Gesetz über die öffentliche Beurkundung
Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) vom 30. November 1980 (Stand 1. Januar 2017) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetz buches vom 10. Dezember 1907 1 ) , als Gesetz: 1. Geltungsbereich und Organisation
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für: a. Geschäfte, für die das Bundesrecht die öffentliche Beurkundung vor schreibt; b. Geschäfte, für welche die Parteien ohne gesetzliche Vorschrift die Form der öffentlichen Beurkundung verlangen; c. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die Ziehung von Prä mienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe; d. die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt; e. die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, einer Abschrift, eines Auszuges, einer andern Wiedergabe eines Schriftstückes oder einer Übersetzung; f. die Aufnahme des Wechsel- und Checkprotestes. 2 Das Gesetz wird nicht angewandt bei: a. öffentlichen Urkunden, die von Behörden oder Beamten in amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden; b. der Legalisation der Unterschrift obwaldnerischer Behörden, Beam ten und Urkundspersonen durch die Staatskanzlei. 1) SR 210 OGS 1980, 59
Art. 2
Urkundspersonen 1 Urkundspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind die Notare sowie die Beglaubigungs- und Protestbeamten. 2 Notare sind: a. * ... b. die freierwerbenden Notare; c. * die vom Regierungsrat auf Antrag des Einwohnergemeinderates gewählten Gemeindenotare. 3 Beglaubigungsbeamte sind: a. die Notare; b. die Beglaubigungsbeamten der Staatskanzlei; c. die Gemeindeschreiber und ihre Stellvertreter; d. die Gerichtspräsidenten und Gerichtsschreiber; e. die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter. 4 Protestbeamte sind die Einwohnergemeindeschreiber und ihre Stellver treter.
Art. 3
Örtliche Zuständigkeit 1 Die Befugnis, auf dem Gebiet des Kantons Obwalden öffentliche Beur kundungen vorzunehmen, steht den obwaldnerischen Notaren zu. 2 Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand die Einräumung eines dinglichen Rechtes an einem im Kanton Obwalden gelegenen Grundstückes bildet, können nur von einem obwaldnerischen Notar öffentlich beurkundet wer den.
Art. 4
Sachliche Zuständigkeit 1 Die freierwerbenden Notare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beur kundungen und Beglaubigungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis e be fugt. * 2 Die Gemeindenotare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundun gen und Beglaubigungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis e befugt, sofern diese in jener Gemeinde gelegene Grundstücke oder dort zivilrechtlich wohnhafte natürliche Personen betreffen; ausgenommen sind Beurkun dungen von gesellschaftsrechtlichen Tatbeständen. 2
3 Die Beglaubigungsbeamten sind zur Vornahme amtlicher Beglaubigun gen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. e befugt. 4 Die Protestbeamten sind zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. f befugt.
Art. 5
Beurkundungsbefugnis a. Voraussetzungen 1 Die Notariatskommission erteilt die Beurkundungsbefugnis, wenn der Bewerber: * a. die kantonale Eignungsprüfung bestanden hat oder den Befähi gungsausweis eines andern Kantons besitzt und dieser Kanton Ge genrecht hält; b. Wohnsitz im Kanton Obwalden hat; c. die vorgeschriebene Sicherheit leistet; d. handlungsfähig ist und einen guten Leumund besitzt; e. Schweizer Bürger ist.
Art. 6
b. Prüfung 1 ... * 2 Der Kantonsrat regelt die Eignungsprüfung durch Verordnung.
Art. 7
c. Sicherheitsleistung 1 Die hinsichtlich ihrer Beurkundungstätigkeit nicht in einem Beamtenver hältnis stehenden Notare haben als Sicherheitsleistung eine Haftpflicht versicherung zur Deckung von Schäden aus der Beurkundungstätigkeit nachzuweisen, die den durch Verordnung festzulegenden Anforderungen genügt.
