Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (317.112)
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Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU) vom 6. Juli 2016 (Stand 1. Oktober 2021) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul- Vereinbarung vom 15. September 2011 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Personalverordnung unterstehen die Dozierenden sowie die Assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden der Hochschule Luzern. 2 Die Artikel 2–7, 12–14, 17–19, 21, 21a, 23 und 23a gelten zusätzlich für die technischen und administrativen Mitarbeitenden. *

Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Personalrecht

1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar. 2 Zuständigkeiten

Art. 3 Personalpolitische Grundsätze

1 Der Fachhochschulrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest. 1) NG 317.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und

die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses 1 Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen Massnahmen sind: a. der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor; b. der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors; c. die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vi - zedirektoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbe - hältlich der Zustimmung durch die Rektorin oder den Rektor; so - wie d. die Mitglieder der Fachhochschulleitung für die Mitarbeitenden ih - res Zuständigkeitsbereichs.

Art. 5 Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen

Entscheide 1 Die gemäss Artikel 4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen perso - nalrechtlichen Entscheide zuständig. 2 Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor zuständig. 3 Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen personalrechtlichen Entscheide intern regeln oder übertragen.

Art. 6 Ausführungsbestimmungen

1 Die Fachhochschulleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug des Personalrechts. 3 Arbeitsverhältnis 3.1 Begründung

Art. 7 Begründung des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag be - gründet. 2 Es gelten die gleichen Bedingungen wie für ein Anstellungsverhältnis, das durch einen Wahlakt begründet wird. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 2
3 Eine Abweichung von den Anstellungsbedingungen gemäss § 8 des Personalgesetzes des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 ist im Rah - men von § 4 der Personalverordnung des Kantons Luzern vom 24. Sep - tember 2002 2 ) möglich. 3.2 Befristete Arbeitsverhältnisse

Art. 8 Dozierende mit befristeter Anstellung

1 Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von hauptamtlichen Dozieren - den ist grundsätzlich für längstens drei Jahre in Folge zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. 2 Bei längeren Abwesenheiten einer oder eines Dozierenden infolge Ur - laubs oder Arbeitsunfähigkeit kann das befristete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert wer - den.

Art. 9 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende

1 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende mit befristeter An - stellung werden bis zu maximal fünf Jahren angestellt. Falls das Arbeits - verhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wir - kung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. 3.3 Bandbreitenverträge für Dozierende

Art. 10 1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem variablen Pensum angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Band -

breite beträgt im Normalfall maximal 20 Prozent des Pensums. In be - gründeten Fällen kann auch bei kleineren Pensen eine Bandbreite von maximal 20 Stellenprozenten vereinbart werden. 2 Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung von gesetzlichen Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf Semesterbeginn möglich und mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen. 2) SRL Nr. 52 3
3 Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden werden als Minusstunden erfasst und können durch zusätzliche Aufträge oder in der Pensenplanung des fol - genden Studienjahres wieder ausgeglichen werden. 3.4 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich

Art. 11 1 Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht- Fachhochschulbereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht der Hochschule Luzern geregelt. Die Lohneinreihung er -

folgt dabei im Rahmen der Lohnklassen 22–26 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste des Kantons Luzern vom 2. Mai 2005 3 ) . 3.5 Beendigung

Art. 12 * Beendigung aus Altersgründen

1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Er - füllung des 65. Altersjahres. Für Dozierende endet es mit dem Semes - ter, in dem sie das 65. Altersjahr erfüllen. 2 Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Al - tersgründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Dieses Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der Erfüllung des 70. Altersjahres. 3 In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach der Erfüllung des 70. Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute be - fristete Anstellung möglich. 4 Die Anstellungen gemäss Absätze 2 und 3 müssen von der Rektorin oder vom Rektor bewilligt werden. 3) SRL Nr. 74 4
4 Arbeitszeit 4.1 Assistierende sowie wissenschaftliche, technische und administrative Mitarbeitende

Art. 13 Arbeitszeitsaldo

1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit. 2 Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 können von einem Kalender - jahr auf das nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75 Stunden übertragen. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewil - ligt werden. 3 Mitarbeitende ab Lohnklasse 14 können von einem Kalenderjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender po - sitiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Kalenderjahr übertrag - bar noch wird er ausbezahlt. 4 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Ka - lenderjahr 30 Stunden nicht überschreiten.

Art. 14 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos

1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der täglichen Soll-Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich zu kompensieren. 2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompen - sieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohn - kürzung bewilligt werden. 3 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen mög - lich. 5
4 Mitarbeitenden ab Lohnklasse 14 kann vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 13 Absatz 3 bei einem Voll - zeitpensum pro Kalenderjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stun - den bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Rege - lung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin oder dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder dem Rektor bewilligt werden. 5 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos. 6 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Been - digung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. 4.2 Dozierende

Art. 15 Arbeitszeitsaldo

1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit. 2 Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stun - den übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Studienjahr übertragbar noch wird er ausbe - zahlt. 3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Stu - dienjahr 200 Stunden nicht überschreiten.

