Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (322.21)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler * (Denkmalschutzverordnung, DSchV) vom 21. September 2004 (Stand 1. März 2018) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30, 36, 37, 39 und 50 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) 1 ) , * beschliesst: 1 Schutzobjekte § 1 Inventare der Schutzobjekte 1 Die Inventare für den Ortsbildschutz und den Denkmalschutz werden von der Fachstelle für Denkmalpflege in Zusammenarbeit mit der betref - fenden Gemeinde erstellt. 2 Das Inventar der Bodenaltertümer wird von der Fachstelle für Archäo - logie in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gemeinde erstellt. 3 Die Fachstellen holen die Stellungnahme der Kommission für Denk - malpflege ein. 4 Die Inventare werden von der Direktion und dem Gemeinderat festge - legt. Kommt zwischen diesen keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat. * 5 Wird ein Schutzobjekt neu in ein Inventar aufgenommen, ist der Grundeigentümer durch die betreffende Gemeinde darüber zu informie - ren. * 1) NG 322.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Schutz der Kulturdenkmäler § 2 Verfahren 1. Unterschutzstellung 1 Die Kommission für Denkmalpflege prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Schutzwürdigkeit eines Objektes, den Schutzumfang sowie die erforderlichen Unterhalts- und Wiederherstellungsmassnahmen. 2 Bei Anträgen Dritter zur Unterschutzstellung gibt die Kommission für Denkmalpflege eine Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates ab. 3 Der Regierungsrat holt die Stellungnahmen gemäss Art. 12 des Denk - malschutzgesetzes 2 ) ein. Die Frist für die Stellungnahme beträgt in der Regel 30 Tage. 4 Die rechtskräftige Unterschutzstellung wird von der Staatskanzlei im Amtsblatt veröffentlicht. § 3 2. Aufhebung des Schutzes 1 Der Regierungsrat holt vor seinem Entscheid über die Aufhebung des Schutzes die Stellungnahmen der Fachstelle und der Kommission für Denkmalpflege ein. 2 Die Antragsberechtigung für die Aufhebung des Schutzes richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes 3 ) . § 4 * Archivierung 1 Die Fachstelle für Denkmalpflege führt eine Zwischenablage im Sinne von Art. 7 des Archivierungsgesetzes 4 ) . 2 Die Gebühren für Reproduktionen, Veröffentlichungen oder Ausleihe von Archivbeständen richten sich nach der Gebührengesetzgebung 5 ) . * § 5 * ... § 6 Beiträge an die Pflege von Kulturdenkmälern 1. Verfahren 1 Beitragsgesuche sind vor dem Beginn der Arbeiten oder allfälliger Massnahmen der Fachstelle für Denkmalpflege einzureichen. 2) NG 322.2 3) NG 322.2 4) NG 323.1 5) NG 265.5 2
2 Das Gesuch umfasst: 1. eine Beschreibung des Objektes; 2. eine Beschreibung der vorgesehenen baulichen und anderweiti - gen Massnahmen (Restaurierungsgutachten); 3. Pläne und Fotos über den derzeitigen Zustand des Objektes; 4. einen detaillierten Kostenvoranschlag; 5. Angaben über die Eigentumsverhältnisse; 6. Angaben über die Finanzierung; 7. vorgesehene Termine für den Beginn und die Beendigung der Arbeiten; 8. eine Begründung. 3 Die Fachstelle für Denkmalpflege bearbeitet die Gesuche und leitet diese an die Kommission für Denkmalpflege weiter, welche dem Regie - rungsrat Antrag stellt. § 7 2. Bemessung 1 Die Beitragsbemessung richtet sich nach der Bedeutung des Objekts. 2 Leistet der Bund für die Restaurierung eines unter Schutz stehenden Kulturdenkmals einen Beitrag, richtet sich die Bemessung des kantona - len Höchstbeitrages nach den Bestimmungen des Bundes. 3 Ist für die Restaurierung kein Bundesbeitrag erhältlich, übernimmt der Kanton höchstens 25 Prozent der als beitragsberechtigt geltenden Kosten; vorbehalten bleibt Art. 27 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes 6 ) . 4 Der Beitrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Mehr - aufwendungen wesentlich tiefer sind als der Höchstbeitrag. § 8 3. beitragsberechtigte Kosten 1 Als beitragsberechtigt gelten die Kosten für werterhaltende Arbeiten, die im Hinblick auf den archäologischen, kunsthistorischen oder histori - schen Charakter des Kulturdenkmals ausgeführt werden. Dazu gehören auch Vorabklärungen, archäologische Grabungen und Bauuntersuchun - gen, wenn sie zur Abklärung der Entwicklungsgeschichte des Objektes, zur Abklärung der Restaurierungsmassnahmen oder für die Ermittlung der Kosten erforderlich sind, sowie die den beitragsberechtigten Kosten entsprechenden Anteile an den Architekten- und Ingenieurhonoraren. 6) NG 322.2 3