Art. 8
Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis a. Gründe 1 Die Beurkundungsbefugnis erlischt: a. mit dem Verzicht; b. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten; c. * ... d. mit ihrem dauernden Entzug; 3
e. mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; f. bei Aufgabe des Wohnsitzes im Kanton bzw. in der Gemeinde; g. mit dem Dahinfallen genügender Sicherheitsleistung; h. bei Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Amt. 2 Die Befugnis ist suspendiert: a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit; b. * bei Beamten und öffentlich-rechtlichen Angestellten überdies mit der nach dem Personalrecht 2 ) verfügten Einstellung im Amt.
Art. 9
b. Verfahren 1 Der Kantonsrat regelt das Verfahren beim Erlöschen, bei der Suspendie rung sowie bei der Wiedererteilung der Beurkundungsbefugnis durch Ver ordnung. 2 Der Entscheid ist mit der Eröffnung wirksam, für gutgläubige Parteien und Dritte jedoch erst mit dem Tage, welcher der Veröffentlichung folgt. 3 Erlöschen oder Suspendierung der Beurkundungsbefugnis sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 9a
* Notariatskommission a. Wahl 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Notariatskommission von fünf Mitgliedern sowie die Aktuarin oder den Ak tuar. Der Notariatskommission sollen Fachleute aus den kantonalen Ge richts- oder Verwaltungsbehörden sowie mindestens zwei Urkundsperso nen angehören. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Präsidium. 3 Die Notariatskommission tagt in Dreierbesetzung. 4 Die Aktuarin oder der Aktuar führt das Protokoll der Notariatskommissi on und fertigt Entscheide aus. Sie oder er hat beratende Stimme. 5 Das Sekretariat wird durch das zuständige Departement bestimmt.
Art. 9b
* b. Zuständigkeit 1 Die Notariatskommission ist Prüfungskommission sowie Aufsichtsbehör de über die Urkundspersonen. 2) GDB 130.1 und 141 4
Art. 9c
* Rechtsschutz 1 Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Verfügungen und Entscheide der Notariatskommission ist die Beschwerde an das Ver waltungsgericht zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermes senskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsent scheide. 2. Allgemeine Grundsätze
Art. 10
Urkundspflicht 1 Die Urkundsperson ist zur Annahme und vorschriftsgemässen Durchfüh rung der an sie gerichteten und in ihre Zuständigkeit fallenden Aufträge verpflichtet, sofern sie keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund hat oder kei ne begründete Verhinderung vorliegt. Eine willkürliche Ablehnung kann disziplinarisch geahndet werden. 2 Die Urkundsperson hat die Beurkundung abzulehnen: a. wenn ein gesetzlicher Ausschliessungsgrund besteht; b. wenn sie sich aus einem andern sachlich vertretbaren Grund befan gen fühlt; c. wenn das was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder wi derrechtlich ist oder gegen die guten Sitten verstösst; d. wenn Zweifel über die erforderlichen Fähigkeiten von Parteien oder Nebenpersonen bestehen.
Art. 11
Ausschliessungsgründe 1 Die Urkundsperson darf nicht amten, wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind: a. die Urkundsperson selber; b. eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson handelt; c. jemand der folgenden Angehörigen: * benspartner, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, 3. Verwandte oder Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum drit ten Grad, 5
4. Adoptiveltern oder Adoptivkinder, Pflegeeltern oder Pflegekin der; d. eine juristische Person des privaten Rechts, deren leitendem Organ oder deren Kontrollstelle die Urkundsperson angehört; e. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Verwaltungs organ oder deren Kontrollstelle die Urkundsperson angehört; f. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, der die Urkundsperson als Mitglied angehört. 2 Der auf einer Ehe beruhende Ausschliessungsgrund bleibt auch nach ih rer Auflösung bestehen. 3 Der Notar darf nicht amten, wenn die zu errichtende Urkunde in ein öf fentliches Register einzutragen ist, das von ihm selber geführt wird.
Art. 12
Nebenpersonen 1 Zeugen, Sachverständige und Übersetzer müssen handlungsfähig sein. 2 Sie dürfen zu den Parteien und Stellvertretern nicht in einer Beziehung stehen, die unter den Ausschliessungsgründen aufgeführt ist. 3 Der Übersetzer kann gleichzeitig Zeuge und Sachverständiger sein.
