Gefängnisordnung
Gefängnisordnung vom 24. Januar 1985 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 83 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für das kantonale Gefängnis in Sarnen und sinn gemäss für die Zellen in Engelberg.
Art. 2
Zellen in Engelberg 1 In den Zellen in Engelberg dürfen Insassen höchstens 24 Stunden fest gehalten werden.
Art. 3
* Zweck 1 Das Gefängnis dient dem Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheits haft, von kurzen Freiheitsstrafen sowie zur vorübergehenden Aufnahme von ausländerrechtlich Inhaftierten wie auch von polizeilich festgenomme nen Personen; Jugendliche dürfen nur kurzfristig untergebracht werden. 2 Ausserkantonale Inhaftierte können im Gefängnis aufgenommen wer den. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Aufnahme.
Art. 4
* Aufsichtsbehörde und Gefängnisverwaltung 1 Das Gefängnis untersteht dem Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) . 1) GDB 134.1 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 1986, 41
2 Die Gefängnisverwaltung leitet und betreibt das Gefängnis in Sarnen, die Kantonspolizei die Zellen in Engelberg. 3 Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten oder bei Gefahr im Verzug ist für das Gefängnis Sarnen stellvertretend die Kantonspolizei zuständig. 4 Die Gefängnisverwaltung kann für den Gefängnisbetrieb die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen. 5 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Gefäng nisorganisation, die Einweisungs- und Entlassungsmodalitäten, die Betreuungsmodalitäten, die Informationsrechte und -pflichten und die Hausordnung im Gefängnis.
Art. 5
Einweisende Behörde 1 Die Einweisung erfolgt aufgrund der massgebenden gesetzlichen Be stimmungen durch: a. * den Jugendanwalt oder die Staatsanwälte; b. die Gerichte oder deren Präsidenten; c. * das Sicherheits- und Sozialdepartement; d. die Polizeiorgane; e. * die eidgenössischen zivilen und militärischen Untersuchungsbehör den; f. * die Migrationsbehörden. 2 Die einweisende Behörde legt das Haftregime fest. In diesem Rahmen unterstehen die Insassen der Aufsicht der einweisenden Behörde. * 3 ... *
Art. 6
Betreuungs- und Leitungspersonal * 1 Der Regierungsrat sorgt für das erforderliche Betreuungs- und Leitungs personal der Gefängnisverwaltung. Weibliche Insassen sollen, wenn mög lich, durch eine Frau betreut werden. * 2 ... * 3 Die Gefängnisverwaltung führt ein Insassenregister. *
Art. 6a
* Videoüberwachung 1 Die Videoüberwachung dient der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Gefängnis. 2
2 Die Gefängnisverwaltung entscheidet über das Anbringen von Videoan lagen. 3 Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen muss so ge ring wie möglich ausfallen. 4 Die Überwachung der Gefängniszellen richtet sich nach den Ausfüh rungsbestimmungen des Regierungsrats.
Art. 7
* Einweisung und Entlassung 1 Die Gefängnisverwaltung entscheidet insbesondere bei psychisch oder physisch kranken Personen sowie bei Personen, die sonstwie durch ihr Verhalten den geordneten Gefängnisbetrieb gefährden, über die Aufnah me. 2 Die Einweisung und Entlassung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Ver fügung der zuständigen Behörde, die dem Betroffenen und der Gefäng nisverwaltung auszuhändigen ist. 3 Mündlich verfügte Entlassungen sind der Gefängnisverwaltung und dem Betroffenen schriftlich zu bestätigen.
Art. 8
Gestaltung des Vollzugs 1 Die Insassen dürfen nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die für den Zweck ihres Aufenthalts, den Betrieb und das Zusammenle ben im Gefängnis erforderlich sind. 2 Berauschte Personen sind in die Ausnüchterungszelle einzuweisen. Die Höchstdauer des Gewahrsams beträgt 24 Stunden. * 3 ... * 4 Auf Alter, Krankheit und andere besondere Gegebenheiten ist gebüh rend Rücksicht zu nehmen.
