Verordnung zur Covid-19-Notverordnung Publikumsanlässe
Verordnung zur Covid-19-Notverordnung Publikumsanlässe (Kantonale Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) vom 10. Mai 2022 (Stand 20. Mai 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl - tigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) und § 2 Abs. 2 sowie § 4 der Notverordnung vom 10. Mai 2022 über Massnahmen für Publi - kumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Notverordnung Publikumsanlässe) 2 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung ergänzt die Verordnung über Massnahmen für Pu - blikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) 3 ) und regelt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen zur Notverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Notverordnung Publikumsanlässe) 4 ) . § 2 Grundsatz 1 Für eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten von Veranstaltungen müssen alle Anforderungen gemäss der Covid-19-Verordnung Publi - kumsanlässe 5 ) und die zusätzlichen kantonalen Anforderungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sein. 1) SR 818.102 2) NG 321.4 3) SR 818.101.28 4) NG 321.4 5) SR 818.101.28 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Gesuche 1. Form, Inhalt 1 Gesuche sind bei der Bildungsdirektion mit den erforderlichen Anga - ben, Belegen und Bestätigungen einzureichen. 2 Das Gesuchsformular ist zu unterzeichnen. § 4 2. Fristen 1 Veranstaltungsunternehmen haben Gesuche zur Zusicherung der Be - teiligung an ungedeckten Kosten spätestens einen Monat vor der ge - planten Durchführung der Veranstaltung einzureichen. 2 Veranstaltungsunternehmen haben Gesuche zur Beteiligung an unge - deckten Kosten spätestens binnen drei Monaten nach der geplanten Durchführung der Veranstaltung einzureichen. 3 Auf verspätete oder unvollständige Gesuche tritt der Kanton nicht ein. Bei unvollständigen Gesuchen gewährt die Bildungsdirektion eine kurze Nachfrist zu Verbesserung des Gesuchs. § 5 3. Nachweise, Bestätigungen 1 Veranstaltungsunternehmen haben die Angaben, Belege und Bestäti - gungen einzureichen, die durch das Bundesrecht vorgeschrieben sowie im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt sind. 2 Mit den Gesuchen haben die Veranstaltungsunternehmen zu bestäti - gen, dass: 1. die Einschränkung des Verwendungszwecks gemäss Art. 11 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe 6 ) eingehalten wird; 2. bis Ende des Kalenderjahres, in dem die Veranstaltung stattge - funden hätte, keine verdeckten Gewinnausschüttungen ausge - richtet werden, wie überhöhte Saläre, überhöhte Honorare, über - höhte Spesenvergütungen, nicht markgerechte Zinssätze für Dar - lehen von Aktionären, Gesellschaftern oder nahestehenden Per - sonen, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand oder ander - weitige Leistungen gegenüber Aktionären, Gesellschaftern oder nahestehenden Personen, welche einem Drittvergleich nicht standhalten; 3. alle Angaben im eingereichten Formular wahr und vollständig sind. 6) SR 818.101.28 2
3 Die Bildungsdirektion kann auf dem Gesuchsformular weitere Angaben und Bestätigungen verlangen. § 6 Prüfung 1 Die Bildungsdirektion prüft die Gesuche. Sie kann Dritte für die Prü - fung beiziehen. 2 Die Bildungsdirektion kann Auskünfte von Dritten einholen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, einschliesslich der Angaben, Belege und Bestätigungen, erforderlich ist. § 7 Entscheid 1 Die Bildungsdirektion entscheidet über Gesuche gemäss Art. 6 der Co - vid-19-Verordnung Publikumsanlässe 7 ) . 2 Der Entscheid zur Zusicherung der Beteiligung an ungedeckten Kosten hat binnen eines Monats nach Einreichung des Gesuchs zu er - folgen. § 8 Vorschuss 1 Vorschüsse gemäss Art. 9 der Covid-19-Verordnung Publikumsanläs - se 8 ) können nur gewährt werden, wenn: 1. die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; 2. das Überleben der Veranstaltungsunternehmen ohne den Vor - schuss nicht gesichert ist; und 3. das Überleben der Veranstaltungsunternehmen ausschliesslich aufgrund der ungedeckten Kosten der Veranstaltung nicht gesi - chert ist. 2 Der Kanton kann Nachweise zur Erfüllung dieser Voraussetzungen verlangen. 3 Auf Vorschüsse besteht kein Rechtsanspruch. § 9 Formulare, Richtlinien 1 und Richtlinien verantwortlich. 7) SR 181.101.28 8) SR 181.101.28 3