Art. 13
Sorgfaltspflicht 1 Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen. 2 Sie darf nur beurkunden, was sie mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat. 3 Sie hat namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln, sie über die Form und rechtliche Tragweite des Geschäftes zu belehren, ihnen die zur Entschlussfassung nötigen Aufschlüsse zu erteilen, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt. 4 Diese Pflichten gelten auch dann, wenn der Urkundsperson eine vorbe reitete Urkunde vorgelegt wird.
Art. 14
Verschwiegenheit 1 Die Urkundsperson und ihre Hilfsperson haben über ihre Tätigkeit und über Wahrnehmungen, die sie dabei machen, Verschwiegenheit zu wah ren. 6
2 Von der Urkundsperson erstellte öffentliche Urkunden dürfen nur Be rechtigten herausgegeben werden. 3 Vorbehalten bleiben die Editionspflicht und die Zeugnispflicht in einem amtlichen Verfahren.
Art. 15
Register, Aktensammlung 1 Die Urkundsperson hat die Beurkundung in ein Register einzutragen und eine Aktensammlung zu führen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann Einsicht nehmen. 3. Beurkundungsverfahren 3.1. Gemeinsame Vorschriften
Art. 16
Beurkundungsvorgang 1 Die Beurkundung ist mit jeder Partei ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen. 2 Bei Stellvertretung ist eine schriftliche Vollmacht beizubringen, die auf Verlangen der Urkundsperson beglaubigt sein muss. 3 Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unterzeichnung nicht gleichzeitig geschehen. Solange nicht alle unter schrieben haben, ist jede Unterschrift widerruflich. 4 Wenn die Urkunde von allen Beteiligten unterzeichnet ist, setzt die Ur kundsperson nebst Ort, Datum und Stempel eigenhändig ihre Unterschrift bei.
Art. 17
Feststellung der Identität 1 Wenn die Urkundsperson eine Partei oder Nebenpartei nicht kennt, hat sie deren Identität auf geeignete Weise festzustellen. 2 Die Urkundsperson hat sich über die Fähigkeit und über die Berechti gung der Parteien und ihrer Stellvertreter zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglichst zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, ebenso über das Vorhandensein der bei Nebenpersonen nötigen Eigenschaften. Sie kann entsprechende Zeugnisse verlangen. 7
Art. 18
Formale Bestandteile der Urkunde 1 Die öffentliche Urkunde hat alle wesentlichen Elemente des Geschäftes zu enthalten, insbesondere: a. die genaue Bezeichnung der Parteien, Stellvertreter und Nebenper sonen sowie Name und Vorname der Urkundsperson; bei Vertretung die Angabe darüber, wie die Vertretungsbefugnis nachgewiesen wurde; b. die Wiedergabe der zu beurkundenden Parteierklärungen; c. bei Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs genaue Angaben über das Grundstück gemäss Grundbuchauszug neuesten Standes, Hinweise auf einen vorhandenen Mutationsplan sowie die Bereini gung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und An merkungen; d. den Ort und das Datum der Errichtung; e. die Unterschrift der Parteien; f. die Beurkundungsformel, den Stempel und die Unterschrift der Ur kundsperson. 2 Werden Verträge durch Pläne oder andere zeichnerische Darstellungen ergänzt, so sind diese von den Parteien zu unterschreiben und vom Notar zu datieren und zu unterschreiben sowie mit seinem Stempel zu verse hen.