Art. 9
Kosten, Versicherung 1 Die Aufenthalts- und Verpflegungskosten, die den Insassen oder der einweisenden Stelle zu überbinden sind, werden vom Regierungsrat fest gelegt. 2 Nach der Entlassung hat die Gefängnisverwaltung der einweisenden Be hörde Rechnung zu stellen. * 3 Jeder Insasse wird gegen Unfall versichert. 3
Art. 10
* Rechte der Insassen 1 Die Insassen können bei der zuständigen Behörde jederzeit eine Aus sprache verlangen. 2 Die Insassen können Beschwerde führen: a. gegen das verfügte Haftregime bei der Einweisungsbehörde; b. gegen das Verhalten des Betreuungspersonals bei der Gefängnis verwaltung. 3 Verfügungen sind den Insassen und deren Vertreter schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.
Art. 11
* Pflicht zur Unterordnung 1 Die Insassen haben die Anordnungen des Betreuungs- und Leitungsper sonals zu befolgen.
Art. 12
* Disziplinarrecht 1 Diszipliniert wird, wer die Sicherheit, Ordnung oder Ruhe im Gefängnis gefährdet. Die strafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung bleibt vorbe halten. 2 Disziplinartatbestände sind: a. Nichtbeachten von Anordnungen und allgemeinen Regelungen der zuständigen Behörden oder des Betreuungs- und Leitungsperso nals; b. Beschädigen von Zelle oder anderen Räumen oder deren Einrich tungen; c. Ein- und Ausführen (unter Umgehung der Kontrolle), Herstellen, Besitzen, Missbrauchen, Konsumieren sowie Vermitteln verbotener Sachen wie Waffen, waffenähnliche Gegenstände, Alkohol, Drogen, Medikamente, Schriftstücke und Bargeld; d. Beschimpfen, Bedrohen, Belästigen oder Angreifen von Mitinhaftier ten, Personal oder Drittpersonen; e. unerlaubte Kontaktaufnahme zu Personen inner- und ausserhalb des Gefängnisses; f. Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung oder Angelegenheit sowie Missbrauchen des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts; g. Missbrauchen von technischen Unterhaltungsgeräten oder andern Hafterleichterungen; h. Stören des Arbeitsbetriebs; 4
i. Vorbereitung zur Flucht, Fluchtversuch, Flucht. 3 Anstiftung und Beihilfe gilt als Disziplinartatbestand. 4 Disziplinarsanktionen sind der Verweis, die Busse, die Einschränkung im Haftregime und der Arrest. 5 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über das Diszipli narrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sowie für die übrigen Haftarten. 2. Besondere Bestimmungen
Art. 13
Kleider 1 Die Insassen tragen ihre eigenen Kleider. 2 Sie können ihre Kleider unentgeltlich im Gefängnis waschen lassen, falls diese sonst nicht gereinigt werden. 3 Nötigenfalls sind den Insassen Kleider abzugeben.
Art. 14
Verpflegung 1 Die Insassen werden dreimal täglich verpflegt. Für Insassen im Sonder vollzug wird die Verpflegung individuell geregelt. 2 Diät- oder Sonderkost werden auf Verschreibung des Arztes oder An ordnung der Einweisungsbehörde abgegeben. 3 ... * 4 Untersuchungsgefangene sind berechtigt, sich auf eigene Kosten zu verpflegen.
Art. 15
Zellenordnung 1 Für Ordnung und Reinlichkeit der Zellen sind die Insassen selbst verant wortlich. 2 Die Insassen sind verpflichtet, die Zellen und das Mobiliar sorgfältig zu behandeln. Das Beschreiben, Bemalen oder Beschmutzen von Wänden und Mobiliar ist untersagt. 3 ... * 5
Art. 16
Rauchen 1 In den Zellen und im Hof ist das Rauchen gestattet. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Anordnungen des Betreuungs- und Leitungspersonals, der einweisenden Behörden oder der Aufsichtsbehör de. *
Art. 17
Technische Unterhaltungsgeräte 1 Jedem Insassen wird auf Wunsch ein Fernsehgerät zur Verfügung ge stellt. * 2 Weitere Unterhaltungsgeräte dürfen nur mit Bewilligung der Gefängnis verwaltung in die Zelle genommen werden. Für die Insassen in Untersu chungshaft bleiben die Weisungen der Strafverfolgungsbehörden vorbe halten. * 3 Bei der Benützung der Apparate ist auf die andern Insassen Rücksicht zu nehmen, insbesondere zur Nachtzeit ab 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr. 4 ... *
Art. 18
Persönlicher Besitz 1 Der persönliche Besitz ist gewährleistet, soweit dies mit der Ordnung im Gefängnis vereinbar ist und nicht dem Zweck des Aufenthaltes wider spricht. 2 Wertsachen, Geld und andere Kostbarkeiten sind der Gefängnisverwal tung in Verwahrung zu geben. * 3 Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis aufgenom men, dessen Richtigkeit vom Insassen unterschriftlich zu bestätigen ist. 4 Bei der Entlassung ist die Rückgabe der abgenommenen Gegenstände durch den Insassen oder dessen Vertreter schriftlich zu bestätigen.
