Gesetz über das kantonale Strafrecht
Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) vom 14. Juni 1981 (Stand 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 1 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
* Geltungsbereich 1 Strafbar im Sinne dieses Gesetzes ist nur eine solche Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit der Tat durch die kantonale Gesetzgebung mit Strafe bedroht ist. 2 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer im Gebiet des Kantons Obwalden eine strafbare Handlung verübt.
Art. 2
* Strafbarkeit 1 Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Übertretungen und Widerhand lungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht. 2 Übertretungen sind Handlungen, die gegen die im 2. Abschnitt dieses Gesetzes statuierten Tatbestände verstossen. 3 Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht sind Handlungen, die gegen strafbare Tatbestände ausserhalb dieses Ge setzes verstossen. Darunter fallen auch die von öffentlich-rechtlichen Kör perschaften wie Gemeinden, Korporationen und Genossenschaften auf gestellten Strafbestimmungen zum Schutze ihres Verwaltungsrechts; die Strafe kann nur Busse sein. 1) SR 311.0 OGS 1983, 17
Art. 3
* Übertretungen 1 Die Übertretungen dieses Gesetzes werden nach den allgemeinen Be stimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft (Art. 103 ff. StGB) 2 ) .
Art. 4
* Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht 1 Die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozess recht werden bestraft mit: a. Busse; b. gemeinnütziger Arbeit; c. Freiheitsstrafe, soweit das kantonale Recht dies ausdrücklich vor sieht. 2 Busse und Freiheitsstrafe können miteinander verbunden werden. An stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Busse kann mit Zustimmung des Täters gemeinnützige Arbeit von höchs tens 720 Stunden angeordnet werden. 3 Es ist nur die vorsätzliche Tat strafbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 4 Subsidiär finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 3 ) Anwendung.
Art. 4a
* Strafbefugnis 1 Die Befugnis zur Strafverfolgung und Aussprechung von Strafen bei Übertretungen wie auch bei Widerhandlungen gegen das kantonale Ver waltungs- und Prozessrecht steht ausschliesslich den Strafrechtspflege behörden gemäss Art. 80 der Kantonsverfassung 4 ) zu, soweit das kanto nale Recht keine Ausnahme vorsieht. 2) SR 311.0 3) SR 311.0 4) GDB 101.0 2
2. Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: 2.1. Übertretungen gegen Leib und Leben
Art. 5
Unterlassen der Nothilfe 1 Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr zu helfen, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden kann. 2 Wer einem anderen solche Hilfeleistungen erschwert oder verunmög licht.
Art. 6
Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege 1 Wer einem Menschen, der unter seiner Obhut steht, in pflichtwidriger Weise körperlichen oder seelischen Nachteil zufügt. 2 Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar. 2.2. Übertretungen gegen das Vermögen
Art. 7
Schutz von fremdem Eigentum 1 Wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet. 2 ... *
Art. 8
Schutz vor Ausbeutung des Aberglaubens und der Leicht gläubigkeit 1 Wer den Aberglauben oder die Leichtgläubigkeit anderer benützt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. 2.3. Übertretungen gegen die Sicherheit
Art. 9
Gefährdendes Verhalten 1 Wer jemanden in erhebliche Gefahr bringt. 2 Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag. 3
Art. 10
Gefährdung durch Tiere 1 Wer im Umgang mit Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt. 2 Wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren jemanden in erhebli che Gefahr bringt. 3 Wer ein gefährliches Tier nicht oder nicht genügend verwahrt oder be aufsichtigt. 4 Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.
Art. 11
* ... 2.4. Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
Art. 12
* Übermässiger Lärm 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch übermässigen Lärm jemanden stört oder belästigt oder die Nachtruhe (22.00 bis 06.00 Uhr) stört. 2 Die Begehung ausserhalb der Nachtruhezeit wird nur auf Antrag be straft.
Art. 13
* Unanständiges Benehmen und grober Unfug 1 Wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt oder durch groben Unfug jemanden stört oder belästigt.
Art. 14
Rauschzustand 1 Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich in ei ner Ruhe und Ordnung grob verletzenden Weise aufführt. 2–3 ... *
Art. 15
Bettel 1 Wer aus Arbeitsscheu oder Gewinnsucht bettelt. 2 Wer Kinder oder Personen, die von ihm abhängig sind, zum Betteln aus schickt. 4
Art. 16
Falscher Alarm 1 Wer wider besseres Wissen Organe der öffentlichen oder gemeinnützi gen Dienste oder Medizinalpersonen alarmiert.