Art. 19
Änderungen 1 Wollen die Parteien an der ihnen vorgelegten Urkunde Änderungen vor nehmen, so sind diese am Rande, im Text oder am Schluss der Urkunde anzubringen. Die Urkundsperson hat jede einzelne Änderung zu unter schreiben und so in die Beurkundungsformel einzubeziehen, dass diese die Änderung eindeutig deckt. 2 Werden nach vollzogener Beurkundung Änderungen vorgenommen, so bedürfen sie der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Partei und zu sätzlicher Beurkundung. 3.2. Ordentliches Verfahren
Art. 20
Vorgehen 1 Die Urkundsperson hat die Urkunde den Parteien vollumfänglich zur Kenntnis zu bringen. Sie kann sie vorlesen oder von ihnen selbst lesen lassen. 8
2 Die Urkundsperson hat mit ihrer Unterschrift zu bescheinigen, dass die Parteien die Urkunde zur Kenntnis genommen haben, dass die Urkunde dem ihr von den Parteien mitgeteilten Willen entspricht und dass die Par teien die Urkunde in ihrer Gegenwart unterschrieben haben. 3.3. Besondere Verfahren
Art. 21
Versammlungsbeschlüsse 1 Die Urkunde über die Versammlungsbeschlüsse hat folgende Angaben zu enthalten: a. Ort, Datum und Zeit der Versammlung, den Namen der Gesell schaft, des Versammlungsvorsitzenden, des Protokollführers und der Stimmenzähler; b. die Feststellungen des Versammlungsvorsitzenden über die geset zes- und statutengemässe Einberufung der Versammlung, die An zahl der Teilnehmer und durch sie vertretenen Rechte, die Be schlussfähigkeit der Versammlung sowie allfällige Einwendungen zu diesen Feststellungen; c. bei Abstimmungen das Stimmenverhältnis und die gefassten Be schlüsse im Wortlaut; d. Anträge und weitere Äusserungen von Teilnehmern, deren Beurkun dung verlangt wird; e. die Unterschrift des Versammlungsvorsitzenden und des Protokoll führers; f. die Unterschrift der Urkundsperson mit der Bescheinigung, dass sie an der Versammlung teilgenommen hat. 2 Die Urkundsperson kann auch als Stimmenzähler oder Protokollführer amten. 3 Die Urkundsperson ist berechtigt, die Urkunde erst nach Abschluss der Versammlung zu verfassen und sie nach Einholen der Unterschriften des Versammlungsvorsitzenden und des Protokollführers zu unterzeichnen. 1 Die öffentliche Urkunde über gesellschaftsrechtliche Feststellungen (Art. 734, 764 Abs. 2, 788 Abs. 2 und 874 Abs. 2 OR und Art. 83 Abs. 2 HRV) besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die vom Bundesrecht verlangten Anforderungen nach ihren Feststellungen oder nach den ihr unterbreiteten Unterlagen erfüllt sind. 9
Art. 23
Beurkundung von Ziehungen und dergleichen 1 Die öffentliche Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und Wettbewerbe hat zu enthalten: a. die Personalien des Veranstalters; b. die Personalien der mitwirkenden Personen; c. Ort, Datum und Zeit des Beginns der Veranstaltung; d. die Beschreibung der Vorgänge, die sich vor dem Notar abgewickelt haben, und die von ihm gemachten Feststellungen; e. die Zeit der Beendigung der Veranstaltung; f. die Unterschrift des Notars mit der Bescheinigung, dass er an der Veranstaltung von Anfang bis zum Ende teilgenommen hat. 2 Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nachträglich zu verfassen und zu unterzeichnen.
Art. 24
Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt 1 Die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt ist nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert. 2 Die Urkundspartei hat die Urkunde zu unterschreiben und zu schwören oder an Eidesstatt zu erklären, dass der Inhalt der Urkunde der Wahrheit entspricht. 3 Der Notar hat zu bescheinigen, dass die Urkundspartei vor ihr geschwo ren bzw. an Eidesstatt erklärt hat, der Inhalt der Urkunde entspreche der Wahrheit.
Art. 25
Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift 1 Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheini gung, dass die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigenden angebracht oder von jenem, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist. Gleiches gilt für die amtliche Beglaubigung eines Handzei chens.