Art. 19
Körperpflege 1 Den Insassen ist mindestens dreimal wöchentlich und vor der Entlas sung Gelegenheit zum Duschen zu geben. 6
Art. 20
Ärztliche Betreuung 1 Bedarf ein Insasse der medizinischen Behandlung, wird der Kantonsarzt oder ein anderer Arzt beigezogen. * 2 Rezeptpflichtige Medikamente werden nur auf ärztliche Verordnung hin abgegeben. 3 Die Einweisungsbehörde oder die Gefängnisverwaltung kann nach An hören des beigezogenen Arztes verfügen, dass kranke Insassen in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden. * 4 Die Behandlungskosten werden dem Insassen oder der für ihn zah lungspflichtigen Stelle belastet.
Art. 21
Seelsorge 1 Ersucht ein Insasse um religiöse Betreuung, so ist ein Seelsorger des gewünschten Glaubensbekenntnisses beizuziehen.
Art. 22
Aufenthalt ausserhalb der Zelle 1 Die Insassen haben Anspruch darauf, sich täglich mindestens eine Stun de im Hof aufzuhalten. 2 Die Einweisungsbehörde kann weitere Aufenthalte ausserhalb der Zelle bewilligen.
Art. 23
Schriftlicher Verkehr 1 Der schriftliche Verkehr der Untersuchungsgefangenen wird durch die Strafverfolgungsbehörden überwacht. * 2 Der schriftliche Verkehr der anderen Insassen ist nicht beschränkt. Er kann jedoch durch die Gefängnisverwaltung kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit des Gefängnisses beschränkt oder untersagt werden. * 3 Die Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde und dem Verteidiger unter liegt keiner Beschränkung. Bei Missbrauch kann der Kontakt mit dem Ver teidiger beschränkt oder untersagt werden. * 4 Die Post ist nach der Kontrolle wieder zu verschliessen. 7
Art. 24
Literatur 1 Den Insassen steht die Gefängnisbibliothek zur Verfügung. 2 Die Insassen können sich auf eigene Kosten Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften beschaffen lassen, soweit dadurch der Aufenthaltszweck nicht gefährdet ist.
Art. 25
Besuche allgemein 1 Die Insassen haben, soweit sie sich nicht im Sondervollzug befinden, Anspruch auf einen wöchentlichen Besuch. Die einweisende Behörde kann nach Absprache mit der Gefängnisverwaltung zusätzliche Besuche bewilligen, wenn diese den Aufenthaltszweck nicht gefährden. * 2 Die Einweisungsbehörde erteilt die Besuchsbewilligung. Die Gefängnis verwaltung bestimmt die Modalitäten des Besuchs (Dauer, Zeitpunkt). * 3 Die Besuche finden in Gegenwart einer Amtsperson statt, wenn die Einweisungsbehörde nicht freien Verkehr gestattet. 4 Die Besucher haben sich über die Identität auszuweisen. Aus Sicher heitsgründen kann der Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher einer Untersuchung der Kleider und Effekten unter zieht.