2 Reine Unterhaltsarbeiten sowie Kosten von Arbeiten, die nur zum Zwecke einer besseren praktischen Verwendbarkeit des Objektes aus - geführt werden, fallen ausser Betracht. Diese Arbeiten sind aber den - noch in einer dem Charakter des Objektes angemessenen Weise aus - zuführen. 3 ... * § 9 4. Beitragszusicherung 1 Beiträge werden unter folgenden Bedingungen und Auflagen zugesi - chert: * 1. die Restaurierungsarbeiten sind fachgemäss nach den Anordnun - gen der Organe der Denkmalpflege auszuführen; 2. alle zeichnerischen und fotografischen Aufnahmen des Objektes sind nach der Restaurierung beschriftet und datiert kostenlos für die Archivierung zu überlassen (Originalpläne oder haltbare Kopi - en, Fotos mit Negativen oder in digitaler Form); 3. nach der Restaurierung dürfen am Objekt Veränderungen nur mit Genehmigung vorgenommen werden; 4. am Objekt sind die erforderlichen Unterhaltsarbeiten auszuführen; 5. Handänderungen und andere rechtliche Veränderungen am Ob - jekt sind der Fachstelle für Denkmalpflege zu melden; 6. weitere Bedingungen und Auflagen, die sich im Einzelfall als er - forderlich erweisen. § 10 5. Beitragserhöhung 1 Eine Beitragserhöhung kann während der Ausführung der Arbeiten gewährt werden, wenn neue erhebliche Tatsachen vorliegen, die eine Erhöhung rechtfertigen und die bei der erstmaligen Beschlussfassung über die Beitragszusicherung noch nicht bekannt gewesen sind. Wird im Laufe der Arbeiten eine beitragsberechtigte Substanz entdeckt, für deren Restaurierung die Kosten nicht im Beitragsrahmen enthalten sind, ist unverzüglich ein zusätzliches Beitragsgesuch einzureichen. 2 Ein Nachtragsgesuch ist auch bei einer sich abzeichnenden Über - schreitung der höchstens zugesicherten Beitragssumme einzureichen. § 11 * 6. definitiver Kantonsbeitrag 1 Die Direktion legt den definitiven Kantonsbeitrag auf Grund einer de - taillierten Abrechnung fest. 4
§ 12 7. Auszahlung 1 Kantonsbeiträge werden nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten und im Rahmen der verfügbaren Mittel ausbezahlt. 2 Die Direktion erteilt die Zahlungsaufträge. * 3 Die Fachstelle für Denkmalpflege kann Aufträge für Akontozahlungen erteilen. 3 Bodenaltertümer § 13 Dokumentation 1 Die Fachstelle für Archäologie erstellt eine Dokumentation der Ausgra - bungen und der Bodenfunde. 2 Die Dokumentation beinhaltet einen Beschrieb der Objekte, eine foto - grafische Darstellung, die systematische Einordnung sowie einen wis - senschaftlichen Bericht. § 14 Aufbewahrung der Bodenfunde 1 Die Fachstelle für Archäologie hat die Bodenfunde soweit erforderlich in Stand zu stellen und zu konservieren. 2 Sie bewahrt die Bodenfunde auf, sorgt für deren sachgemässe Pflege und stellt diese bei Bedarf dem Nidwaldner Museum zur Verfügung. * 4 Organisation § 15 * Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig: 1. über den Schutz eines Objektes zu entscheiden (Art. 10 und Art. 34 Abs. 1 DSchG 7 ) ); 2. den Übernahmeanspruch geltend zu machen (Art. 20 DSchG); 3. das Vorkaufsrecht auszuüben (Art. 22 DSchG); 4. die Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen festzulegen (Art. 25 DSchG); 5. ab dem Betrag von Fr. 100'000.– die Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten festzulegen (Art. 26 DSchG); 7) NG 322.2 5
6. ab dem Betrag von Fr. 100'000.– Beiträge an freiwillige Leistun - gen zu gewähren (Art. 42 DSchG); 7. Beiträge an archäologische Aufwendungen zu gewähren (Art. 41 Abs. 1 Ziff. 3 DSchG); 8. die weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufga - ben zu erfüllen. § 16 * Direktion 1 Die Direktion ist zuständig: 1. Beiträge an denkmalpflegerische Massnahmen im Bereich ge - schützter Ortsbilder zu gewähren (Art. 9 DSchG 8 ) ); 2. bis zum Betrag von Fr. 100'000.– die Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten festzulegen (Art. 26 DSchG); 3. bis zum Betrag von Fr. 100'000.– Beiträge an freiwillige Leistun - gen zu gewähren (Art. 42 DSchG); 4. die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. § 17 * Kommission für Denkmalpflege 1 Die Kommission für Denkmalpflege ist eine Fachkommission und er - füllt die ihr gemäss Denkmalschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben. Die Fachstelle für Denkmalpflege führt das Sekretariat. § 18 Fachstelle für Denkmalpflege 1 Die Fachstelle für Denkmalpflege vollzieht alle dem Kanton gemäss der Denkmalschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Der Fachstelle für Denkmalpflege obliegen insbesondere: * 1. die Betreuung der geschützten Kulturobjekte; 2. die fachtechnische Begleitung der Restaurierungs- und Unter - haltsarbeiten an geschützten Kulturobjekten; 3. die Aufsicht über die Einhaltung der angeordneten Schutzbestim - mungen, Bedingungen und Auflagen sowie die Meldung deren Missachtung an die Direktion; 4. die Erforschung der kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und ortsbildlichen Werte geschützter Kulturobjekte; 8) NG 322.2 6
