August 2022) Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abkommen: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in anderen Vereinbarungskantonen:
a) den interkantonalen Zugang,
b) die Stellung der Lernenden sowie
c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trägern der Ausbildungsangebote leisten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Ausbildungsangebote. 2 Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung ge - regelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der gesamtschweizerischen Vereinbarung vor.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantona - len Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Bei - träge. 2 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Ver - einbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinba - rung unterstellt sind. 3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schulen. 4 Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache inner - halb der Vereinbarungskantone. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:
a) der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,
b) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmün - digen Lernenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben,
c) der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
d) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlo - se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vor - behalten bleibt Buchstabe f,
e) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän - derinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
f) der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
g) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern be - findet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbe - hörde. 2 Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zi - vilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang 2 nicht als beitragsbe - rechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren. 3 Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgeben - de Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer. 4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Ver - einbarungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur Anwendung. 2

Art. 5 Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen

1 In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang 2) legen die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unter - stellt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Ausbildungen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.

Art. 6 Voraussetzungen für die Beitragsleistung

1 Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkan - tonalen Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt das Verfahren. 2 Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingun - gen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und Wohnsitzkanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahme - verfahren treffen. 2 Beiträge

Art. 7 Höhe der Beiträge

1 Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schul - jahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang 1 aufgeführt. 2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittli - chen Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturauf - wands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen. 3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungs - kantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbil - dungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesund - heitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen. 4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschul - det. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. November eines Jahres. 3
5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres. 3 Lernende

Art. 8 Behandlung von Lernenden aus

Vereinbarungskantonen 1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewäh - ren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.

Art. 9 Behandlung von Lernenden aus

Nicht-Vereinbarungskantonen 1 Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu ei - nem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 2 Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetre - ten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr aufer - legt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht. 3 Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinba - rungskantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbil - dungsgang keine Beiträge leisten. 4 Vollzug

Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Ver - tretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Ihr obliegt
a) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang 1),
b) die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberech - tigten Ausbildungen (Anhang 2) und die Zuordnung zu den Bei - tragskategorien,
c) der Erlass von Vollzugsvorschriften, 4
d) die Bezeichnung der Geschäftsstelle. 3 Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Verein - barungen.

Art. 11 Geschäftsstelle

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäfts - stelle. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
b) die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
c) die Nachführung der Anhänge 1 und 2,
d) die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskanto - ne,
e) die Regelung von Verfahrensfragen,
f) die Information der Vereinbarungskantone. 3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung ge - stellt.

Art. 12 Schiedsinstanz

1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein - barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone bestimmt. 3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 1 ) 4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 1) Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde mit der Einführung der eidgenös - sischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzt. Das Verfahren richtet sich heute nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 279) finden An - wendung. 5
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen. 2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen. 3 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone dieser Vereinbarung beitreten.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011 2 ) .

Art. 15 Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und

Übergangsregelung 1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die folgenden Vereinbarungen aufgehoben:
a) das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 1993 3 ) sowie
b) die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998 4 ) .

Art. 16 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren. 2 Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Verein - barung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebo - te kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden. 2) Vom Landrat genehmigt am 23. November 2011, A 2011, 1585; mit Beschluss der Bil - dungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) vom 9. März 2012; A 2012, 558; in Kraft seit 1. August 2012 3) A 1993, 1379 4) A 1999, 207 6

Art. 17 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Aus - bildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befind - lichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.

Art. 18 Revision der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone revidiert werden. 2 Der Anhang 1 kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindes - tens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berech - nungsgrundsätze nach Art. 7. 3 Der Anhang 2 wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt, wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäftsstelle eintreffen. A1 Anhang 1: Höhe der Beiträge und Regelung des Wohnsitzes

Art. A1-1 1 Sekundarstufe I (inkl. Untergymnasium) Ausbildungstyp Beitrag pro Schul

- jahr 5 ) Anwendbare Wohn - sitzregelung Sekundarstufe I (inkl. Untergymnasium) 16'700.– * Art. 4 dieser Vereinba - rung 2 Sekundarstufe II: 5) Bei einer Abrechnung nach Semestern wird 50 Prozent des Beitrags pro Schuljahr in Rechnung gestellt 7
Ausbildungstyp Beitrag pro Schul - jahr 6 ) Anwendbare Wohn - sitzregelung Gymnasien (nach MAR) 19'800.– * Art. 4 dieser Vereinba - rung Fachmittelschulen, Vollzeitausbildung 18'000.– * Art. 4 dieser Vereinba - rung Maturitätskurse für Er - wachsene 8'400.– * Art. 4 dieser Vereinba - rung Fachmaturitätsjahr und Vorbereitungskurse auf Hochschulstudien - gänge, Teilzeitausbil - dungen je Jahreswo - chenlektion 670.– * Art. 4 dieser Vereinba - rung Berufsfachschulen: Fachlich-individuelle Begleitung bei Attest - ausbildungen * ... ... Berufsfachschulen: Validierungsverfahren, Teilpauschale I * ... ... Berufsfachschulen: Validierungsverfahren, Teilpauschale II * ... ... Berufsfachschulen: Validierungsverfahren, Teilpauschale III * ... ... 3 Tertiärstufe: Ausbildungstyp Beitrag pro Schul - jahr 7 ) Anwendbare Wohn - sitzregelung Fachschulen und Hö - here Fachschulen, Vollzeitausbildungen 11'330.– * Art. 4 dieser Vereinba - rung * 6) Bei einer Abrechnung nach Semestern wird 50 Prozent des Beitrags pro Schuljahr in Rechnung gestellt 7) Bei einer Abrechnung nach Semestern wird 50 Prozent des Beitrags pro Schuljahr in Rechnung gestellt 8
Ausbildungstyp Beitrag pro Schul - jahr ) Anwendbare Wohn - sitzregelung Fachschulen und Hö - here Fachschulen, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion 380.– * Art. 4 dieser Vereinba - rung * Höhere Fachschule Gesundheit Zentral - schweiz * ... ... Pädagogische Hoch - schulen Luzern und Zug: Diplomerweite - rungsstudien (Erwerb einer Lehrbefähigung für ein zusätzliches Fach) je ECTS-Punkt Je ECTS-Punkt 1/60 von 25'100.– * Interkantonale Fach - hochschulvereinb * A2 Anhang 2: Liste der Schulen