§ 10 Missbrauchsbekämpfung 1 Die Bildungsdirektion kann die mit dem Gesuch getätigten Angaben, Nachweise und Bestätigungen jederzeit überprüfen. 2 Bei Missbrauch kann eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1’000 erho - ben werden. Bereits gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten. 3 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige An - gaben, Belege oder Bestätigungen bei der Gesuchseinreichung sowie Widerhandlungen gegen die Bestätigungen gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1 und 2. 4 Eine zusätzliche strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. A1 Anhang 1: Nachweise bei Einreichung von Gesuchen § A1-1 Gesuch um Zusicherung der Beteiligung an ungedeck - ten Kosten 1 Die Veranstaltungsunternehmen haben mit dem Gesuch um Zusiche - rung der Beteiligung an ungedeckten Kosten unaufgefordert folgenden Angaben und Nachweise einzureichen: 1. Firmenname und UID-Nummer; 2. Beschreibung der Veranstaltung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) 9 ) ; 3. Bewilligungen und Vorbescheide, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind; 4. Budget zur Veranstaltung mit allen budgetierten Einnahmen und Ausgaben, welche die Kostendeckung gemäss Art. 2 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe belegen; 5. Ausweis über budgetierte staatliche Beiträge; 6. Belege der Vorkehrungen zur Schadenminderung, wie Ver - sicherungsverträge, vertragliche Rücktrittsklauseln, Stornierungs - vereinbarungen und dergleichen; 7. einen allfälligen abschlägigen Entscheid des Kantons, in dem die Veranstaltung durchgeführt werden soll; 8. Bestätigungen gemäss Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe; 9. Bilanz des letzten Geschäftsjahres; 10. Betreibungsregisterauszug; 9) SR 181.101.28 4
11. Kopie der Identitätskarte oder des Passes der Person, welche das Gesuchsformular unterzeichnet einreicht; 12. bei Einzelunternehmen: Steuererklärung der Inhaberin oder des Inhabers (Hauptformular) mit Wertschriften- und Guthabenver - zeichnis und Fragebogen für Selbständigerwerbende. § A1-2 Gesuch um Beteiligung an ungedeckten Kosten 1 Die Veranstaltungsunternehmen haben mit dem Gesuch um Beteili - gung an ungedeckten Kosten unaufgefordert folgende Angaben und Nachweise einzureichen: 1. Firmenname und UID-Nummer; 2. Zusicherung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Pu - blikumsanlässe 10 ) ; 3. Nachweise, dass die Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Covid-19-Epidemie verschoben oder abge - sagt beziehungsweise mit einer reduzierten Anzahl Personen durchgeführt wurde; 4. Rechnungsabschluss der Veranstaltung mit Ausgaben und Ein - nahmen; 5. Nachweis über die Rückerstattung der Ticketeinnahmen; 6. Ausweis über Beiträge gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Ver - ordnung Publikumsanlässe; 7. Nachweis über die Massnahmen, die zur Schadenminderung er - griffen wurden. § A1-3 Anforderungen an die Nachweise 1 Die Bildungsdirektion legt die Anforderungen an die Nachweise auf dem Gesuchsformular fest. Sie kann Richtlinien erlassen. 10) SR 181.101.28 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.05.2022 20.05.2022 Erlass Erstfassung 2022-019 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.05.2022 20.05.2022 Erstfassung 2022-019 7
Feedback