Art. 17
Störung des Polizeidienstes 1 Wer einem Polizeiangehörigen oder einem anderen öffentlichen Ange stellten mit polizeilicher Aufsichtspflicht, sofern er sich gehörig ausweist, die Ausübung seines Dienstes erschwert oder verunmöglicht. * 2 Wer einer polizeilichen Anordnung nicht nachkommt, insbesondere die Nennung seiner Personalien und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht.
Art. 18
Verkehr mit Gefangenen 1 Wer ohne behördliche Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder solchen etwas zubringt. 2 Die Gehilfenschaft ist strafbar. 2.5. Übertretungen gegen die Rechtspflege
Art. 19
Unerlaubte Selbsthilfe 1 Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtig Handlungen vor nimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen. 2 Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.
Art. 20
Missachtung eines Verbots 1 Wer ein von der zuständigen Instanz erlassenes, allgemeines, amtliches Verbot missachtet, das unter Hinweis auf diese Strafbestimmung erlassen wurde. 5
3. Schlussbestimmungen
Art. 21
Anpassung bisherigen Rechts a. Pflanzenschutzverordnung 1 ... 5 )
Art. 22
b. Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele 1 ... 6 )
Art. 23
c. Verordnung betreffend Theater, Konzerte und andere Produktionen und die Spiele 1 ... 7 )
Art. 24
d. Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen 1 ... 8 )
Art. 25
e. Verordnung betreffend öffentliche Vorführungen über Hypnose, Magnetismus und Somnambulismus 1 ... 9 )
Art. 25a
* Übergangsbestimmung 1 Als Übergangsrecht für die durch das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts geänderten Bestimmungen sind die Übergangsbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbu ches 10 ) als kantonales Recht anwendbar. 5) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1983, 17 konsultiert werden 6) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1983, 17 konsultiert werden 7) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1983, 17 konsultiert werden 8) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1983, 17 konsultiert werden 9) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1983, 17 konsultiert werden 10) SR 311.0 6
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere: a. das Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 11. Mai 1958 11 ) ; b. der Regierungsratsbeschluss betreffend den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit vom 6. Juni 1952 12 ) .
Art. 27
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 13 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 17 geändert durchdas Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91),das Gesetz überdie Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Be reinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25),Nachtrag vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 15. Dezember 2007 (OGS 2007, 67 und 77),das Polizeigesetz vom 11. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 14 und 53) 11) OGS 1958, 182 12) OGS 1958, 56 13) Vom Regierungsrat auf 1. Oktober 1981 in Kraft gesetzt 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.06.1981 01.10.1981 Erlass Erstfassung OGS 1983, 17 14.10.2005 01.01.2007
Art. 1
totalrevidiert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 2
totalrevidiert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 3
totalrevidiert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 4
totalrevidiert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 4a
eingefügt OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 14 Abs. 2
aufgehoben OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 25a
eingefügt OGS 2005, 61 15.03.2007 01.08.2007
Art. 11
aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
Art. 17 Abs. 1
geändert OGS 2007, 13 25.10.2007 15.12.2007
Art. 7 Abs. 2
aufgehoben OGS 2007, 67 25.10.2007 15.12.2007
Art. 12
totalrevidiert OGS 2007, 67 25.10.2007 15.12.2007
Art. 13
totalrevidiert OGS 2007, 67 11.03.2010 01.01.2011
Art. 14 Abs. 3
aufgehoben OGS 2010, 14 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.06.1981 01.10.1981 Erstfassung OGS 1983, 17
Art. 1
14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 2
14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 3
14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 4
14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 4a
14.10.2005 01.01.2007 eingefügt OGS 2005, 61
Art. 7 Abs. 2
25.10.2007 15.12.2007 aufgehoben OGS 2007, 67
Art. 11
15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13
Art. 12
25.10.2007 15.12.2007 totalrevidiert OGS 2007, 67
Art. 13
25.10.2007 15.12.2007 totalrevidiert OGS 2007, 67
Art. 14 Abs. 2
14.10.2005 01.01.2007 aufgehoben OGS 2005, 61
Art. 14 Abs. 3
11.03.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 14
Art. 17 Abs. 1
15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 25a
14.10.2005 01.01.2007 eingefügt OGS 2005, 61 9
Feedback