5. die Beratung im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von Restaurierungsarbeiten sowie von Neu- und Umbauten im Ortsbildschutzbereich sowie von schutzwürdigen Objekten im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet; 6. die Beratung der Gemeindebehörden in Fragen des Ortsbild - schutzes; 7. die Nachführung der Inventare; 8. die Mitarbeit in Kommissionen, insbesondere die Vorbereitung ih - rer Geschäfte zuhanden der Kommission für Denkmalschutz; 9. die Bewilligung eines vorzeitigen Arbeitsbeginns (Art. 29 DSchG 9 ) ). § 19 Fachstelle für Archäologie 1 Die Fachstelle für Archäologie erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere: 1. die Dokumentation und Konservierung der Bodenaltertümer; 2. die Betreuung der Bodenaltertümer; 3. die Durchführung oder Beaufsichtigung von Grabungen; 4. die Erforschung der kulturellen und geschichtlichen Werte von Bodenaltertümern; 5. die Nachführung der Inventare; 6. * die Mitarbeit in Kommissionen, insbesondere die Vorbereitung ih - rer Geschäfte zuhanden der Kommission für Denkmalschutz. § 20 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat vollzieht alle der Gemeinde gemäss der Denkmal - schutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen kommunalen Instanz übertragen sind. 5 Schlussbestimmung § 21 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. 9) NG 322.2 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2004 01.10.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 1557 07.04.2009 01.05.2009 § 4 totalrevidiert A 2009, 563 07.04.2009 01.05.2009 § 5 aufgehoben A 2009, 563 19.08.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 Ingress geändert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 1 Abs. 4 geändert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 1 Abs. 5 geändert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 8 Abs. 3 aufgehoben A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 9 Abs. 1 geändert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 11 totalrevidiert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 12 Abs. 2 geändert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 14 Abs. 2 geändert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 15 totalrevidiert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 16 totalrevidiert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 17 totalrevidiert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 18 Abs. 2 geändert A 2014, 1483 19.08.2014 01.09.2014 § 19 Abs. 1, 6. geändert A 2014, 1483 12.12.2017 01.03.2018 § 4 Abs. 2 geändert A 2018, 16 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.09.2004 01.10.2004 Erstfassung A 2004, 1557 Erlasstitel 19.08.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 1483 Ingress 19.08.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 1483

§ 1 Abs. 4 19.08.2014

01.09.2014 geändert A 2014, 1483

§ 1 Abs. 5 19.08.2014

01.09.2014 geändert A 2014, 1483

§ 4 07.04.2009

01.05.2009 totalrevidiert A 2009, 563

§ 4 Abs. 2 12.12.2017

01.03.2018 geändert A 2018, 16

§ 5 07.04.2009

01.05.2009 aufgehoben A 2009, 563

§ 8 Abs. 3 19.08.2014

01.09.2014 aufgehoben A 2014, 1483

§ 9 Abs. 1 19.08.2014

01.09.2014 geändert A 2014, 1483

§ 11 19.08.2014

01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 1483

§ 12 Abs. 2 19.08.2014

01.09.2014 geändert A 2014, 1483

§ 14 Abs. 2 19.08.2014

01.09.2014 geändert A 2014, 1483

§ 15 19.08.2014

01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 1483

§ 16 19.08.2014

01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 1483

§ 17 19.08.2014

01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 1483

§ 18 Abs. 2 19.08.2014

01.09.2014 geändert A 2014, 1483

§ 19 Abs. 1, 6. 19.08.2014

01.09.2014 geändert A 2014, 1483 9
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