Art. 16 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos

1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensie - ren. 2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompen - sieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohn - kürzung bewilligt werden. 6
3 Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Arti - kel 15 Absatz 2 kann bei einem Vollzeitpensum pro Studienjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeit - liche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeits - verhältnisses kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Aus - zahlung muss von der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Di - rektor bewilligt werden. 4 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos. 5 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Been - digung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. 5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Lohnfortzahlung bei Krankheit

1 Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von der Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getra - gen. 2 Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozi - alversicherungsprämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldver - sicherung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind.

Art. 18 * Mitarbeitende nach Erfüllung des 65.

Altersjahres 1 Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitar - beitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen Probezeit einen Monat und danach maximal 120 Kalendertage.

Art. 19 Vaterschaftsurlaub

1 Der Mitarbeiter hat bei der Geburt eines eigenen Kindes Anspruch auf einen besoldeten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen, welcher innert acht Wochen nach der Geburt bezogen werden muss.

Art. 20 Professoren-Titel

1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Rektorin oder des Rektors den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen. Ein Anspruch auf die Titelverleihung besteht nicht. 7
2 Der Fachhochschulrat legt die Voraussetzungen für die Verleihung, den Entzug und das Erlöschen des Titels fest und regelt das Verfahren.

Art. 21 Geistiges Eigentum

1 Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule Luzern. Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder wurden diese nur teilweise im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit ge - schaffen, spricht die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden eine ange - messene Vergütung zu oder überträgt ihnen die Erfindung zum Eigentum. 2 Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen das Urheberrecht zu. Der Hochschule Luzern steht daran ein zeitlich un - beschränktes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu. Dasselbe gilt für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise im Zu - sammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen haben. Die Verwendungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der Hochschule Luzern und der Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetz - ten zu vereinbaren. 3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter, welches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen.

Art. 21a * Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden im Zu

- sammenhang mit COVID-19 1 Die Fachhochschulleitung kann für Mitarbeitende im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Teilnahme an repetiti - ven Pool-Tests anordnen. Die vorgesetzte Person oder die zuständige HR-verantwortliche Person darf die Teilnahme überprüfen. Das Ergeb - nis der Überprüfung darf einzig zur Umsetzung von angemessenen Schutzmassnahmen verwendet werden. 2 Für Mitarbeitende, welche in zertifikatspflichtigen Lehrveranstaltungen tätig sind, kann die Fachhochschulleitung das Vorliegen eines gültigen Covid-Zertifikats (3G: «getestet», «geimpft», «genesen») anordnen. All - fällige Testkosten werden übernommen. Die Überprüfung der Zertifikate darf an Dritte delegiert werden. Wenn möglich ist das datenminimierte Zertifikat ohne Gesundheitsdaten («Zertifikat Light») zu benutzen. 8
6 Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmung für befristete

Arbeitsverhältnisse 1 Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verord - nung sind an die gemäss Artikel 8 und 9 geltende Höchstdauer von be - fristeten Arbeitsverhältnissen anrechenbar.

Art. 23 Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit

1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 13 und 15 die Höchst - grenze des übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldos überschritten, muss der Abbau oder Ausgleich auf das zulässige Maximum für Assis - tierende, wissenschaftliche, technische und administrative Mitarbeitende bis spätestens 31. Dezember 2017 und für Dozierende bis spätestens 31. August 2018 erfolgen.

Art. 23a * Befristung Massnahmen zum Schutz der Mitarbeiten

- den im Zusammenhang mit COVID-19 1

Artikel 21a tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und gilt längstens bis zum

24. Januar 2022. Wird die Zertifikatspflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Artikel 25 Absätze 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verord - nung besondere Lage (SR 818.101.26) vom Bundesrat früher aufgeho - ben, entfällt Artikel 21a auf denselben früheren Zeitpunkt.

Art. 24 Aufhebung bisheriges Recht

1 Die Personalverordnung der Hochschule Luzern vom 14. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft. Sie ist zu veröf - fentlichen. 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.07.2016 01.09.2016 Erlass Erstfassung A 2016, 1314 08.05.2020 01.09.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert A 2020, 1524 08.05.2020 01.09.2020 Art. 12 totalrevidiert A 2020, 1524 08.05.2020 01.09.2020 Art. 18 totalrevidiert A 2020, 1524 01.10.2021 01.10.2021 Art. 1 Abs. 2 geändert A 2021, 1866 01.10.2021 01.10.2021 Art. 21a eingefügt A 2021, 1866 01.10.2021 01.10.2021 Art. 23a eingefügt A 2021, 1866 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.07.2016 01.09.2016 Erstfassung A 2016, 1314

Art. 1 Abs. 2 08.05.2020

01.09.2020 geändert A 2020, 1524

Art. 1 Abs. 2 01.10.2021

01.10.2021 geändert A 2021, 1866

Art. 12 08.05.2020

01.09.2020 totalrevidiert A 2020, 1524

Art. 18 08.05.2020

01.09.2020 totalrevidiert A 2020, 1524

Art. 21a 01.10.2021

01.10.2021 eingefügt A 2021, 1866

Art. 23a 01.10.2021

01.10.2021 eingefügt A 2021, 1866 11
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