Art. 26
Besuche besonderer Art 1 Die Insassen können sich mit Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, No taren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben un beschränkt besprechen. * 2 Bei dringendem Verdacht auf Missbrauch dieses Rechts kann die ein weisende Behörde oder die Gefängnisverwaltung die Besprechungen durch Kontrollmassnahmen beschränken. * 3 Der Besuch von Verteidigern ist gestattet und darf beaufsichtigt werden. Die Gespräche dürfen jedoch nicht mit angehört werden. Bei Missbrauch kann der Kontakt mit dem Verteidiger beschränkt oder untersagt werden. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen sowie die An ordnungen der einweisenden Behörden. * 4 Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden. * 8
Art. 27
Geschenke 1 Die Insassen dürfen Geschenke empfangen, soweit dies mit der Ge fängnisordnung vereinbar ist und nicht dem Zweck des Aufenthaltes wi derspricht. 2 Die Geschenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.
Art. 28
Arbeit 1 Es besteht kein Zwang zur Arbeit. 2 Auf Verlangen der Insassen soll diesen nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit zugewiesen werden. 3 Wenn es die Umstände rechtfertigen, können sie mit Zustimmung der Einweisungsbehörde ausserhalb des Gefängnisses beschäftigt werden. 4 Sie sind für die geleistete Arbeit mit dem konkordatsüblichen Verdien stanteil zu entschädigen. 3. Schlussbestimmungen
Art. 29
Bekanntgabe 1 Diese Verordnung ist jedem Insassen zur Kenntnis zu bringen.
Art. 30
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Weisungen der Justizdirektion für das Gefängnis Sarnen vom 3. Ja nuar 1971 3 ) werden aufgehoben.
Art. 31
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 4 ) 3) Nicht veröffentlicht 4) Vom Regierungsrat auf 1. April 1985 in Kraft gesetzt 9
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1986, 41 geändert durchdas Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 14., OGS 2010, 41) 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.01.1985 01.04.1985 Erlass Erstfassung OGS 1986, 41 14.10.2005 01.01.2007
Art. 3
totalrevidiert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 4
totalrevidiert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 5 Abs. 1, c.
geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 23 Abs. 2
geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 23 Abs. 3
geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 26 Abs. 1
geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 26 Abs. 3
geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
Art. 26 Abs. 4
geändert OGS 2005, 61 15.03.2007 01.08.2007
Art. 12
totalrevidiert OGS 2007, 13 21.05.2010 01.01.2011 Ingress geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 3
totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 4
totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 5 Abs. 1, a.
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 5 Abs. 1, e.
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 5 Abs. 1, f.
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 5 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 5 Abs. 3
aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 6
Titel geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 6 Abs. 1
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 6 Abs. 2
aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 6 Abs. 3
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 6a
eingefügt OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 7
totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 8 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 8 Abs. 3
aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 9 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 10
totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 11
totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 12
totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 14 Abs. 3
aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 15 Abs. 3
aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 16 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 17 Abs. 1
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 17 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 17 Abs. 4
aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 18 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 20 Abs. 1
geändert OGS 2010, 33 11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.05.2010 01.01.2011
Art. 20 Abs. 3
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 23 Abs. 1
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 23 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 25 Abs. 1
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 25 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 26 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 26 Abs. 3
geändert OGS 2010, 33 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.01.1985 01.04.1985 Erstfassung OGS 1986, 41 Ingress 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 3
14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 3
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 4
14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 4
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 5 Abs. 1, a.
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 5 Abs. 1, c.
14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 5 Abs. 1, e.
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 5 Abs. 1, f.
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 5 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 5 Abs. 3
21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 6
21.05.2010 01.01.2011 Titel geändert OGS 2010, 33
Art. 6 Abs. 1
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 6 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 6 Abs. 3
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 6a
21.05.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 33
Art. 7
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 8 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 8 Abs. 3
21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 9 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 10
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 11
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 12
15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13
Art. 12
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 14 Abs. 3
21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 15 Abs. 3
21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 16 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 17 Abs. 1
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 17 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 17 Abs. 4
21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 18 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 20 Abs. 1
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 20 Abs. 3
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 23 Abs. 1
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 23 Abs. 2
14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 23 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 23 Abs. 3
14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61 13
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 25 Abs. 1
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 25 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 26 Abs. 1
14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 26 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 26 Abs. 3
14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 26 Abs. 3
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 26 Abs. 4
14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61 14
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