Art. 26
Amtliche Beglaubigung einer Abschrift 1 Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift besteht in der Bescheinigung, dass diese mit einer dem Beglaubigenden vorgewiesenen oder von ihm selbst hergestellten Urkunde übereinstimmt. Gleiches gilt für Kopien oder Auszüge aus einer Urkunde. 10
Art. 27
Amtliche Beglaubigung einer Übersetzung 1 Die amtliche Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung des Beglaubigenden, dass die Übersetzung richtig ist. 2 Nimmt der Beglaubigende die Übersetzung nicht selber vor, so zieht er einen Übersetzer bei. Dieser hat auf der Übersetzung ihre Richtigkeit un terschriftlich zu bestätigen. Der Beglaubigende hat die nach Absatz 1 vor zunehmende Bescheinigung entsprechend zu ergänzen. 3.4. Ausserordentliche Verfahren
Art. 28
Beurkundung ohne Unterschrift oder mit blinder Partei 1 Erklärt eine Partei, nicht unterschreiben zu können, oder ist sie blind, so sind zwei Zeugen beizuziehen. 2 Die Urkundsperson hat die Urkunde den Parteien in Gegenwart der Zeu gen vorzulesen. Hierauf hat die Partei in Gegenwart der Zeugen zu erklä ren, dass die Urkunde ihren Willen enthalte. 3 Die Zeugen haben die Vorlesung durch die Urkundsperson und die Er klärung der Partei auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen. 4 Die Urkundsperson hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde.
Art. 29
Verfahren mit tauber, stummer oder taubstummer Partei 1 Ist eine Partei taub, stumm oder taubstumm, so hat sie auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass sie die Urkunde gelesen hat und dass diese ihren Willen enthält. 2 Kann die Partei nicht selber lesen oder nicht unterschreiben, so ist ein Sachverständiger beizuziehen. Dieser hat der Partei den Inhalt der Urkun de zur Kenntnis zu bringen und auf der Urkunde unterschriftlich zu bestä tigen, dass ihm die Partei mitgeteilt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen. 3 Die Urkundsperson hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde.
Art. 30
Übersetzungsverfahren 1 Ist eine Partei der Sprache nicht mächtig, in der die Urkunde abgefasst ist, so hat die Urkundsperson die Urkunde zu übersetzen. 11
2 Wenn die Urkundsperson die Übersetzung nicht selber vornimmt oder wenn eine Partei es verlangt, ist ein Übersetzer beizuziehen. Dieser hat die Urkunde und die Erklärung der betreffenden Partei, dass die Urkunde ihren Willen enthalte, zu übersetzen; er hat auf der Urkunde unterschrift lich zu bestätigen, dass er den Inhalt der Urkunde und die Willenserklä rung der betreffenden Partei gewissenhaft übersetzt hat. 3 Die Urkundsperson hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde. 4. Vergütung und Verantwortlichkeit
Art. 31
Vergütung 1 Für die Beurkundung ist eine Vergütung auszurichten. Mehrere Parteien haften hiefür solidarisch. 2 Die Vergütung umfasst die Gebühren und den Ersatz der Auslagen, die der Kantonsrat durch Verordnung regelt.
Art. 32
Haftung 1 Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Urkundsperson fin den die Vorschriften des Obligationenrechtes sinngemäss Anwendung. 2 Steht die Urkundsperson in einem Beamten- oder Dienstverhältnis mit dem Kanton oder einer Gemeinde, so haftet das Gemeinwesen gemäss den kantonalen Verantwortlichkeitsbestimmungen. * 5. Aufsicht
Art. 33
* Weisungen 1 Die Notariatskommission kann den Urkundspersonen allgemein und für den Einzelfall verbindliche Weisungen erteilen.
Art. 34
Disziplinarische Ahndung 1 Wenn eine Urkundsperson ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ord nungswidrig verhält, schreitet die Aufsichtsbehörde disziplinarisch gegen sie ein. 2 Disziplinarstrafen sind: a. Verweis; 12
b. Geldbusse bis zu Fr. 1 000.–; c. Entzug der Befugnis bis zu fünf Jahren; d. dauernder Entzug der Befugnis. 3 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden haben der Aufsichtsbe hörde grobe Pflichtverletzungen von Urkundspersonen anzuzei-gen, von denen sie in amtlicher Stellung erfahren.