Art. A2-1 1 Die Liste der Schulen und die jeweilige Übernahme des Kantonsbei -

trags kann auf der Bildungsdirektion oder im Internet unter bildung- z.ch/bkz/organisation/arbeiten/schulabkommen eingesehen werden. 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.05.2011 01.08.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1585, 1587, A 2012, 558 14.02.2014 01.08.2014 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach - schulen: Fachlich-individuelle Beglei - tung bei Attestausbildungen" aufgehoben - 10.02.2015 01.08.2015 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Höhere Fachschule Gesundheit Zentral - schweiz" aufgehoben A 2015, 778 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus - bildungen" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert A 2017, 500; A 2018, 441 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus - bildungen" / "Anwendbare Wohnsitzre - gelung" geändert A 2017, 500; A 2018, 441 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus - bildungen je Jahreswochenlektion" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert A 2017, 500; A 2018, 441 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus - bildungen je Jahreswochenlektion" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" geändert A 2017, 500; A 2018, 441 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi - sche Hochschulen Luzern und Zug: Di - plomerweiterungsstudien (Erwerb einer Lehrbefähigung für ein zusätzliches Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert A 2017, 500; A 2018, 441 06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi - sche Hochschulen Luzern und Zug: Di - plomerweiterungsstudien (Erwerb einer Lehrbefähigung für ein zusätzliches Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" geändert A 2017, 500; A 2018, 441 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Sekundar - stufe I (inkl. Untergymnasium)" / "Bei - trag pro Schuljahr" geändert 2022-014 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Gymnasien (nach MAR)" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert 2022-014 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmittel - schulen, Vollzeitausbildung" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert 2022-014 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Maturitäts - kurse für Erwachsene" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert 2022-014 10
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmaturi - tätsjahr und Vorbereitungskurse auf Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbil - dungen je Jahreswochenlektion" / "Bei - trag pro Schuljahr" geändert 2022-014 09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi - sche Hochschulen Luzern und Zug: Di - plomerweiterungsstudien (Erwerb einer Lehrbefähigung für ein zusätzliches Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro Schuljahr" geändert 2022-014 14.02.2020 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach - schulen: Validierungsverfahren, Teil - pauschale I" aufgehoben 2022-013 14.02.2020 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach - schulen: Validierungsverfahren, Teil - pauschale II" aufgehoben 2022-013 14.02.2020 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach - schulen: Validierungsverfahren, Teil - pauschale III" aufgehoben 2022-013 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.05.2011 01.08.2012 Erstfassung A 2011, 1585, 1587, A 2012, 558

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Sekundar -

stufe I (inkl. Untergymnasium)" / "Bei - trag pro Schuljahr" 09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014

Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Gymnasien (nach MAR)" / "Beitrag pro Schuljahr" 09.02.2020

01.08.2022 geändert 2022-014

Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmittel -

schulen, Vollzeitausbildung" / "Beitrag pro Schuljahr" 09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014

Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Maturitäts -

kurse für Erwachsene" / "Beitrag pro Schuljahr" 09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014

Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmaturi -

tätsjahr und Vorbereitungskurse auf Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbil - dungen je Jahreswochenlektion" / "Bei - trag pro Schuljahr" 09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014

Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -

schulen: Fachlich-individuelle Beglei - tung bei Attestausbildungen" 14.02.2014 01.08.2014 aufgehoben -

Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -

schulen: Validierungsverfahren, Teil - pauschale I" 14.02.2020 01.08.2020 aufgehoben 2022-013

Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -

schulen: Validierungsverfahren, Teil - pauschale II" 14.02.2020 01.08.2020 aufgehoben 2022-013

Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -

schulen: Validierungsverfahren, Teil - pauschale III" 14.02.2020 01.08.2020 aufgehoben 2022-013

Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus bildungen" / "Beitrag pro Schuljahr" 06.03.2017

01.08.2017 geändert A 2017, 500; A 2018, 441

Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus bildungen" / "Anwendbare Wohnsitzre -

gelung" 06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A 2018, 441

Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus -

bildungen je Jahreswochenlektion" / "Beitrag pro Schuljahr" 06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A 2018, 441

Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus -

bildungen je Jahreswochenlektion" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" 06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A 2018, 441 12
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Höhere Fachschule Gesundheit Zentral -

schweiz" 10.02.2015 01.08.2015 aufgehoben A 2015, 778

Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi -

sche Hochschulen Luzern und Zug: Di - plomerweiterungsstudien (Erwerb einer Lehrbefähigung für ein zusätzliches Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro Schuljahr" 06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A 2018, 441

Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi -

sche Hochschulen Luzern und Zug: Di - plomerweiterungsstudien (Erwerb einer Lehrbefähigung für ein zusätzliches Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro Schuljahr" 09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014

Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi -

sche Hochschulen Luzern und Zug: Di - plomerweiterungsstudien (Erwerb einer Lehrbefähigung für ein zusätzliches Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare Wohnsitzregelung" 06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A 2018, 441 13
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