Art. 35
Anwendung von Disziplinarstrafen 1 Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich unter Berücksichtigung des bis herigen Verhaltens der Urkundsperson nach der Schwere der Verletzung. 2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, können verschiedene Disziplinar strafen miteinander verbunden werden. 3 Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren oder einen Verantwortlichkeitsprozess. 4 Disziplinarvergehen verjähren innert einem Jahr seit ihrer Entdeckung und innert fünf Jahren seit ihrer Begehung. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 36
Übergangsrecht 1 Den im Kanton beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätigen öffent lichen Schreibern und wohnhaften Rechtsanwälten mit Berufsausübungs bewilligung im Kanton Obwalden wird die Ablegung der Beurkundungs prüfung erlassen. 2 Sie erhalten jedoch, mit Ausnahme der Rechtsanwälte sowie des Amts notars und seines Stellvertreters, nur die beschränkte Beurkundungsbe fugnis gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes. 3 Die bisherigen öffentlichen Schreiber und Rechtsanwälte, welche ihre Beurkundungsbefugnis behalten bzw. beanspruchen wollen, haben dies innert Jahresfrist dem Obergericht mitzuteilen und sich über die vom neu en Recht verlangte Sicherheit auszuweisen. 4 Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in ei nem Beamtenverhältnis stehen, können diese Erklärung auch noch innert Jahresfrist nach ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst abgeben. * 13
Art. 37
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere Art. 7 bis 15 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 3 ) .
Art. 38
Vollzugsverordnung 1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.
Art. 39
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 4 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1980, 59 geändert durchdas Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (OGS 1997, 83),Nachtrag vom 24. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2002, 16),das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25),das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 65 und 78),das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44) 3) OGS 1922, 6 4) Vom Regierungsrat auf 1. März 1981 in Kraft gesetzt 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.11.1980 01.03.1981 Erlass Erstfassung OGS 1980, 59 08.06.1997 01.07.1997
Art. 2 Abs. 2, c.
geändert OGS 1997, 83 24.05.2002 01.07.2002
Art. 5 Abs. 1
geändert OGS 2002, 16 24.05.2002 01.07.2002
Art. 6 Abs. 1
aufgehoben OGS 2002, 16 24.05.2002 01.07.2002
Art. 9a
eingefügt OGS 2002, 16 24.05.2002 01.07.2002
Art. 9b
eingefügt OGS 2002, 16 24.05.2002 01.07.2002
Art. 9c
eingefügt OGS 2002, 16 24.05.2002 01.07.2002
Art. 33
totalrevidiert OGS 2002, 16 14.10.2005 01.01.2007
Art. 8 Abs. 1, c.
aufgehoben OGS 2005, 61 15.03.2007 01.08.2007
Art. 8 Abs. 2, b.
geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
Art. 32 Abs. 2
geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
Art. 36 Abs. 4
geändert OGS 2007, 13 25.10.2007 01.01.2008
Art. 11 Abs. 1,
c., 1. geändert OGS 2007, 65 19.05.2016 01.01.2017
Art. 2 Abs. 2, a.
aufgehoben OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017
Art. 4 Abs. 1
geändert OGS 2016, 35 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.11.1980 01.03.1981 Erstfassung OGS 1980, 59
Art. 2 Abs. 2, a.
19.05.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 35
Art. 2 Abs. 2, c.
08.06.1997 01.07.1997 geändert OGS 1997, 83
Art. 4 Abs. 1
19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35
Art. 5 Abs. 1
24.05.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 16
Art. 6 Abs. 1
24.05.2002 01.07.2002 aufgehoben OGS 2002, 16
Art. 8 Abs. 1, c.
14.10.2005 01.01.2007 aufgehoben OGS 2005, 61
Art. 8 Abs. 2, b.
15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 9a
24.05.2002 01.07.2002 eingefügt OGS 2002, 16
Art. 9b
24.05.2002 01.07.2002 eingefügt OGS 2002, 16
Art. 9c
24.05.2002 01.07.2002 eingefügt OGS 2002, 16
Art. 11 Abs. 1,
c., 1. 25.10.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 65
Art. 32 Abs. 2
15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 33
24.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2002, 16
Art. 36 Abs. 4
15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 16
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